NACHRICHTENBLATT

DER MILITÄR-REGIERUNG FÜR DEN KREIS CALW

AVIS DU GOUVERNEMENT MILITAIRE, DU LANDRAT ET DE TOUTES LES AUTORITES DE LARRONDISSEMENT DE CALW

i CALW

Preise für Nahrungsmittel

I. Nachdem das Land an die Erzeuger , wieder Zuschüsse für Schlachtvieh und Milch

bezahlt, werden die Verbraucherpreise für Fleisch, Wurst, Milch, Butte, und andere Milcherzeugnisse sofort wieder auf die am 1.4. 1945 zulässigen Be­trüge herabgesetzt. Die von mir am 15.5.1945 genehmigten Preiserhöhungen bei diesen Lebensmitteln sind hinfällig.

II. Die Preise für Mehl, Grieß, Back- sohrot nsw. dürfen nicht erhöht werden. Wo dies seit dem 1. 4. 1945 geschehen ist muß sofort Senkung auf den alten Stand erfolgen.

Unkostensteigerungen sind von den Müh­len und vom Handöl zu tragen.

III. Der Brotpreis darf ebenfalls nicht erhöht werden. Er beträgt je 1 kg bei: Schwarzbrot (Einheitsbrot) 34 Rpf., Weizen-

. Vollkornbrot 38 Rpf., Weißbrot (aus Weisen« tmehl Type 1350) 42 Rpf.

Calw, den 4. Juli 1946.

Der Landrat Preisbehörde

Ueberprüfung der im Verkehr befmdlidten Kraftfahrzeuge

L Das Gouvernement Militaire, Dötachement de Calw, hat angeordnet, daß ab 20. Juli 1945 alle ausgestellten Ausweise für Lastkraft­wagen, Personenkraftwagen und Motorräder ungültig sind und zwecks Überprüfung der im Verkehr befindlichen Fahrzeuge von der Kommandantur neu ausgestellt werden müs­sen. Zugleich muß die Nummer des Militär­gouvernement entfernt und die alte Nummer des Fahrzeugs auf den Kennzeichentafeln wieder angebracht werden.

. Die Überprüfung findet gemeinsam mit der Fahrbereitschaft und Zulassungsstelle des Landrats statt. Zu diesem Zweck haben sich die Fahrzeughalter mit den Ausweisen der Kommandantur, Kraftfahrzeugschein und Steuerkarte (soweit erforderlich) in der Zeit vom 16. bis 19. Juli 1945 vormittags bei der Zulassungsstelle des Landrats, Calw, Marktplatz 20, zu melden.

BI. Fahrzeughalter, welche vom 20. Juli 1945 ab mit ungültigen Ausweisen und Zulas­sungspapieren betroffen werden, haben strenge Bestrafung zu erwarten.

Der Landrat

Bekanntmachung

Die französische Militär-Regierung hat fol­gende Anordnung erlassen:

Der Zu- und Rückzug nach Stuttgart ist zur Zeit wegen Ernährungs- und Wohnungsschwie­rigkeiten g e s p er r t. Anträge auf Passier­scheine nach Stuttgart zum Zwecke der Heim­kehr dürfen daher bei der Kommandantur bis auf weiteres nicht mehr eingereicht werden.

Calw, den 4. Juli 1945.

Der Bürgermeister:

G ö h n e r.

Bekanntmachung des Arbeitsamts Nagold

Sämtliche Industriebetriebe.Handwerker und Bauern werden aufgefordert,

offene Lehrstellen

unter Angabe, ob Kost und Wohnung gegeben werden kann, beim Arbeitsamt Nagold bzw. seinen Nebenstellen Calw, Wildbad, Neuen­bürg, Horb und Freudenstadt sofort anz'umelden.

Der Leiter des Arbeitsamts Nagold.

Verkauf von Gegenständen zwischen Zivilpersonen und Militär- Personen oder Ausländern

Im Aufträge des Gouvernemeftt Militaire gebe ich bekannt:

Es ist Zivilpersonen strengstens verboten, irgendwelche Lebensmittel, Kleidungsstücke, Fahrräder, Motorräder oder sonstige Dinge von Militärangehörigen oder Ausländem zu kaufen, an diese zu verkaufen oder umzu- tauschen.

Der Landrat

12. Juli 1945 \ _ Nr. 6

1 1 1 -^r v -

Gouvernement Militaire en Allemagne

Zone du Contröle du Commandant Supröme

Loi Nr. 77

Suspension de Certaines Organisations et Services relatifs au Travail

1. Les organisations, Offices et Services enumer^s ä lappendice de cette loi sont par la presente suspendus dans toute letendue de leur activite actuelle dans les terri- toires occüpes.

2. Les Arbeitsgerichte (Conseils de prudhommes ou Tribunaux du Travail) sont par la presente loi, suspendus jusquä ce quil en soit autrement ordonnö par le Gou­vernement Militaire.

3. Tous fonds, archives et biens des organisations, Offices et Services suspendus par la presente loi seront conserves intacts par leurs gardiens actuels qui en disposeront en attendant les prescriptions qui pourront etre edictees ä leur egard par le Gou­vernement Militaire. Les officiers qui en sont charges ainsi que les fonctionnaires de cette administration devrQnt rester ä leur poste jusquä nouvel avis et seront responsables vis-ä-vis du Gouvernement Militaire des mesures prises poür garder intacts et sans dommage tous ces fonds, biens, equipements, comptes et archives et auront ä se conformer aux ordres du Gouvernement Militaire en ce qui cocicerne le blocage et le contröle des biens.

4. Quiconque enfreindra les prescriptions de cette loi sera passible, apräs avoir 6t4 reconnu coupable par le tribunal du Gouvernement Militaire, des peines legalement prevues, fix£es par le dit tribunal, y compris la peine de mort.

5. Cette loi entrera en vigueur, däs sa promulgation initiale.

Par Ordre du Gouvernement Militaire.

Annexe a la loi Nr. 77

Suspension de Certaines Organisations et Services relatifs au Travail

ANNEXE

Generalbevollmächtigter für den Arbeitseinsatz (Ad- ministrateur göndral pour les questions de main- doeuvre et de distribution du travail).

Reichswohnungskommissar (Commissaire chargl des questions de logement).

Reichstreuhänder der Arbeit (Conseil de surveiliance de travail).

Sonderbeauftragter für landwirtschaftliche Arbeiten (Personne chargde spdcialcment des travaux dagriculture).

Ehrengerichte (Tribunaux d'honneur).

Auskämm-Kommissionen (Commissions de peig- nage).

Reichsarbeitseinsatzingenieure (Ingenieurs chargfei de la r£partition de la matn-doeuvre du Reich).

Reichsinspektoren (Inspecteurs du Reich).

%

Ablieferung der Literaturwerke des Dritten Reiches

Die Militär-Regierung hat eine Anordnung betr. die Ablieferung des nationalsozialistischen Schrifttums, d. h. aller Literaturwerke des Drit­ten Reiches, erlassen, welche für das ganze Gebiet Württemberg Geltung hat. Unter den Begriffalle Literaturwerke des Dritten Reiches fallen:

1. Werke der nationalsozialistischen Propa­ganda,

2. Werke, die dem preußischen wie dem deut­schen Militarismus das Wort reden,

3. die anti-französischen Werke,

4. die anti-alliierten Werke,

5. alle Bücher, die das Leben und die persön­liche Tätigkeit Hitlers i und aller national­sozialistischen Führer betreffen.

Bei der Auslese des Schriftgutes ist der strengste Maßstab anzulegen, d. h. alle Bücher, die auch nur seitenweise eine Verbeugung vor dem Nationalsozialismus machen oder sein Ge­dankengut in irgendeiner Weise vertreten, sind grundsätjlicb zum Verkauf nicht zugelassen und sind abzuliefem. Selbst ein vollständig neutral gehaltener Briefsteller, der auch nur einmal die GrußformelHeil Hitler! anwendet,

ist unverkäuflich und abzuliefern. Werke fach-

*

lieber und wissenschaftlicher Art, die im Vor­wort oder sonst irgendwo den Nationalsozialis­mus oder einen seiner Führer, seine Amtsstellen oder Verbände erwähnen, können allenfalls durch Deckblätter oder Druckfehlerberichtigun- gen wieder verkaufsfähig gemacht werden.

Bekanntmachungen der staatlichen Behörden

Finanzamt Hirsau

Nochmalige Auiforderuug zur Abgabe iler Steuererklärungen für das Kalenderjahr 1944

An die Einreichung der Steuererklärungen 1944 (Einkommen, Umsatz und Gewerbe) wird erinnert.

Hirsau, 6. Juli 1945.

Das Ftnansamt.

Zahlung von rückständigen Steuern

Die Steuerpflichtigen werden wiederholt aufgeiordert, ihre laufenden und rückständigen , Steuern (Einkommen-, Körperschaft-, Umsatj-, Vermögen- und Gewerbesteuer) zu entrichten, Auf die Notwendigkeit der ordnungsmäßigen Abführung der Lohnsteuer nebst Kriegszuschlag > wird besonders hingewiesen. Bei Auszahlung \ von Gehalts- oder Lohnvorschüssen muß det Lohnsteuerabzug ebenfalls vorgenommen wer­den.

Girokonto bei der Kreissparkasse Calw Nr. 196 Volksbank Calw Nr. 671.

Hirsau, 6. Juli 1945.

Das Finanzamt.

Zollamt Calw

Die von den Steuerpflichtigen des ehemaligen Kreises Nagold auf dem Gebiete der Bier-, Branntwein- und Tabaksteuer, sowie der Ab­gaben für Zölle, bisher an das Zollamt Freuden- stadt eingereichten Abfindungsanmeldungen, Biersteuerbücher usw. sind ab sofort an das Zollamt Calw einzusenden.

Zollamt Calw.

ImNachrichtenblatt der Militärregie­rung für den Kreis Calw können bis auf weiteres

t

Familienanzeigen

(Geburts-, Verlobungs-, Vermäh- , Jungs- und Traueranzeigen)

sowie

Stellenanzeigen

(Stellenangebote u. Stellengesuche)

aufgenommen werden. Der Preis für die 46 mm breite Millimeterzeile beträgt 10 Pfg.

Die Aufnahme kann nur gegen Barzahlung erfolgen. Alleinige Annahmestelle: Der Land­rat in Calw, Abt. Bekanntmachungen. Anzei­gen aus den ^Kreisgemeinden werden am besten über die jeweiligen Bürgermeister­ämter geleitet Für einwandfreie Wiedergabe | fernmündlich übermittelter Anzeigen kann eine Gewähr nicht übernommen werden.

V___A

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Militärregierung Deutschland

Ko ntr ollgebi et d es Obersten Befehlshabers

Ges eg Nr. 76

Post-, Fernsprech-, Telegraphen-, Funk- und Rundfunkwesen

Artikel 1

Öffentliches Nachrichtenwesen

1. Bis auf weitere Anordnung der Militärregierung wird jeder Fernsprech-, Fem- schreib-, Telegrafen- und Funkdienst im Inlands-, Auslands- und Durchgangsverkehr, ferner jeder Postdienst im Inlands-, Auslands- und Durchgangsverkehr vorübergehend eingestellt Draht und drahtlose Rundfunksendungen werden hiervon ausgenommen und unterliegen besonderen Bestimmungen.

2. Alle Gegenstände, die durch die Post im Inlands-, Auslands- oder Durchgangs­verkehr befördert werden, sind von. den Postbehörden anzuhalten und bis auf weitere Anordnung der Militärregierung in Verwahrung zu nehmen.

3. Vorbehaltlich anderweitiger Anordnung der Militärregierung wird die Fortführung des Betriebes von Postsparkassen und des Geldübermittlungs- und Scheckdienstes der Reichspost durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt, vorausgesetzt,, daß dies nicht die Benutzung eines vorübergehend eingestellten Dienstes erfordert.

4. Alle Beamten und Angestellten der Reichspost (mit Ausnahme der auf Anord­nung der Militärregierung vom Dienst enthobenen) und alle nicht von der Reichspost beschäftigten Personen, die auf dem Gebiete des Fernmeldewesens tätig sind, haben sich an ihrer bisherigen Arbeitsstelle zum Dienst zu melden, bis sie von der Militär­regierung andere Weisungen erhalten. Im Rahmen des Paragraphen 1 dieses Gesetzes sind die vorgenannten Personen für die unversehrte Erhaltung, Instandhaltung und Instandsetzung aller Anlagen, Lager und Vorräte des Nachrichtenwesens verantwort­lich; sie sind ferner verantwortlich für die unversehrte Erhaltung aller Meldungen, Schriftstücke, Kontobücher und der sich hierauf beziehenden Belege, sowie für die genaue Auskunfterteilung über alle Telegrafen-, Fernschreib- und Fernsprechnetze (so­wohl der Funk- als auch der Drahtsysteme) unter gleichzeitiger Angabe von Einzel­heiten über zugehörige Einrichtungsgegenstände, schließlich für die Beschützung aller derartiger Anlagen, Lager, Vorräte, Schriftstücke gegen Sabotage, Beschädigung und Beseitigung, es sei denn auf Anordnung der Militärregierung.

. " Artikel II

Privates Nachrichtenwesen

5. Alle Funksendegeräte, deren Teile und Zubehör sind gegen Empfangsbestäti­gung abzuliefern; alle Brieftauben sind gemäß den von der Militärregierung in jeder Ortschaft veröffentlichten Bekanntmachungen gegen Empfangsbestätigung abzuliefern oder arizumelden.

6. Wer Gegenstände und Einrichtungen besitzt, die in eine der nachstehend auf­geführten Gruppen fallen und nicht einen Teil ^»öffentlichen Verwaltungen gehören­den Nachrichtenwesens bilden, hat dieselben gemäß den von der Militärregierung in jeder Ortschaft veröffentlichten Bekanntmachungen anzumelden:

a) Fernsprech- und Telegrafeneinrichtungen, einschließlich Leitungen (mit Ausnahme von Hochspannungsleitungen), Mikrophone und Lautsprecheranlagen;

b) Elektrizitäts-, Prüf- und Meßapparate und Einrichtungen (mit Ausnahme von Voltmetern, Ampöremetern und anderen Instrumenten zur Einzelstrommessung);

c) Röhren (mit Ausnahme von solchen, die der Gleichrichtung dienen) mit einer Anodenentladung von mehr als 10 Watt;

d) Einrichtungen und Apparate zur Hochfrequenzstromerzeugung mit einer Frequenz von mehr als 10000 Herz (mit Ausnahme von superheterodynen Rundfunk­empfängern), die als Teil einer Einrichtung oder eines Apparates oder selbstän­dig benutzt oder gebraucht werden;