Im Falle der Fortsetjung des Dienst' Verhältnisses

l>ei Arbeitern auf eine Höchstdauer von IV* Monaten,

bei Angestellten aut eine Höchstdauer von 1 */* Monaten

und einen Höchstbetrag von 400. RM. monatlich,

im Fade der Kündigung des Dienstver­hältnisses

bei Arbeitern aut eine Höchstdauer von 2 Monaten,

bei Angestellten auf eine Höchstdauer von 5 Monaten

un.l aut einen Hödistbetrag von 400. RM. monatlich.

7. Die auf Grund der Verordnung vom 13. Fe­bruar 1939 Dienstverptlichteten können Dienstentpflichtung beantragen und zu ihrem Stanimbetrieb zurückkehren. Stellen die Dienstverpflichteten keinen Antrag aut Ent« plliebtung, werden sie wie alle anderen An­gehörigen des Betriebs, in dem sie ihrer Dienstpflicht genügten, behandelt und ge­nießen dieselben Rechte.

8 , Die Dienstverträge und Arbeitsverhältnisse der Kriegsteilnehmer sind nicht unterbrochen, sondern ruhen.

Bei Rückkehr der Kriegsteilnehmer gelten die Bestimmungen der Ziffer 1, 2 und 3 sinn­gemäß.

0. Ansprüche, die der Unternehmer auf Grund der Verordnung über Ausfallvergütung vom 16. Dezember 1942 oder auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften auf Erstattung der von ihm an Angestellte und Arbeiter be­zahlten Vergütung gegen die Arbeitsämter oder andere staatliche Stellen hat, bleiben unberührt.

Militärregierung Deutschland

Kontr ollgebiet des Obersten Bef eh: r ' n

ers

Der Präsident: ge*, Dr. Aufrecht.

*

Als Frist der Arbeitnehmer zur Meldung beim Unternehmer gemäß Abs. 3 gilt im Arbeitsamts­bezirk Nagoltf der 15. Juli 1945,

Nagold, 30. Juni 1945.

Der Leiter des Arbeitsamts

Bekanntmachung Ober Milchablieferung

Der Generalbevollmächtigte für Ernährung und Landwirtschalt in Württemberg Landes­ernährungsamt hat mit Erlaß vom 12. 6. 45 Folgendes angeordnet:

1. Die Mildi-'und Rahmlieferungen einer Reihe von Milchsammelstellen, Rahmstationen und Molkereien stehen noch nicht im Einklang mit der täglich erzeugten Milch. Es muß daher aus­drücklich darauf hingewiesen werden, daß künf­tighin nicht nur die Morgen- sondern auch die Abendmilch unter allen Umständen restlos zu erfassen ist. Die örtlichen Milchsammelstellen haben durch Vermittlung des Bürgermeisters eine entsprechende Anoiflnung erhalten. Es geht immer noch sehr viel Milch durch das Hamster- Unwesen und durch Selbstbutterung der allge­meinen Versorgung verloren. Es wird daher nachdrücklichst darauf hingewiesen, daß die Ab­gabe von Vollmilch durch diemilchwirtschaft- lichen Betriebe ab Stall grundsätzlich ver­boten ist; ebenso die Butterherstellung durch Milcherzeuger, soweit nicht Ausnahmegenehmi-

f ungen durch den früheren Milch-, rett- und ierwirtschaftsverband vorliegen.

2. Die Molkereien haben alle offensichtlich« schlecht abliefernden Gemeinden festzustellen und dem Herrn Landrat zu melden. Eimdiesbe- süglicher Erlaß ist an die Molkereien ergangen.

3. Die Bürgermeister haben Im Benehmen mit den örtlichen Milchsammelstellen bzw. Molke­reien diejenigen Miicherzeuger zu erfassen, deren Ablieferung dem tatsächlichen Abliele- rungsvermögen nicht entspricht. Alle säumigen Lieferanten müssen dem Herrn Landrat, Abt. Versorgungswirtschaft, zur weiteren Veranlas­sung gemeldet werden,

4. Die Gendarmen des Kreises wurden ange­wiesen, der verbotenen Abgabe von Milch und dem Selbstbuttem mit allen zu Gebote stehenden Mitteln entgegenzutreten. Milchsünder jeglicher Art haben mit härtester Bestrafung zu rechnen.

Calw, den 28. Juni 1945

Der Landrat

Abt. Versorgungswirtschaft

Ergänzung der Rindviehbestände

Die Viehzählung hat ergeben, daß die Rindvieh­bestände während der Zeit der Kriegshandlungen durch Verluste und Ablieferungen nicht unbeträcht- Jin zurOckgegangen und in letzter Zeit sehr wenig Kälber zur Nachzucht autgestellt worden sind. Welche Auswirkungen sich hieraus für den Einzel­nen Betileb einschlreßlich der Gesoannviehhaliung. Fürdie künftige Fleisch-, Milch-, Fettversorgung usw. ergeben, braucht in allen Einzelheiteilen nicht erst erläutert zu werden. Es ist daher zur Erhaltung unserer Viehbestände erstes Gebot, die in den näch­sten Wochen und Monaten fallenden und zur Nach­zucht tauglichen Kälber unter allen Umständen auf­zustellen. Dies gilt besonders auch für männliche Tiere, sofern dieselben von eingetragenen Eltern abstammen, denn Zuchtfarren sind jetzt schon außer­ordentlich schwer zu beschaffen.

Die Viehzüchter und Viehhalter werden auf­gerufen, diesen wichtigen Nachzuchtmaßnahmen Im eigenen und allgemeinen Interesse weitgehend zu entsprechen.

Falls Viehsufkäurer auf die Ablieferung von zuchttauglichen und zur Nachzucht benötigten Kälber drängen, sind dieselben auf diese Bekannt­machung zu verweisen.

Calw, den 28. Juni 1945

Der Landrat

Abt. Versorgungswutschaft

Gesetz Nr. 51 Währung Artikel 1

Alliierte Militär-Mark

. 1. Alliierte Militär-Marknoten, deren Nennwerte in der nachfolgenden 'labeile

angegeben sind, gelten im beseiten Gebiete Deutschlands als gesetjliche Zahlungs­mittel für die Bezahlung von Markschulden jeder Art.

2. Alliierte-Militär-Marknoten werden in allen Beziehungen jedem anderen, auf Mark lautenden, gesetzlichen Zahlungsmittel desselben Nennwertes gleichgestellt.

3. Niemand darf Alliierte Militär-Mark und irgend ein anderes, auf Mark lauten­des, geseljliehes Zahlungsmittel gleichen Nennwertes unterschiedlich behandeln.

Artikel II

Verbotene Rechtsgeschäfte

4. Ohne schriftliche Genehmigung der Militärregierung darf niemand eine Ver­einbarung eingehen oder ein Rechtsgeschäft abschließen oder den Abschluß einer derartigen Vereinbarung oder eines derartiges Rechtsgeschäftes anbieten, falls darin Zahlung in einer anderen als der Markwährung oder Lieferung einer solchen vor­gesehen ist.

Artikel III Strafen

5. Jeder Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Gesetjes wird nach .uildig- spredhung des Täters durch ein Gericht der Militärregierung nach dessen Ermessen mit jeder gesefclich zulässigen Strafe, jedoch mit Ausnahme der Todesstrafe, bestraft.

Artikel IV

Inkrafttreten

6. Dieses Gese& tritt am Tage der ersten Verkündung in Kraft.

Im Aufträge der Militärregierung.

Nennwerte der Alliierten Militär-Marknoten

Mark

Größe in cm

Worte und Ziffern, die den Betrag angeben, sind aul­gedruckt in

0.50

6,7 + 7,8

Grün

1

6,7 + 73

Dunkelblau

5

6,7 + 73

Rötiichviolett

10

6,7 + 113

Dunkelblau

20

6,7 + 15,6

Rot

50

6,7 + 15,6

, Dunkelblau

100

6,7 + 15,6

Rötlichvioleett

1000

6,7 + 15,6

Grün

!

Auf der Vorderseite aller Noten ist gedruckt:

(a) Der Betrag in Worten z. B.: Fünfzig Pfennig, Eine Mark usw. ebenfalls der Betrag in Ziffern: z. B. */* (auf der 50-Pf.-Note), 1 (auf der l-M.-Note) usw. fb) Die Worte »Alliierte Militärbehörde am oberen Ende der Note.

(c> Die Worte »In Umlauf gesegt in Deutschland, Serie 1944 und die Seriennummer der Note. Aut den Noten im Nennwerte von M. 20, 50, 100 und 1000 sind diese Aufschriften zweimal ersichtlich.

Die Grundfarbe des inneren Teiles der Vorderseite aller dieser Noten ist hellblau, die QrurHf >rbe der Rückseite ist rötlichbraun.

Militärregierung Deutschland

Kontroilgebiet des Obersten Befehlshabers

Gesetz Nr. 77

Aufhebung bestimmter Arbeitsorganisationen und Arbeitsämter

1. Die im Anhang verzeichnefen Organisationen, Behörden unh Amtsstellen werden hier­mit in dem Umfange geschlossen, in dem diese in dem besetzten Gebiete tätig gewesen sind. '

2. Die Arbeitsgerichte haben ihre Tätigkeit bis auf weitere Anordnung der Militär­regierung hiermit einzustellen.

3. Alle Gelder und Guthaben, Schriftstücke und Eigentum der geschlossenen Organi­sationen, Behörden und Amtsstellen müssen durch die Personen, die dieselben gegen­wärtig in Verwahrung haben, unversehrt erhalten werden. Die alleinige Verfügungs­gewalt darüber steht der Militärregierung zu. Bis die entsprechenden Verfügungen erlassen werden, stehen Schriftstücke und Eigentum den Offizieren der Militärregierung zur Einsicht offen. Die dafür verantwortlichen Personen und Verwaltungsbeamten haben ihren Dienst fortzusetzen, bis anderweitige Anordnungen ergehen. Sie sind der Militärregierung dafür verantwortlich, daß alle Maßnahmen unternommen werden, um die Gelder, Guthaben, das Eigentum, die Ausrüstungen, Geschäftsbücher und Schriftstücke in gutem Zustande und unversehrt zu erhalten, und daß Anordnungen der Militärregierung hinsichtlich Sperre und Kontrolle von Vermögen befolgt werden. Jeder Verstoß gegen die Vorschriften dieses Gesetzes wird nach S chuldigsprechung des Täters durch ein Gericht der Militärregierung nach dessen Ermessen mit jeder gesetzlich zulässigen Strafe, einschließlich der Todesstrafe, geahndet Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.

Im Aufträge der Militärregierung.

4.

ANHANG

Aufhebung bestimmter Arbeitsorganisationen und Arbeitsämter

Generalbevollmächtigter für den Arbeitaeinsatz Ehrengerichte

Reichswohnungskommissar Auskämm-Kommissionen

Reichstreuhänder der Arbeit Das Amt der Reichsarbeitseinsatzingenieure

Sonderbeauftragter für landwirtschaftliche Arbeiten Das Amt der Reichsinspektoren.

(Der französische Originaltext des Gesetzes folgt in Nr. 6)

Kleesamengewinnung

Durch die natürlichen Verhältnisse bedingt, spielt die Viehhaltung im Kreis Calw und damit der Futterbau eine sehr große Rolle. Rotklee- und Kleegrasacker sind vor allem die Grünfutterquellen des Sommers. Die künftige Anlage solcher Futter­flächen setzt das Vorhandensein von Saatgut voraus. Da wir im kommenden Ansaarjahr aber vor­wiegend auf das kreiseigene Saatgut angewiesen sein werden, fordere ich die Bauern und Landwirte auf, geeignete Rolkleebestände unbedingt zur Samengewinnung stehen zu lassen. Nicht nur der Eigenbedarf muß gedeckt werden, sondern es muß dabei aueh an diejenigen Berufakameraden gedacht werden, die bei bestem Willen nicht in der Lage sind, Kleesamen selbst zu gewinnen. Auf keinen Fall darf es Vorkommen, daß aus Grün­den der Arbeitserleichterung oder sonstigen, nicht triftigen Gründen die Rotkleesamengewinnung unter­bleibt. Einwände derart, daß der Rotklee für Grün­futterzwecke dringend benötigt wird, sind nicht

stichhaltig. Hiezu ist zu sagen, daß unter solchen Umständen der zweite Schnitt einer naligelegenen Wiese herangezogen werden kann.

Es ist und bleiot jedoch Tatsache: wenn jeder Bauer und Landwirt seine Pflicht voll erfüllt und die Kteesamenerträge heuer einigermaßen günstig ausfallen, wird der Kreis Calw in der Lage sein, sich mit echtem Schwarzwälder-Rotkleesamen größ­tenteils selbst zu versorgen.

Calw, den 28. Juni 1945.

Wirtschaftsberatungsstelle Calw Landwirtschaftstat Pfetsch.

Bekanntmachungen der Bürgermeister des Kreises

Gemeinde Oberkollwangen

Im April d. J. ist ein schwarzgrauer Hund (Spaniel) abhanden gekommen. Nachricht an das Rathaus Oberkollwangen.

Anwärter für den Gendarmerle-DienM im Landkreis Calw

Zur Aufnahme in den Gendarmerie-Diens 1

werden Männer vom 20. bis 30. Lebensjahr ein­gestellt.

Bedingungen:

1. Keine Mitgliedschaft in der NSDAP., SA., SS und sonst irgendeiner Formation im national­sozialistischen Staat,

2. einwandfreier Lebenswandel,

3. gute geistige Auffassungsgabe,

A - charakterfest und unbestechlich

5. gesund und nicht körperbehindert.

6. -Einzureichen sind: Bewerbung, polizeiliches Führungszeugnis, lückenloser Lebenslauf, Zeugnisabschriften der besuchten Schulen, Lehre usw., Lichtbild in dreifacher Ausferti­gung.

7. Bevorzugt eingestellt werden Freiheitskämp- ler gegen den Nationalsozialismus.

8. Die Bewerbungen sind beim Landrafsamt in Calw einzureichen.

Calw, den 30. Juni 1945.

Der Landrat;

L A. gez. Weinberger Hauptmann der Gendarmerie und politischer Kommissar

Bekanntmachungen für das Kreisam blatt sind an den Landrat in Calw (Landratamt Zimmer I) einzusenden.

Gemüse- und Obstpreise

l.Die Erzeugerhöchstpreise betragen in Württemberg in der Zeit vom 25. Juni bis 8. Juli 1945:

Kirschen 35 Rpf. je */* kg Stachelbeeren 30 Rpf. je */* kg Johannisbeeren 25 Rpf. je */* kg Johannisbeeren (schwarze) 45 Rpf. je */* kg Gartenhimbeeren 50 Rpf. je/* kg Waldhimbeeren (Sammlerpreis) 40 Rpf. je */*kg Heidelbeeren (Sammlerpreis) 40 Rpf. je */* kg Kopfsalat, Mindestgewicht 400g, 8 Rpf. je Stück Rettiche, 5 Stück im Bund, 611 Rpf. je Bund Rettiche, Gr.i, Mindest-07cm, 11 Rpf. je Stück Rettiche, Gr. II, Mindest-0 5 cm, 8 Rpf. je Stück Rettiche, Gr. III, Mindest-0 4 cm, 6 Rpf. je Stüde Kohlrabi, Gr. 00, über 9 cm 0, 12 Rpf. je Stück Kohlrabi, Gr. 0, über 8 cm 0, 40 Rpf. je Stück Kohlrabi, Gr. I, über 7 cm 0, 8 Rpf. je Stück Kohlrabi, Gr. 11, 57 cm 0, 6 Rpf. je Stück Kohlrabi, aufgerissene Ware, 14 Rpf. je V* kg Karotten, 10 Stück im Bund (halblange Sorten:

Mindest-0 1,5 cm) 17 Rpf. je Bund Rote Rüben, 5 Stück im Bund, Mindest-0 5 cm, 14 Rpf. je Bund

Blumenkohl, Gr. 0, über 32 cm AuiIage-0, 58 Rpf. je Stück

Blumenkohl, Gr. I, 2632 cm Auflage-0, 44 Rpf. je Stück

Blumenkohl, Gr. II, 2026 cm Auflage-0, 34'Rpf. je Stück

Blumenkohl, Gr. III, 1520 cm Auflage-0^ 27 Rpf. je Stück

Blumenkohl, Gr. IV, 1015 cm Auflage-0, 17 Rpf. je Stück

Blumenkohl, Gr. V, 510 cm Auflage-0» 8 Rpf. je Stück

Blumenkohl beim Verkauf nach Gewicht, höch­stens 3 Blattkränze, Deckblätter gestuft: Güteklasse A 30 Rpf. je/* kg Güteklasse B 24 Rpf. je V* kg Frühwirsing 14 Rpf. je V* kg Frühweißkohl 13 Rpf. je Vs kg Mangold 9 Rpf. je V» kg Spinat 9 Rpf.-je */* kg Blattspinat 12 Rpf. je V> kg Frühzwiebel (mindestens' 5 Stück im Bund, Mindest-0 4 cm oder mindestens 3 Stück im Bund, Mindest-0 6 cm) 15 Rpf. je Bund

2. Diese Erzeugerpreise dürfen bei Verkauf ab Betriebsslätte an Kleinhändler'und Verbrau­cher berechnet werden. Bei Verkauf an Groß­händler wird die Abholekosten-Abgeltung ab­gezogen. Gewerbsmäßige Gärtnereien dürfen bei Verkauf von Gemüse an Kleinverbraucher 33/s v. H. aufschlagen.

3. Die Bruttoverdienstspanne des Großhänd­lers beträgt bei Gemüse, sonstigen Küchen­gewächsen, Pilzen und Beerenfrüchten 10 v.H., bei Obst (außer Beerenobst) 8 v. H. des Ein­standspreises, zuzüglich 4 v. H. Abgeltung für Schwund und Verderb und Verpackungs­kosten. (Schwund- und Verderbabgeltung fällt beim Einkauf am Plats weg.)

4. Die Brutto-Verdienstspanne des Klein­händlers beträgt bei Gemüse, sonstigen Küchengewächsen und Pilzen 33Va v. H., bei Obst 25 v. H. des Einstandspreises (Einkaufs­preis zuzüglich Beförderungskosten von aus­wärts und Verpackungskosten). Kein Zuschlag für Schwund und Verderb.

5. Lieferung an Verbraucher grundsä^lich ver­derbfrei.

6. Kalkulationsfähige Beförderungskosten dürfen ohne Rücksicht auf das benütjte Beförderungs­mittel nicht höher angeseßt werden, als die Frachtsätje des Deutschen Eisenbahngüter­tarifs.

Wenn heute Beförderung durch einen be­triebsfremden Lastwagen erfolgt, so dürfen die tatsächlich berechneten, im Rahmen der Preisvorschriften erlaubten Beförderungskos­ten in Rechnung gestellt werden, vorausge­setzt, daß mindestens */a der Nutslast ausge- nutjt werden. Diese Beförderungskosten dür­fen jedoch nicht kalkuliert sondern nur als Anhängebeträge behandelt werden.

7. Bei Abgabe an Großverbraucher 10 v.H. Preis­nachlaß.

Calw, den 30. Juni 1945.

Der Landrat

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Herausgeber: Le Gouvernement Militaire de Calw. Druck: A. Oelschlägersche Buchdruckerei, Calw.

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