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Einreihung der Veamtenstellen.

Die hauptberuflichen ständigen Beamtenstellen werden in folgende Besoldungsgruppen ein­gereiht:

Gruppe 4a: Der leitende Arzt am erweiterten Bezirkskrankenhaus, jedoch zu einem im Dienst­vertrag festzusetzenden Bruchteil der vollen Bezüge, da er ganz zum Honorarbezug berechtigt ist.

Gruppe 4K: Der Krankenhausarzt, soweit nicht in Gruppe 4a, d. h. bis zur Inbetriebnahme des erweiterten Bezirkskrankenhauses, jedoch zu 60 v. H. der vollen Bezüge, da er ganz zum Honorarbezug berechtigt ist.

Gruppe 6: I. Der Geschäftsführer (Amtsvorstand) des Bezirkswohlfahrtsamts, umfassend die Bezirksfürsorgebehörde sowie das Arbeitsamt.

II. Die beiden Landmesser (Oberamtsgeometer) als Amtsvorstände.

III. Die beiden Oberamtsbaumeister (zugleich Oberamtsstraßenmeister).

IV. Der Oberamtspfleger (zugleich Verwalter des Vezirkskrankenhauses und Ge­schäftsführer des Jugendamts).

V. Der erste Beamte der Oberamtssparkasse.

VI. Die drei Verwaltungsaktuare und zwar je nach Zurücklegung von 12 Jahren im Körperschafts- oder Staatsdienst, von Ablegung der mittleren Dienst­prüfung an gerechnet.

Gruppe 7b: I. Der Geschäftsführer (Amtsvorstand) des Bezirkswohlfahrtsamts, soweit nicht in Gruppe 6, d. h. soweit das Amt nur die Vezirksfürsorgebehörde umfaßt.

II. Verwaltungsaktuare, soweit nicht in Gruppe 6, d. h. bis zur Zurllcklegung von 12 Jahren, im Körperschafts- oder Staatsdienst, von Ablegung der mittleren Dienstprüfung an gerechnet.

Gruppe 7o: Der zweite Beamte der Oberamtsspartasse.

Gruppe 8b: I. Die geprüfte Bezirksfürsorgerin.

II. Der dritte Beamte der Oberamtssparkasse.

Gruppe 16: Der Hausverwalter der Wanderarbeirsstätte und Aufwärter bei den amtskörper­schaftlichen Aemtern (in einer Person).

Gruppe 18: Die Straßenwarte (künftig wegfallend).

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Amts- und Kanzleiaufwand.

(1) Die Amtskörperschaft gewährt den Beamten, die ihren Arbeitsraum selbst stellen, eine pauschale Kanzleiaufwandsentschädigung vgl. bezüglich der Oberamtsbaumeister, Ober­amtsgeometer und Verwaltungsaktuare den Amtsversammlungsbeschluß vom 11. April 1928 tz 18. Im übrigen trägt sie den Kanzleiaufwand ihrer Beamten so wie nach näherer Bestimmung des Bezirksrats auch den Aufwand für Gesetz- und Amtsblätter, Staatsanzeiger u. ä. unmittelbar.

(2) Den technischen Beamten wird für die Benützung ihrer Geräte eine angemessene Ent­schädigung gewährt. Näheres bestimmt der Bezirksrat (vgl. dessen Beschluß vom 16. August 1923 K 7, betr. Benützung der Instrumente der Oberamtsgeometer).

(3) Soweit Dienstvertrag oder Dienstanweisung der Straßenwarte nichts bestimmt, erhalten diese ein Eeschirrgeld, auch übernimmt die Amtskörperschaft einen Teil der Anschas- fungskosten für Bekleidungsstücke. Näheres bestimmt der Bezirksrat.

(4) Für auswärtige Dienstverrichtungen erhalten die Amtskörperschaftsbeamten soweit dies durch Dienstvertrag nicht bestimmt ist und soweit keine pauschale Entschädigung gewährt wird Diäten, Uebernachtgeld und Reisekostenentschädigung wie die württ. Landesbeamten der gleichen Besoldungsgruppe.

8 4 .

Hilfskräfte.

Die Amtskörperschaft übernimmt den Aufwand für Hilfskräfte, wenn der Bezirksrat die Notwendigkeit der Anstellung anerkennt.

8 5 .

Nebenämter.

Die Genehmigung der wegen Nebenämtern mit anderen Körperschaften etwa zu treffen­den Vereinbarungen erteilt der Bezirksrat.