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Anlage I (zu § 2):

Satzung des Jugendamts Nagold.

Auf Grund der §8 8 und 9 des N.J.W.E. vom 9. Zuli 1922 (R.E.Bl. I S. 633) und des Art. 5 des L.J.W.E. vom 23. November 1927 (Reg.Bl. S. 329) in Verbindung mit 8 4 der V.VO. L.J.W.E. vom 19. März 1928 (Reg.Bl. S. 23) und Art. 14 der Bez.O. wird für das Jugendamt Nagold folgende Satzung erlassen:

8 1-

Von der Amtskörperschaft Nagold wird zur Erfüllung der im N.J.W.E. und im L.J.W.E., sowie in sonstigen Gesetzen den Jugendämtern zugewiesenen Aufgaben für den Oberamtsbezirk Nagold ein Jugendamt mit dem Sitz in Nagold errichtet.

8 2 .

Das Jugendamt besteht aus 10 Mitgliedern, einschließlich des Vorsitzenden. Die 4 dem Jugendamt nicht von Amts wegen angehörenden Mitglieder und die gleiche Zahl von Stellver­tretern werden gemäß Art. 2 Abs. 4 und 5 des L.J.W.E. in Verbindung mit den 88 13 der V.VO. L.J.W.E. von der Amtsversammlung auf 3 Jahre, erstmals bis zum 31. März 1932, gewählt. Im Falle der Ablehnung der Wahl oder beim Ausscheiden eines Mitglieds oder Stell­vertreters ist in der nächsten Amtsversammlung eine Ergänzungswahl für den Rest der laufen­den Wahlzeit vorzunehmen.

8 3.

Das Jugendamt wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, gemäß 8 6 Abs. 2 der V.VO. L.J.W.E. jedoch in der Regel mindestens vierteljährlich einmal und außerdem dann einberufen, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich verlangt. Die Mitglieder sind vom Vorsitzenden unter Mitteilung der Tagesordnung rechtzeitig einzuladen. Die Sitzungen fin­den am Sitz des Jugendamts statt, sie sind nicht öffentlich. Das Jugendamt ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden die Hälfte der übrige» stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Ueber die Verhandlungen des Jugendamts ist eine Niederschrift zu führen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

8 4 .

Die Mitglieder des Jugendamts sind, soweit sie nicht bereits im öffentlichen Dienst ver­pflichtet sind, vom Vorsitzenden zu verpflichten.

Die Mitglieder des Jugendamts versehen ihr Amt ehrenamtlich und unentgeltlich. Bei Dienstleistungen außerhalb ihres Wohnorts erhalten sie eine Reisekostenentschädigung nach den Bestimmungen für die Staatsbeamten, und zwar erhalten die Mitglieder, die nicht Beamte sind, die Sätze der Stufe III des 8 2 der Reisekostenverordnung. Daneben kann den Mitgliedern, die nicht Beamte sind, Ersatz ihres tatsächlichen Verdienstausfalls gewährt werden; ein solcher Ersatz kann ihnen auch bei Dienstleistungen an ihrem Wohnort zugestanden werden.

8 5 -

Die Beamten des Jugendamts, die in der erforderlichen Zahl von der Amtskörperschaft angestellt werden, erledigen die Geschäfte, die ihnen nach der vom Jugendamt zu erlassenden Dienstanweisung obliegen, unter der Dienstaufsicht des Vorsitzenden des Jugendamts.

8 6 .

Von der Uebertragung sind folgende Aufgaben, die dem Jugendamt (Eesamtkollegium) Vorbehalten bleiben, ausgeschlossen:

1. die Entscheidung über alle Fragen grundsätzlicher Art,

2. die Aufstellung von Grundsätzen und Richtlinien der dem Jugendamt zugewiesenen Aufgaben, sowie der Erlaß von Dienstanweisungen, die Erstattung des Jahresberichts und sonstige Veröffentlichungen Uber die Tätigkeit des Jugendamts,

3. die Vorbereitung der Aufstellung des Haushaltsplans des Jugendamts,

4. die grundsätzliche Beschlußfassung über die Verwendung der Haushaltsmittel des Jugendamts und sonstiger der Verfügung des Jugendamts überlassener Mittel,

5. die Uebertragung der Erledigung einzelner Geschäfte oder Gruppen von Geschäften auf Grund der 88 H und 32 des R.J.W.E., sowie die Bestellung freiwilliger Helfer (Hel­ferinnen) und der Waisenpfleger (Waisenpflegerinnen).

Das Jugendamt kann jedoch die Erledigung einzelner Geschäfte, die es auf Grund der 88 11 und 32 des R.J.W.E. übertragen hat, jederzeit an sich ziehen.

8 7 -

Die Satzung, die mit Erlaß des Innenministeriums vom 20. Juli 1928 Nr. IX 2225 vor­behältlich der Zustimmung der Amtsversammlung für vollziehbar erklärt worden ist, tritt am 24. September 1928 in Kraft.

Anlage II (zu § 4 a):

Genehmigt durch Erlaß der Min. Abt. f. B. K. von, 24. IO. 1928 Nr.IN39 und vom9.I1.I928 Nr. II665.

Besoldungssatzung für die Amtskörperschaft Nagold.

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Allgemeines.

Die Bestimmungen des Körperschaftsbesoldungsgesetzes, der Besoldungsordnung für Körper­schaftsbeamte (Anlage zum K.B.E.), sowie der hiezu erlassenen Vollzugs- und Ausführungsver­ordnungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung sinngemäß auch für die Feststellung der Dienst­bezüge der Amtskörperschaftsbeamten.