NACHRICHTENBLATT
DER MILITÄR-REGIERUNG FÜR DEN KREIS CALW
AVIS DU GOUVERNEMENT MILITAIRE, DU LANDRAT ET DE TOUTES LES AUTORITES DE L’ARRONDISSEMENT DE CALW
i CALW
Preise für Nahrungsmittel
I. Nachdem das Land an die Erzeuger , wieder Zuschüsse für Schlachtvieh und Milch
bezahlt, werden die Verbraucherpreise für Fleisch, Wurst, Milch, Butte, und andere Milcherzeugnisse sofort wieder auf die am 1.4. 1945 zulässigen Betrüge herabgesetzt. Die von mir am 15.5.1945 genehmigten Preiserhöhungen bei diesen Lebensmitteln sind hinfällig.
II. Die Preise für Mehl, Grieß, Back- sohrot nsw. dürfen nicht erhöht werden. Wo dies seit dem 1. 4. 1945 geschehen ist muß sofort Senkung auf den alten Stand erfolgen.
Unkostensteigerungen sind von den Mühlen und vom Handöl zu tragen.
III. Der Brotpreis darf ebenfalls nicht erhöht werden. Er beträgt je 1 kg bei: Schwarzbrot (Einheitsbrot) 34 Rpf., Weizen-
. Vollkornbrot 38 Rpf., Weißbrot (aus Weisen« tmehl Type 1350) 42 Rpf.
Calw, den 4. Juli 1946.
Der Landrat — Preisbehörde —
Ueberprüfung der im Verkehr befmdlidten Kraftfahrzeuge
L Das Gouvernement Militaire,’ Dötachement de Calw, hat angeordnet, daß ab 20. Juli 1945 alle ausgestellten Ausweise für Lastkraftwagen, Personenkraftwagen und Motorräder ungültig sind und zwecks Überprüfung der im Verkehr befindlichen Fahrzeuge von der Kommandantur neu ausgestellt werden müssen. Zugleich muß die Nummer des Militärgouvernement entfernt und die alte Nummer des Fahrzeugs auf den Kennzeichentafeln wieder angebracht werden.
□. Die Überprüfung findet gemeinsam mit der Fahrbereitschaft und Zulassungsstelle des Landrats statt. Zu diesem Zweck haben sich die Fahrzeughalter mit den Ausweisen der Kommandantur, Kraftfahrzeugschein und Steuerkarte (soweit erforderlich) in der Zeit vom 16. bis 19. Juli 1945 vormittags bei der Zulassungsstelle des Landrats, Calw, Marktplatz 20, zu melden.
BI. Fahrzeughalter, welche vom 20. Juli 1945 ab mit ungültigen Ausweisen und Zulassungspapieren betroffen werden, haben strenge Bestrafung zu erwarten.
Der Landrat
Bekanntmachung
Die französische Militär-Regierung hat folgende Anordnung erlassen:
„Der Zu- und Rückzug nach Stuttgart ist zur Zeit wegen Ernährungs- und Wohnungsschwierigkeiten g e s p er r t. Anträge auf Passierscheine nach Stuttgart zum Zwecke der Heimkehr dürfen daher bei der Kommandantur bis auf weiteres nicht mehr eingereicht werden.“
Calw, den 4. Juli 1945.
Der Bürgermeister:
G ö h n e r.
Bekanntmachung des Arbeitsamts Nagold
Sämtliche Industriebetriebe.Handwerker und Bauern werden aufgefordert,
offene Lehrstellen
unter Angabe, ob Kost und Wohnung gegeben werden kann, beim Arbeitsamt Nagold bzw. seinen Nebenstellen Calw, Wildbad, Neuenbürg, Horb und Freudenstadt sofort anz'umelden.
Der Leiter des Arbeitsamts Nagold.
Verkauf von Gegenständen zwischen Zivilpersonen und Militär- Personen oder Ausländern
Im Aufträge des Gouvernemeftt Militaire gebe ich bekannt:
Es ist Zivilpersonen strengstens verboten, irgendwelche Lebensmittel, Kleidungsstücke, Fahrräder, Motorräder oder sonstige Dinge von Militärangehörigen oder Ausländem zu kaufen, an diese zu verkaufen oder umzu- tauschen.
Der Landrat
12. Juli 1945 \ _ Nr. 6
1 1 1 -^r v -
Gouvernement Militaire en Allemagne
Zone du Contröle du Commandant Supröme
Loi Nr. 77
Suspension de Certaines Organisations et Services relatifs au Travail
1. Les organisations, Offices et Services enumer^s ä l’appendice de cette loi sont par la presente suspendus dans toute l’etendue de leur activite actuelle dans les terri- toires occüpes.
2. Les Arbeitsgerichte (Conseils de prud’hommes ou Tribunaux du Travail) sont par la presente loi, suspendus jusqu’ä ce qu’il en soit autrement ordonnö par le Gouvernement Militaire.
3. Tous fonds, archives et biens des organisations, Offices et Services suspendus par la presente loi seront conserves intacts par leurs gardiens actuels qui en disposeront en attendant les prescriptions qui pourront etre edictees ä leur egard par le Gouvernement Militaire. Les officiers qui en sont charges ainsi que les fonctionnaires de cette administration devrQnt rester ä leur poste jusqu’ä nouvel avis et seront responsables vis-ä-vis du Gouvernement Militaire des mesures prises poür garder intacts et sans dommage tous ces fonds, biens, equipements, comptes et archives et auront ä se conformer aux ordres du Gouvernement Militaire en ce qui cocicerne le blocage et le contröle des biens.
4. Quiconque enfreindra les prescriptions de cette loi sera passible, apräs avoir 6t4 reconnu coupable par le tribunal du Gouvernement Militaire, des peines legalement prevues, fix£es par le dit tribunal, y compris la peine de mort.
5. Cette loi entrera en vigueur, däs sa promulgation initiale.
Par Ordre du Gouvernement Militaire.
Annexe a la loi Nr. 77
Suspension de Certaines Organisations et Services relatifs au Travail
ANNEXE
Generalbevollmächtigter für den Arbeitseinsatz (Ad- ministrateur göndral pour les questions de main- d’oeuvre et de distribution du travail).
Reichswohnungskommissar (Commissaire chargl des questions de logement).
Reichstreuhänder der Arbeit (Conseil de surveiliance de travail).
Sonderbeauftragter für landwirtschaftliche Arbeiten (Personne chargde spdcialcment des travaux d’agriculture).
Ehrengerichte (Tribunaux d'honneur).
Auskämm-Kommissionen (Commissions de peig- nage).
Reichsarbeitseinsatzingenieure (Ingenieurs chargfei de la r£partition de la matn-d’oeuvre du Reich).
Reichsinspektoren (Inspecteurs du Reich).
%
Ablieferung der Literaturwerke des Dritten Reiches
Die Militär-Regierung hat eine Anordnung betr. die Ablieferung des nationalsozialistischen Schrifttums, d. h. aller Literaturwerke des Dritten Reiches, erlassen, welche für das ganze Gebiet Württemberg Geltung hat. Unter den Begriff „alle Literaturwerke des Dritten Reiches“ fallen:
1. Werke der nationalsozialistischen Propaganda,
2. Werke, die dem preußischen wie dem deutschen Militarismus das Wort reden,
3. die anti-französischen Werke,
4. die anti-alliierten Werke,
5. alle Bücher, die das Leben und die persönliche Tätigkeit Hitlers i und aller nationalsozialistischen Führer betreffen.
Bei der Auslese des Schriftgutes ist der strengste Maßstab anzulegen, d. h. alle Bücher, die auch nur seitenweise eine Verbeugung vor dem Nationalsozialismus machen oder sein Gedankengut in irgendeiner Weise vertreten, sind grundsätjlicb zum Verkauf nicht zugelassen und sind abzuliefem. Selbst ein vollständig neutral gehaltener Briefsteller, der auch nur einmal die Grußformel „Heil Hitler!“ anwendet,
ist unverkäuflich und abzuliefern. Werke fach-
*
lieber und wissenschaftlicher Art, die im Vorwort oder sonst irgendwo den Nationalsozialismus oder einen seiner Führer, seine Amtsstellen oder Verbände erwähnen, können allenfalls durch Deckblätter oder Druckfehlerberichtigun- gen wieder verkaufsfähig gemacht werden.
Bekanntmachungen der staatlichen Behörden
Finanzamt Hirsau
Nochmalige Auiforderuug zur Abgabe iler Steuererklärungen für das Kalenderjahr 1944
An die Einreichung der Steuererklärungen 1944 (Einkommen, Umsatz und Gewerbe) wird erinnert.
Hirsau, 6. Juli 1945.
Das Ftnansamt.
Zahlung von rückständigen Steuern
Die Steuerpflichtigen werden wiederholt aufgeiordert, ihre laufenden und rückständigen , Steuern (Einkommen-, Körperschaft-, Umsatj-, Vermögen- und Gewerbesteuer) zu entrichten, ’ Auf die Notwendigkeit der ordnungsmäßigen ’ Abführung der Lohnsteuer nebst Kriegszuschlag > wird besonders hingewiesen. Bei Auszahlung \ von Gehalts- oder Lohnvorschüssen muß det Lohnsteuerabzug ebenfalls vorgenommen werden.
Girokonto bei der Kreissparkasse Calw Nr. 196 „ „ „ Volksbank Calw Nr. 671.
Hirsau, 6. Juli 1945.
Das Finanzamt.
Zollamt Calw
Die von den Steuerpflichtigen des ehemaligen Kreises Nagold auf dem Gebiete der Bier-, Branntwein- und Tabaksteuer, sowie der Abgaben für Zölle, bisher an das Zollamt Freuden- stadt eingereichten Abfindungsanmeldungen, Biersteuerbücher usw. sind ab sofort an das Zollamt Calw einzusenden.
Zollamt Calw.
Im „Nachrichtenblatt der Militärregierung für den Kreis Calw“ können bis auf weiteres
t
Familienanzeigen
(Geburts-, Verlobungs-, Vermäh- , Jungs- und Traueranzeigen)
sowie
Stellenanzeigen
(Stellenangebote u. Stellengesuche)
aufgenommen werden. Der Preis für die 46 mm breite Millimeterzeile beträgt 10 Pfg.
Die Aufnahme kann nur gegen Barzahlung erfolgen. Alleinige Annahmestelle: Der Landrat in Calw, Abt. Bekanntmachungen. Anzeigen aus den ^Kreisgemeinden werden am besten über die jeweiligen Bürgermeisterämter geleitet Für einwandfreie Wiedergabe | fernmündlich übermittelter Anzeigen kann eine Gewähr nicht übernommen werden.
V___A
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Militärregierung Deutschland
Ko ntr ollgebi et d es Obersten Befehlshabers
Ges eg Nr. 76
Post-, Fernsprech-, Telegraphen-, Funk- und Rundfunkwesen
Artikel 1
Öffentliches Nachrichtenwesen
1. Bis auf weitere Anordnung der Militärregierung wird jeder Fernsprech-, Fem- schreib-, Telegrafen- und Funkdienst im Inlands-, Auslands- und Durchgangsverkehr, ferner jeder Postdienst im Inlands-, Auslands- und Durchgangsverkehr vorübergehend eingestellt Draht und drahtlose Rundfunksendungen werden hiervon ausgenommen und unterliegen besonderen Bestimmungen.
2. Alle Gegenstände, die durch die Post im Inlands-, Auslands- oder Durchgangsverkehr befördert werden, sind von. den Postbehörden anzuhalten und bis auf weitere Anordnung der Militärregierung in Verwahrung zu nehmen.
3. Vorbehaltlich anderweitiger Anordnung der Militärregierung wird die Fortführung des Betriebes von Postsparkassen und des Geldübermittlungs- und Scheckdienstes der Reichspost durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt, vorausgesetzt,, daß dies nicht die Benutzung eines vorübergehend eingestellten Dienstes erfordert.
4. Alle Beamten und Angestellten der Reichspost (mit Ausnahme der auf Anordnung der Militärregierung vom Dienst enthobenen) und alle nicht von der Reichspost beschäftigten Personen, die auf dem Gebiete des Fernmeldewesens tätig sind, haben sich an ihrer bisherigen Arbeitsstelle zum Dienst zu melden, bis sie von der Militärregierung andere Weisungen erhalten. Im Rahmen des Paragraphen 1 dieses Gesetzes sind die vorgenannten Personen für die unversehrte Erhaltung, Instandhaltung und Instandsetzung aller Anlagen, Lager und Vorräte des Nachrichtenwesens verantwortlich; sie sind ferner verantwortlich für die unversehrte Erhaltung aller Meldungen, Schriftstücke, Kontobücher und der sich hierauf beziehenden Belege, sowie für die genaue Auskunfterteilung über alle Telegrafen-, Fernschreib- und Fernsprechnetze (sowohl der Funk- als auch der Drahtsysteme) unter gleichzeitiger Angabe von Einzelheiten über zugehörige Einrichtungsgegenstände, schließlich für die Beschützung aller derartiger Anlagen, Lager, Vorräte, Schriftstücke gegen Sabotage, Beschädigung und Beseitigung, es sei denn auf Anordnung der Militärregierung.
. " Artikel II
Privates Nachrichtenwesen
5. Alle Funksendegeräte, deren Teile und Zubehör sind gegen Empfangsbestätigung abzuliefern; alle Brieftauben sind gemäß den von der Militärregierung in jeder Ortschaft veröffentlichten Bekanntmachungen gegen Empfangsbestätigung abzuliefern oder arizumelden.
6. Wer Gegenstände und Einrichtungen besitzt, die in eine der nachstehend aufgeführten Gruppen fallen und nicht einen Teil ^»öffentlichen Verwaltungen gehörenden Nachrichtenwesens bilden, hat dieselben gemäß den von der Militärregierung in jeder Ortschaft veröffentlichten Bekanntmachungen anzumelden:
a) Fernsprech- und Telegrafeneinrichtungen, einschließlich Leitungen (mit Ausnahme von Hochspannungsleitungen), Mikrophone und Lautsprecheranlagen;
b) Elektrizitäts-, Prüf- und Meßapparate und Einrichtungen (mit Ausnahme von Voltmetern, Ampöremetern und anderen Instrumenten zur Einzelstrommessung);
c) Röhren (mit Ausnahme von solchen, die der Gleichrichtung dienen) mit einer Anodenentladung von mehr als 10 Watt;
d) Einrichtungen und Apparate zur Hochfrequenzstromerzeugung mit einer Frequenz von mehr als 10000 Herz (mit Ausnahme von superheterodynen Rundfunkempfängern), die als Teil einer Einrichtung oder eines Apparates oder selbständig benutzt oder gebraucht werden;