NACHRICHTENBLATT

DER MILITÄR-REGIERUNG FÜR DEN KREIS CALW

AVIS DU GOUVERNEMENT MILITAIRE, DU LANDRAT ET DE TOUTES LES AUTORITES DE L'ARRONDISSEMENT DE CALW

CALW 5. Juli 1945 Nr. 5

Preise und Währungsstabilität

Richtlinien für die Lösung von Arbeitsverhältnissen

Stabile Preise sind eine wesentliche Voraus­setzung für die Erhaltung der Währungsstabili- tat; denn die Reichsmark wird zwangsläufig in­soweit entwertet, als die Preise insgesamt stei­gen. Um den schweren Schäden einer Inflation vorzubeugen und im Hinblick auf die ganz er­heblichen Einkommensverminderungen und Vermögensverluste weiter Volkskreise müssen daher alle am Wirtschaftsleben beteiligten (Produzenten, Händler, Verbraucher) mitwirken, das Preisgefüge als ganzes aufrecht zu erhalten.

Erhaltung der Preis- und Währungsstabilität liegt aber nicht nur im deutschen Interesse, son­dern wird auch von der Militärregierung nach­haltig gefordert, da sie wesentlich zur Aufrecht­erhaltung von Ruhe und Ordnung überhaupt beiträgt.

Preisverfehlungen werden künftig noch strenger bestraft als bisher. In besonders ver­werflichen Fällen, die eine Ausnützung der Not­lage darstellen, ist mit schweren Freiheitsstrafen zu rechnen.

Preiserhöhungen für Güter und Leistungen jeder Art sind verboten. Dabei ist es nicht nur verboten, einen Überpreis zu fordern oderanzunehmen, sondern auch einen solchen zu bieten oder zu zahlen. Als unerlaubte Preiserhöhung ist es auch anzusehen, wenn die Zahlungs- und Lieferungsbedingungen zum Nachteil des Abnehmers geändert werden (zum Beispiel Abwälzung der Fracht, Kürzung oder Beseitigung des Rabatts) oder durch JUm- gehungshandlungen eine Schlechterstellung des Abnehmers beabsichtigt oder eingetreten ist (z. B. Verschlechterung der Ware bei gleich­bleibendem Preis).

Ausnahmen von dem Preiserhöhungsverbot können die Preifsbildungsstellen nur bewilligen, wenn sie aus zwingenden volkswirtschaftlichen Gründen oder zur Vermeidung besonderer Här­ten dringend erforderlich sind und sich kein anderer Ausweg finden läßt.

Eigenmächtige Erhöhungen sind auch beim Vorliegen triftiger Gründe verboten.

Das Preiserhöhungsverbot muß auch beach­tet werden, wenn Kostenerhöhungen den Ver­dienst des Produzenteh, Händlers Usw. schmä­lern. Zeitbedingte Erschwernisse der Produktion und des Transportes und andere Faktoren kön­nen unter Umständen zur Verteuerung mancher Konsumgüter führen. Eine solche Verteue­rung darf aber nicht ohne weiteres auf den Verbraucher abgewälzt werden, sondern muß zunächst von Produzenten, Händlern usw. soweit aufgefangen werden, als dies in ihren Kiäften steht. Sie müssen Kostensteigerungen u. ä. durch Einschränkung des ihnen zukommenden Ge­winns bzw. Verdiensts bis zur Grenze ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit tragen. Nur wenn die Kostensteigerung oder der Wegfall von Reichszuschüssen usw. zur Existenzgefähr­dung der Produzenten oder Händler führen würde, ist die Abwälzung auf die-Konsumenten zulässig. In diesem Ausmaß müssen die Konsu- menten die Preiserhöhung als Kriegsfolge tragen.

Etwaige Preiserhöhungsanträge sind beim Landrat anzubringen und müssen eingehend be­gründet werden. Solange die Entscheidung aus­steht, darf der Preis nicht erhöht werden.

Soweit in den letzten Wochen eigen­mächtige Preiserhöhungen vorgenom­men worden sind, müssen die Preise sofort wieder auf den alten Stand zurückgefi)hrt werden.

Da die Preise nicht nur im Verhältnis zur Währung, sondern auch zu den Löhnen Bedeu­tung haben, müssen im Hinblick auf die gewal­tige Schmälerung des Volkseiftkommens künftig weitgehend Preissenkungen gefordert werden.

Die herrschende Notlage verlangt von allen so schwere Opfer, daß sich kein Erzeuger, Händler usw. der geschlichen Pflicht entziehen darf, sein Geschäfts- und insbesondere sein Preisgebaren mit der durch den verlorenen Krieg geschaffenen Lage in Einklang zu bringen und zu halten.

Es genügt also gegenwärtig nicht, daß der geforderte Preis den bestehenden Höchstpreis- Vorschriften oder dem Stoppreis entspricht; jeder Geschäftsmann hat vielmehr die Pflicht, seine Preise ständig darauf zu prüfen, ob sie in der bisherigen Höhe heute überhaupt noch verant­wortet werden können. Der Preis muß gesenkt werden, wenn dies nach der wirtschaftlichen

Schweinerotlaufimpfungen Im Interesse der Erhaltung des Schweine- bestandes und damit der Sicherung der Ernäh­rung werden die Herren Bürgermeister ersucht, im Benehmen mit den Tierärzten für die Durchführung von Schweinerotlauf- Impfungen besorgt zu sein.

Calw, den 29i Juni 1945

Der Landrat

Lage des Unternehmens möglich und mit Rüde­sicht auf die allgemeine Notlage erforderlich ist, und zwar auch dann, wenn früher Höchstpreise oder Höchstspannen festgesetzt worden sind oder eine Ausnahmebewilligung erteilt worden ist. Hieraus ergibt sich, daß wie bisher schon jetzt ganz besonders eine Verschlechterung der Qualität oder Quantität in einer Preissenkung zum Ausdruck kommen muß. Dies ist von erheb­licher praktischer Bedeutung, da Verschlech­terungen auf gewissen Gebieten so z. B. in Gaststätten zwangsläufig sind.

Jeder am Wirtschaftsleben Beteiligte muß die für ihn gültigen Preisvorschriften kennen. Dies gehört zu seinen beruflichen Sorgfalts­pflichten. Im Zweifel hat er sich bei der Preis­behörde oder seiner Fachorganisation zu erkun­digen. Unkenntnis schüft nicht vor Strafe.

Die neu aufgestellte Wirtschaftspolizei wird ab sofort nicht nur den Schleich- und Tauschhandel, das Hamsterunwesen, Schwarz­schlachten, Schwarzmahlen usw. bekämpfen, sondern vor allem auch die Preisüberwa­chung verstärkt durchführen. Ihre Kon­trollen werden sich dabei ganz besonders auf den Geschäftsverkehr mit den für den Verbrau­cher wichtigen Gegenständen des täglichen Bedarfs erstrecken, also z. B. auf alle Nahrungs­güter, Brennholz, Fuhrleistungen, Mieten usw.

Ich ermahne alle zu tadelloser Preisdisziplin und warne alle Preissünder letztmals. Ich erwarte, daß überall jeder Preistreiberei sofort energisch entgegengetreten und die polizeiliche Preis­überwachung tatkräftig unterstützt wird. Gleich­zeitig mache ich darauf aufmerksam, daß die Beamten des Wirtschaftspolizei-Außendienstes nicht nur zur Strafverfolgung, sondern auch zur Beratung und Aufklärung eingesetzt sind. Die Wirtschaftspolizeibeamten sind ein Teil der Gendarmerie. Bei ihr können Sie sich im Einzel­fall näher erkundigen.

Calw, den 30. Juni 1945

~ Der Landrat

Bekanntmachung de

s

Der Präsident des Landesarbeitsamts Würt­temberg hat am 21. 6. 45 folgende Richtlinien für die Lösung von Dienstverträgen herausge­geben, die von den Betrieben sofort zu be­achten sind.

Die durch die militärischen Ereignisse seit 20. April 1945 erlolgte Stillegung nahezu sämt­licher Betriebe hat die Dienstverträge der in diesen Betrieben beschäftigten Angestellten und Arbeiter nicht zum Erlöschen gebracht, vielmehr gelten diese Dienstverträge weiter. Eine andere Frage ist jedoch die Frage der Lösung der Arbeitsverhältnisse und die Frage, der Gehalts- und Lohnzahlungspflicht des Unternehmers.

Sowohl die Frage der Weiterbeschäftigung bzw. Entlassung der Angestellten und Arbeiter, wie auch die Frage der Gehalts- und Lohn­zahlungspflicht -.ab 20. April 1945 bedarf einer grundsätzlichen Regelung.

Es wird mit Genehmigung der interalliierten Militärregierung angeordnet:

1. Wenn die Dienstverträge im Wege gegen­seitiger Vereinbarung gelöst werden, ergeben sich hieraus keine weiteren Schwierigkeiten. Die nach den bestehenden gesetzlichen Be­stimmungen auch hierfür erforderliche Zu­stimmung des Arbeitsamts gilt für diese Fälle stillschweigend allgemein erteilt.

2. Für den Fall der Lösung des Dienstvertrags bzw. Arbeitsverhältnisses auf Wunsch des Arbeitnehmers wird das Arbeitsamt die er­forderliche Zustimmung erteilen, cVenn dem Unternehmer ein Ersatz gestellt werden kann oder der Unternehmer auf Ersatz verzichtet.

3. Beantragt der Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, so hat er dies bis spätestens 30. Juni 1945 dem Unternehmer gegenüber zu erklären; eine spätere Erklä­rung des Arbeitnehmers ist nur dann zu-

Arbeitsamts Nagold

lässig, wenn der Arbeitnehmer infolge höherer Gewalt an der Einhaltung der Frist > behindert ist.

Unterläßt der Arbeitnehmer die fristgemäße Meldung, so gilt das Arbeitsverhältnis also abgesehen vom Falle der Nichteinhal­tung der Frist infolge höherer Gewalt im beiderseitigen Einverständnis und mit Zu­stimmung des Arbeitsamts als gelöst, und I zwar auf 30. Juni 1945.

Meldet sich der Arbeitnehmer fristgemäß zur Fortsetzung der Dienstleistungen aus dem Arbeitsverhältnis, so ist das Arbeitsverhält­nis vom Unternehmer fortzusetzen.

4. Wünscht der Unternehmer eine Aufhebung des Dienstvertrages aus wichtigen politischen oder betrieblichen Gründen, so hat er einen begründeten Antrag auf Erteilung der Zu­stimmung an das Arbeitsamt zur Aufhebung des Arbeitsverhältnisses zu stellen. Die zur Entlassung kommenden Arbeitnehmer sollen unter Wahrung sozialer Belange, der Rechte ihrer längeren Betriebszugehörigkeit und unter Beachtung der politischen Lpitsäge unter Mitwirkung der von den Gewerk­schaften anerkannten Betriebavsydr e tu ng au s- ^ gewählt werden. Zur BerÜdcsiaiTTgung dör'" sozialen Belange hat der Untemehmei 1 zu- ' erst die Personen zur Entlassung zu bringen

a) die als mithelfende Familienangehörige

tätig sein können, l

b) deren Lebensunterhalt durch Eltern oder andere Familienangehörige gesichert ist,

o) denen wegen jugendlichen Alters und wegen Entbehrlichkeit im Betrieb die Umstellung auf eine fremdberufliche Ar­beit, z. B. Landwirtschaft oder Bautätig­keit, zugemutet werden kann.

Bei späteren Neueinsteilungen müssen d) die entlassenen Betriebsangehörigen be­vorzugt eingestellt werden.

Gouvernement Militaire en Ailemagne

~one du Contröle du Commandant Supröme

Loi Nr. 51 M onnaies

Article I

Marks militaires alliös

1. Les coupures des marks militaires alliös specifies au tableau ci-dessous auront cours lögal dans les territoires occupes de 1Ailemagne pour'le regiement des dettes exprimßes en marks.

2. Les coupures des marks militaires allies auront ä tout point de vue l6qul- valence de tous autres marks de la meme valeur nominale ayant cours legal.

3. II est interdit de faire une distinction entre le malk militaire alliö et tout autre mark de mSme valeur nominale ayant cours legal.

Article II

Transactions interdites

4. A moins dy 6tre autorise par le Gouvernement Militaire, nul ne pourra faire ou entreprendre ni meme offrir dentreprendre une transaction commerciale entrainant le paiement ou la remise de monnaies autres que le mark.

Article ID

Sanctions

5. Quiconque enfreindrä les prescriptions de cett'e loi, sera, aprfes constatation de sa culpabilitä par un tribunal du Gouvernement Militaire, passible dune peine prGvua. autre que la peine de mort et que fixera le dit tribunal.

Article IV

Date dentröe en vigueur

0. Cette loi entrera en vigueur des sa promulgation initiale.

Par ordre du Gouvernement Militaire.

Tableau

Valeurs des coupures de Marks militaires alliös:

Dimensions

Lettres et chiffres indiquant la valeur numörlque sont imprimös en:

050

6,7 4

h 7,8

Vert

1

6,7-

- 7,8

Bleu foncö

5

6,7-

- 7.8

Rouge violacö

10;

6,7 -i

h H.2

Bleu foncö

20

6,7 H

f-15,6

Rouge

50

6.7-

-15,6

Bleu foncö

100

6,7-|

|-15,6

Rouge violacö

1000

6,7 H

(-15,6

Vert

Les inscriptions suivantes figurent au recto de chaque blilet:

(a) Valeur exprimöe en lettres telles que:

Fünfzig Pfennig (cinquante pfennigs), Eine Mark, etc. -

Valeur en chiffres tels que '/ (sur les billets de 50 Pf.), 1 (Sur les blllets de 1 M.), etc.

(b) Les motsAlliierte Militärbehörde* (Autoritö Militaire alliöe) sur la partie supörieure des billets.

(o) Les motsIm Umlauf gesetzt in Deutschland (mis en circulation en Ailemagne), .Sörie 1944 et le numöro de sörie du billet. Sur les billets de 20, 50,. 100 et 1000 M., tout ceci figure deux fois.

La couleur de base de tous les billets est bleu ciel pour le recto et brun rougeätre pour le verso.

5. Im übrigen erfolgt nach Einhaltung der Vor­schriften Ziffer 24 jiie- Auflösung der Ar­beitsverhältnisse unter Einhaltung der ver­traglichen oder gesefjlichen Kündigungs­fristen und unter Beachtung etwaiger Kün- digungsschutsvorschriften. Die Vorschriften über die Lösung der Arbeitsvertrage aus wichtigem Grunde bleiben unberührt.

Die Vereinbarung eines unbezahlten Ur­laubs wird, falls wirtschaftlich zumutbar, empfohlen.

Gegen die Gewährung eines solchen un- . bezahlten Urlaubs bestehen seitens des Ar­beitsamts keine Bedenken.

Um die Zahl der Arbeitspläne in den ein­zelnen Betrieben möglichst hoch zu halten, soll die Arbeitszeit verkürzt werden, bevor Entlassungen vorgenommen werden. Eine Kürzung der Arbeitszeit unter 40 Wochen­stunden muß dem Arbeitsamt angezeigt werden. Zu beachten ist, daß Zusatzleistun­gen, wie Kurzarbeiterunterstützung und Aus­fellvergütung, nicht zu erwarten sind.

6. Die Fortzahlung der Gehälter und Löhne für die Zeit vom Tage der Besetzung an bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zum Tage der Wiederaufnahme der Arbeit wird wie folgt geregelt:

a) Angestellte und Arbeiter, die nach der Besetzung in ihren Dienststellen oder Be­trieben gearbeitet haben, oder zur Siche- , rung von Betriebsanlagen und Aufräu- 1 mungsarbeiten herangezogen wurden i bzw. nachweisbar solche Dienste von sich i aus geleistet haben, haben für die Zeit ihrer Dienstleistungen Auspruch auf volle Entlohnung in bisheriger Weise, jedoch bei Sicherungsarbeiten und Aufräumungs­arbeiten höchstens bis 31. Mai 1945. Von diesem Zeitpunkt an erfolgt die Bezah­lung nach Maßgabe der tatsächlichen Arbeitsleistung.

b) In allen sonstigen Fällen, in denen An­gestellte und Arbeiter vbm Tage der Be­setzung an aus Gründen der Besetzung keine Dienste geleistet haben, muß, so­weit die Betriebsleitung nicht zur Gewäh­rung höheren Arbeitsentgeltes bereit ist, den Ledigen mindestens 50°/o und den Verheirateten mindestens 75°/o des ihnen sonst bei voller Beschäftigung (48 Stun­den) zus+ehenden Arbeitsverdienstes bis zum Tage der Wiederaufnahme ihrer Ar­beit oder bis zum Ablauf der Kündigungs­frist gezahlt werden. Ein anderweitiger Verdienst kann auf diese Abfindungen angerechnet werden. Die tariflich erwor­benen Urlaubsansprüche für das Jahr 1944 bleiben bestehen; die tariflich erworbenen Urlaubsansprüche für das Jahr 1945 sind durch die Regelung der Ziffer 6 b abge­golten.

Die Zahlungspflicht des Unternehtners vorbehaltlich der Urlaubsansprüche für das Jahr 1944 nach dem vorstehenden Absatz beschränkt sich