Im Falle der Fortsetjung des Dienst' Verhältnisses
l>ei Arbeitern auf eine Höchstdauer von IV* Monaten,
bei Angestellten aut eine Höchstdauer von 1 */* Monaten
und einen Höchstbetrag von 400.— RM. monatlich,
im Fade der Kündigung des Dienstverhältnisses
bei Arbeitern aut eine Höchstdauer von 2 Monaten,
bei Angestellten auf eine Höchstdauer von 5 Monaten
un.l aut einen Hödistbetrag von 400.— RM. monatlich.
7. Die auf Grund der Verordnung vom 13. Februar 1939 Dienstverptlichteten können Dienstentpflichtung beantragen und zu ihrem Stanimbetrieb zurückkehren. Stellen die Dienstverpflichteten keinen Antrag aut Ent« plliebtung, werden sie wie alle anderen Angehörigen des Betriebs, in dem sie ihrer Dienstpflicht genügten, behandelt und genießen dieselben Rechte.
8 , Die Dienstverträge und Arbeitsverhältnisse der Kriegsteilnehmer sind nicht unterbrochen, sondern ruhen.
Bei Rückkehr der Kriegsteilnehmer gelten die Bestimmungen der Ziffer 1, 2 und 3 sinngemäß.
0. Ansprüche, die der Unternehmer auf Grund der Verordnung über Ausfallvergütung vom 16. Dezember 1942 oder auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften auf Erstattung der von ihm an Angestellte und Arbeiter bezahlten Vergütung gegen die Arbeitsämter oder andere staatliche Stellen hat, bleiben unberührt.
Militärregierung Deutschland
Kontr ollgebiet des Obersten Bef eh: r '• n
•ers
Der Präsident: ge*, Dr. Aufrecht.
*
Als Frist der Arbeitnehmer zur Meldung beim Unternehmer gemäß Abs. 3 gilt im Arbeitsamtsbezirk Nagoltf der 15. Juli 1945,
Nagold, 30. Juni 1945.
Der Leiter des Arbeitsamts
Bekanntmachung Ober Milchablieferung
Der Generalbevollmächtigte für Ernährung und Landwirtschalt in Württemberg — Landesernährungsamt — hat mit Erlaß vom 12. 6. 45 Folgendes angeordnet:
1. Die Mildi-'und Rahmlieferungen einer Reihe von Milchsammelstellen, Rahmstationen und Molkereien stehen noch nicht im Einklang mit der täglich erzeugten Milch. Es muß daher ausdrücklich darauf hingewiesen werden, daß künftighin nicht nur die Morgen- sondern auch die Abendmilch unter allen Umständen restlos zu erfassen ist. Die örtlichen Milchsammelstellen haben durch Vermittlung des Bürgermeisters eine entsprechende Anoiflnung erhalten. Es geht immer noch sehr viel Milch durch das Hamster- Unwesen und durch Selbstbutterung der allgemeinen Versorgung verloren. Es wird daher nachdrücklichst darauf hingewiesen, daß die Abgabe von Vollmilch durch diemilchwirtschaft- lichen Betriebe ab Stall grundsätzlich verboten ist; ebenso die Butterherstellung durch Milcherzeuger, soweit nicht Ausnahmegenehmi-
f ungen durch den früheren Milch-, rett- und ierwirtschaftsverband vorliegen.
2. Die Molkereien haben alle offensichtlich« schlecht abliefernden Gemeinden festzustellen und dem Herrn Landrat zu melden. Eimdiesbe- süglicher Erlaß ist an die Molkereien ergangen.
3. Die Bürgermeister haben Im Benehmen mit den örtlichen Milchsammelstellen bzw. Molkereien diejenigen Miicherzeuger zu erfassen, deren Ablieferung dem tatsächlichen Abliele- rungsvermögen nicht entspricht. Alle säumigen Lieferanten müssen dem Herrn Landrat, Abt. Versorgungswirtschaft, zur weiteren Veranlassung gemeldet werden,
4. Die Gendarmen des Kreises wurden angewiesen, der verbotenen Abgabe von Milch und dem Selbstbuttem mit allen zu Gebote stehenden Mitteln entgegenzutreten. Milchsünder jeglicher Art haben mit härtester Bestrafung zu rechnen.
Calw, den 28. Juni 1945
Der Landrat
— Abt. Versorgungswirtschaft —
Ergänzung der Rindviehbestände
Die Viehzählung hat ergeben, daß die Rindviehbestände während der Zeit der Kriegshandlungen durch Verluste und Ablieferungen nicht unbeträcht- Jin zurOckgegangen und in letzter Zeit sehr wenig Kälber zur Nachzucht autgestellt worden sind. Welche Auswirkungen sich hieraus für den Einzelnen Betileb einschlreßlich der Gesoannviehhaliung. Fürdie künftige Fleisch-, Milch-, Fettversorgung usw. ergeben, braucht in allen Einzelheiteilen nicht erst erläutert zu werden. Es ist daher zur Erhaltung unserer Viehbestände erstes Gebot, die in den nächsten Wochen und Monaten fallenden und zur Nachzucht tauglichen Kälber unter allen Umständen aufzustellen. Dies gilt besonders auch für männliche Tiere, sofern dieselben von eingetragenen Eltern abstammen, denn Zuchtfarren sind jetzt schon außerordentlich schwer zu beschaffen.
Die Viehzüchter und Viehhalter werden aufgerufen, diesen wichtigen Nachzuchtmaßnahmen Im eigenen und allgemeinen Interesse weitgehend zu entsprechen.
Falls Viehsufkäurer auf die Ablieferung von zuchttauglichen und zur Nachzucht benötigten Kälber drängen, sind dieselben auf diese Bekanntmachung zu verweisen.
Calw, den 28. Juni 1945
Der Landrat
— Abt. Versorgungswutschaft —
Gesetz Nr. 51 Währung Artikel 1
Alliierte Militär-Mark
. 1. Alliierte Militär-Marknoten, deren Nennwerte in der nachfolgenden 'labeile
angegeben sind, gelten im beseiten Gebiete Deutschlands als gesetjliche Zahlungsmittel für die Bezahlung von Markschulden jeder Art.
2. Alliierte-Militär-Marknoten werden in allen Beziehungen jedem anderen, auf Mark lautenden, gesetzlichen Zahlungsmittel desselben Nennwertes gleichgestellt.
3. Niemand darf Alliierte Militär-Mark und irgend ein anderes, auf Mark lautendes, geseljliehes Zahlungsmittel gleichen Nennwertes unterschiedlich behandeln.
Artikel II
Verbotene Rechtsgeschäfte
4. Ohne schriftliche Genehmigung der Militärregierung darf niemand eine Vereinbarung eingehen oder ein Rechtsgeschäft abschließen oder den Abschluß einer derartigen Vereinbarung oder eines derartiges Rechtsgeschäftes anbieten, falls darin Zahlung in einer anderen als der Markwährung oder Lieferung einer solchen vorgesehen ist.
Artikel III Strafen
5. Jeder Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Gesetjes wird nach .uildig- spredhung des Täters durch ein Gericht der Militärregierung nach dessen Ermessen mit jeder gesefclich zulässigen Strafe, jedoch mit Ausnahme der Todesstrafe, bestraft.
‘ Artikel IV
Inkrafttreten
6. Dieses Gese& tritt am Tage der ersten Verkündung in Kraft.
Im Aufträge der Militärregierung.
Nennwerte der Alliierten Militär-Marknoten
Mark
Größe in cm
Worte und Ziffern, die den Betrag angeben, sind aulgedruckt in
0.50
6,7 + 7,8
Grün
1
6,7 + 73
Dunkelblau
5
6,7 + 73
Rötiichviolett
10
6,7 + 113
Dunkelblau
20
6,7 + 15,6
Rot
50
6,7 + 15,6
, Dunkelblau
100
6,7 + 15,6
Rötlichvioleett
1000
6,7 + 15,6
Grün
!
Auf der Vorderseite aller Noten ist gedruckt:
(a) Der Betrag in Worten — z. B.: Fünfzig Pfennig, Eine Mark usw. ebenfalls der Betrag in Ziffern: z. B. */* (auf der 50-Pf.-Note), 1 (auf der l-M.-Note) usw. fb) Die Worte »Alliierte Militärbehörde“ am oberen Ende der Note.
(c> Die Worte »In Umlauf gesegt in Deutschland, Serie 1944“ und die Seriennummer der Note. Aut den Noten im Nennwerte von M. 20, 50, 100 und 1000 sind diese Aufschriften zweimal ersichtlich.
Die Grundfarbe des inneren Teiles der Vorderseite aller dieser Noten ist hellblau, die QrurHf >rbe der Rückseite ist rötlichbraun.
Militärregierung Deutschland
Kontroilgebiet des Obersten Befehlshabers
Gesetz Nr. 77
Aufhebung bestimmter Arbeitsorganisationen und Arbeitsämter
1. Die im Anhang verzeichnefen Organisationen, Behörden unh Amtsstellen werden hiermit in dem Umfange geschlossen, in dem diese in dem besetzten Gebiete tätig gewesen sind. '
2. Die Arbeitsgerichte haben ihre Tätigkeit bis auf weitere Anordnung der Militärregierung hiermit einzustellen.
3. Alle Gelder und Guthaben, Schriftstücke und Eigentum der geschlossenen Organisationen, Behörden und Amtsstellen müssen durch die Personen, die dieselben gegenwärtig in Verwahrung haben, unversehrt erhalten werden. Die alleinige Verfügungsgewalt darüber steht der Militärregierung zu. Bis die entsprechenden Verfügungen erlassen werden, stehen Schriftstücke und Eigentum den Offizieren der Militärregierung zur Einsicht offen. Die dafür verantwortlichen Personen und Verwaltungsbeamten haben ihren Dienst fortzusetzen, bis anderweitige Anordnungen ergehen. Sie sind der Militärregierung dafür verantwortlich, daß alle Maßnahmen unternommen werden, um die Gelder, Guthaben, das Eigentum, die Ausrüstungen, Geschäftsbücher und Schriftstücke in gutem Zustande und unversehrt zu erhalten, und daß Anordnungen der Militärregierung hinsichtlich Sperre und Kontrolle von Vermögen befolgt werden. Jeder Verstoß gegen die Vorschriften dieses Gesetzes wird nach S chuldigsprechung des Täters durch ein Gericht der Militärregierung nach dessen Ermessen mit jeder gesetzlich zulässigen Strafe, einschließlich der Todesstrafe, geahndet Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.
Im Aufträge der Militärregierung.
4.
ANHANG
Aufhebung bestimmter Arbeitsorganisationen und Arbeitsämter
Generalbevollmächtigter für den Arbeitaeinsatz Ehrengerichte
Reichswohnungskommissar Auskämm-Kommissionen
Reichstreuhänder der Arbeit Das Amt der Reichsarbeitseinsatzingenieure
Sonderbeauftragter für landwirtschaftliche Arbeiten Das Amt der Reichsinspektoren.
(Der französische Originaltext des Gesetzes folgt in Nr. 6)
Kleesamengewinnung
Durch die natürlichen Verhältnisse bedingt, spielt die Viehhaltung im Kreis Calw und damit der Futterbau eine sehr große Rolle. Rotklee- und Kleegrasacker sind vor allem die Grünfutterquellen des Sommers. Die künftige Anlage solcher Futterflächen setzt das Vorhandensein von Saatgut voraus. Da wir im kommenden Ansaarjahr aber vorwiegend auf das kreiseigene Saatgut angewiesen sein werden, fordere ich die Bauern und Landwirte auf, geeignete Rolkleebestände unbedingt zur Samengewinnung stehen zu lassen. Nicht nur der Eigenbedarf muß gedeckt werden, sondern es muß dabei aueh an diejenigen Berufakameraden gedacht werden, die bei bestem Willen nicht in der Lage sind, Kleesamen selbst zu gewinnen. Auf keinen Fall darf es Vorkommen, daß aus Gründen der Arbeitserleichterung oder sonstigen, nicht triftigen Gründen die Rotkleesamengewinnung unterbleibt. Einwände derart, daß der Rotklee für Grünfutterzwecke dringend benötigt wird, sind nicht
stichhaltig. Hiezu ist zu sagen, daß unter solchen Umständen der zweite Schnitt einer naligelegenen Wiese herangezogen werden kann.
Es ist und bleiot jedoch Tatsache: wenn jeder Bauer und Landwirt seine Pflicht voll erfüllt und die Kteesamenerträge heuer einigermaßen günstig ausfallen, wird der Kreis Calw in der Lage sein, sich mit echtem Schwarzwälder-Rotkleesamen größtenteils selbst zu versorgen.
Calw, den 28. Juni 1945.
Wirtschaftsberatungsstelle Calw Landwirtschaftstat Pfetsch.
Bekanntmachungen der Bürgermeister des Kreises
Gemeinde Oberkollwangen
Im April d. J. ist ein schwarzgrauer Hund (Spaniel) abhanden gekommen. Nachricht an das Rathaus Oberkollwangen.
Anwärter für den Gendarmerle-DienM im Landkreis Calw
Zur Aufnahme in den Gendarmerie-Diens 1
werden Männer vom 20. bis 30. Lebensjahr eingestellt.
Bedingungen:
1. Keine Mitgliedschaft in der NSDAP., SA., SS und sonst irgendeiner Formation im nationalsozialistischen Staat,
2. einwandfreier Lebenswandel,
3. gute geistige Auffassungsgabe,
A - charakterfest und unbestechlich
5. gesund und nicht körperbehindert.
6. -Einzureichen sind: Bewerbung, polizeiliches Führungszeugnis, lückenloser Lebenslauf, Zeugnisabschriften der besuchten Schulen, Lehre usw., Lichtbild in dreifacher Ausfertigung.
7. Bevorzugt eingestellt werden Freiheitskämp- ler gegen den Nationalsozialismus.
8. Die Bewerbungen sind beim Landrafsamt in Calw einzureichen.
Calw, den 30. Juni 1945.
Der Landrat;
L A. gez. Weinberger Hauptmann der Gendarmerie und politischer Kommissar
Bekanntmachungen für das Kreisam blatt sind an den Landrat in Calw (Landratamt Zimmer I) einzusenden.
Gemüse- und Obstpreise
l.Die Erzeugerhöchstpreise betragen in Württemberg in der Zeit vom 25. Juni bis 8. Juli 1945:
Kirschen 35 Rpf. je */* kg Stachelbeeren 30 Rpf. je */* kg Johannisbeeren 25 Rpf. je */* kg Johannisbeeren (schwarze) 45 Rpf. je */* kg Gartenhimbeeren 50 Rpf. je ‘/* kg Waldhimbeeren (Sammlerpreis) 40 Rpf. je */*kg Heidelbeeren (Sammlerpreis) 40 Rpf. je */* kg Kopfsalat, Mindestgewicht 400g, 8 Rpf. je Stück Rettiche, 5 Stück im Bund, 6—11 Rpf. je Bund Rettiche, Gr.i, Mindest-07cm, 11 Rpf. je Stück Rettiche, Gr. II, Mindest-0 5 cm, 8 Rpf. je Stück Rettiche, Gr. III, Mindest-0 4 cm, 6 Rpf. je Stüde Kohlrabi, Gr. 00, über 9 cm 0, 12 Rpf. je Stück Kohlrabi, Gr. 0, über 8 cm 0, 40 Rpf. je Stück Kohlrabi, Gr. I, über 7 cm 0, 8 Rpf. je Stück Kohlrabi, Gr. 11, 5—7 cm 0, 6 Rpf. je Stück Kohlrabi, aufgerissene Ware, 14 Rpf. je V* kg Karotten, 10 Stück im Bund (halblange Sorten:
Mindest-0 1,5 cm) 17 Rpf. je Bund Rote Rüben, 5 Stück im Bund, Mindest-0 5 cm, 14 Rpf. je Bund
Blumenkohl, Gr. 0, über 32 cm AuiIage-0, 58 Rpf. je Stück
Blumenkohl, Gr. I, 26—32 cm Auflage-0, 44 Rpf. je Stück
Blumenkohl, Gr. II, 20—26 cm Auflage-0, 34'Rpf. je Stück
Blumenkohl, Gr. III, 15—20 cm Auflage-0^ 27 Rpf. je Stück
Blumenkohl, Gr. IV, 10—15 cm Auflage-0, 17 Rpf. je Stück
Blumenkohl, Gr. V, 5—10 cm Auflage-0» 8 Rpf. je Stück
Blumenkohl beim Verkauf nach Gewicht, höchstens 3 Blattkränze, Deckblätter gestuft: Güteklasse A 30 Rpf. je ‘/* kg Güteklasse B 24 Rpf. je V* kg Frühwirsing 14 Rpf. je V* kg Frühweißkohl 13 Rpf. je Vs kg Mangold 9 Rpf. je V» kg Spinat 9 Rpf.-je */* kg Blattspinat 12 Rpf. je V> kg Frühzwiebel (mindestens' 5 Stück im Bund, Mindest-0 4 cm oder mindestens 3 Stück im Bund, Mindest-0 6 cm) 15 Rpf. je Bund
2. Diese Erzeugerpreise dürfen bei Verkauf ab Betriebsslätte an Kleinhändler'und Verbraucher berechnet werden. Bei Verkauf an Großhändler wird die Abholekosten-Abgeltung abgezogen. Gewerbsmäßige Gärtnereien dürfen bei Verkauf von Gemüse an Kleinverbraucher 33‘/s v. H. aufschlagen.
3. Die Bruttoverdienstspanne des Großhändlers beträgt bei Gemüse, sonstigen Küchengewächsen, Pilzen und Beerenfrüchten 10 v.H., bei Obst (außer Beerenobst) 8 v. H. des Einstandspreises, zuzüglich 4 v. H. Abgeltung für Schwund und Verderb und Verpackungskosten. (Schwund- und Verderbabgeltung fällt beim Einkauf am Plats weg.)
4. Die Brutto-Verdienstspanne des Kleinhändlers beträgt bei Gemüse, sonstigen Küchengewächsen und Pilzen 33Va v. H., bei Obst 25 v. H. des Einstandspreises (Einkaufspreis zuzüglich Beförderungskosten von auswärts und Verpackungskosten). Kein Zuschlag für Schwund und Verderb.
5. Lieferung an Verbraucher grundsä^lich verderbfrei.
6. Kalkulationsfähige Beförderungskosten dürfen ohne Rücksicht auf das benütjte Beförderungsmittel nicht höher angeseßt werden, als die Frachtsätje des Deutschen Eisenbahngütertarifs.
Wenn heute Beförderung durch einen betriebsfremden Lastwagen erfolgt, so dürfen die tatsächlich berechneten, im Rahmen der Preisvorschriften erlaubten Beförderungskosten in Rechnung gestellt werden, vorausgesetzt, daß mindestens */a der Nutslast ausge- nutjt werden. Diese Beförderungskosten dürfen jedoch nicht kalkuliert sondern nur als Anhängebeträge behandelt werden.
7. Bei Abgabe an Großverbraucher 10 v.H. Preisnachlaß.
Calw, den 30. Juni 1945.
Der Landrat
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Herausgeber: Le Gouvernement Militaire de Calw. — Druck: A. Oelschläger’sche Buchdruckerei, Calw.
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