zu 8 4s u. d: Oberamtspfleger Killinger sowie die als Zuhörer anwesenden beteiligten Amtskörperschaftsbeamten sind abgetreten!
*) Anlage II.
Der als Zuhörer anwesende Oberamtsbaumeister Köbele ist abgetreten!
— 3 —
e) als Mitglieder in die Ausleihelommission der Oberamtssparkasse für die 3 Kalenderjahre 1929 bis 1931 und zwar neben Landrat Baitinger, der den Vorsitz übernimmt:
1. Stadtschultheitz Maier,
2. Sattlermeister und Eemeinderat Braun;
als Stellvertreter:
1. Verwaltungsaktuar Schwarzmaier,
2. Konditor Theodor Gauß,
sämtliche in Nagold;
ck) als Mitglieder des Fürsorgeausschusses für die 3 Kalenderjahre 1929—1931 und zwar neben Landrat Baitinger, der den Vorsitz übernimmt:
1. Stadtschultheitz Maier in Nagold,
2. Stadtschultheitz Pfizenmaier in Altensteig;
als Stellvertreter:
1. Stadtschultheitz Bernhardt in Haiterbach,
2. Schultheiß Widmann in Gültlingen.
8 4 -
Neuregelung der Beamtenbesoldung.
a) Besoldungssatzung.
Das Körperschaftsbesoldungsgesetz schreibt vor, datz die Besoldungen der Körperschaftsbeamten den für gleichzubewertende Staatsbeamte gesetzlich festgelegten Bezügen anzupassen sind. Mit Wirkung vom 1. Oktober 1927 ab ist das Besoldungsgesetz für die württ. Staatsbeamten grundlegend geändert und die schon geraume Zeit angekündigte Erhöhung der Eehaltsbezüge zur Tatsache geworden. Dies muh zwangsläufig auch eine Neufestsetzung der Besoldungen für die Körperschaftsbeamten zur Folge haben.
Der Bezirksrat hat daher die bisherige Besoldungssatzung für die Amtskörperschaft Nagold neu aufgestellt (Beschluß vom 20. August 1928 8 4). Die Einreihung der einzelnen Veamtenstellen ist durch die vom Innenministerium festgesetzte Eruppenordnung genau bestimmt.
Nach Bekanntgabe eines Gesuches des Oberamtspflegers Killinger wegen Eingruppierung seiner Stelle und des vom Bezirksrat hiezu eingenommenen Standpunktes wird der neue Wortlaut der Besoldungssatzung vorgetragen.
Die Amtsversammlung beschließt hierauf ohne Widerspruch,
die vom Bezirksrat mit Wirkung vom 1. Oktober 1927 ab festgelegte neue Besoldungssatzung") zu genehmigen.
b) Vorrückung einzelner Beamten in höhere Gruppen.
Im Anschluß an die Neufassung der Besoldungssatzung hat der Bezirksrat darüber beraten, ob und inwieweit Beamte der Amtskörperschaft für ihre Person in höhere Besoldungsgruppen eingereiht werden sollen. Er kam dabei am 20. August 1928 § 5 zum Beschluß, fünf Beamte, deren Stelle je in Gruppe 6 eingereiht ist, für ihre Person nach Besoldungsgruppe 5 unter Wegfall der beiden letzten Dienstaltersstufen, d. h. bis zur Stufe 5 einschließlich, vorzurücken. Es handelt sich dabei um Oberamtspfleger Killinger, um Oberamtsgeometer Klein, um Oberamtsbaumeister Köbele und Schleicher, sowie um Verwaltungsaktuar Schwarzmaier. Bei allen diesen Beamten ist die beschlossene persönliche Vorrückung nach der Vollzugsverordnung zum K.B.E. vom Innenministerium zugelassen und zwar mit Ausnahme der Vorrückung des Verwaltungsaktuars Schwarzmaier durchweg ohne besondere Genehmigung.
Die Amtsversammlung anerkennt, datz die Voraussetzungen zur Vorrückung dieser Beamten gegeben sind, und kommt zum einstimmigen Beschluß,
der vom Bezirksrat mit Wirkung vom 1. Oktober 1927 an festgelegten persönlichen Vorrückung des Oberamtspflegers Killinger, des Oberamtsgeometers Klein, der Oberamtsbaumeister Köbele und Schleicher, sowie des Verwaltungsaktuars Schwarzmaier nach Besoldungsgruppe 5 mit Schluß in der fünften Dienstaltersstufe zuzustimmen und das Innenministerium um die Genehmigung bezüglich des Verwaltungsaktuars Schwarzmaier zu bitten.
8 5 .
Sonderbelohnung an die beiden Oberamtsbaumeister.
Der Bezirksrat hat die außerordentliche Arbeit des Oberamtsbaumeisters Schleicher, die er als Architekt und Bauleiter bei der Erweiterung des Vezirkskrankenhauses während IV- Jahren zu leisten hatte, durch Bewilligung einer einmaligen Belohnung von 2000 R.M. gewürdigt.
Zugleich hat er die außergewöhnliche Inanspruchnahme des Obcramtsbaumeisters Köbele, der einen großen Teil des Eeschäftskreises seines Kollegen Schleicher als Stellvertreter übernahm, dadurch anerkannt, daß er auch ihm eine einmalige Belohnung von 1000 R.M. zugebilligt hat.
Die Amtsversammlung ist mit diesem Beschluß des Bezirksrats vom 17. ds. Mts. § 6 ohne Widerspruch einverstanden und gibt ihre Zustimmung zur Auszahlung der beiden Belohnungen.