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Die Amtsversammlung anerkennt den Vorteil, der allen Beteiligten aus der An­schaffung eines dem Eesuchsteller für Dienstreisen zu Verfügung stehenden Kraftrades erwächst und beschließt einmütig, die vom Bezirksrat beantragte Zustimmung zu erteilen.

8 6 .

Besoldungssatzung für die Amtskörperschast Nagold.

Die am 11. Dezember 1626 (8 7) in neuem Wortlaut festgestellte Besoldungs­satzung bedarf kleiner Aenderungen. Der Bezirksrat hat zu dem deshalb ergangenen Erlaß der Min.Abt. f. Bezirks- und Körperschaftsverwaltung vom 25. Januar 1627 Nr. 7199 Stellung genominen (Niederschrift vom 18. März 1927, § 6).

Die Amtsversammlung geht hiemit vollständig einig und beschließt,

1: die vom Vezirksrat im einzelnen sestgestellten Aenderungen zu genehmigen.

2: den Bezirksrat aus Gründen der Eeschäftsvereinfachung zu ermächtigen, künftig alle Aenderungen der Besoldungssatzung, welche ohne finanzielle Auswirkung sind, in ihrem Namen zu erledigen.

8 6 .

Bezirkswohlfahrtsamt Nagold.

a) Fehlgeld für den Kassenfiihrer.

Die Amtsversammlung gibt zu den Beschlüssen des Bezirksrats vom 10.25. ds. Mts., je 8 8, wonach dem jeweiligen Kassenführer des Bezirkswohlfahrtsamts mit Wirkung vom 1. April 1927 an einFehlgeld von 100 RM. ausgesetzt worden ist, ihre Zustimmung.

b: Ersatz des Fürsorgeaufwands durch die Gemeinden.

Die Landesfürsorgebehörde trägt seit 1. April 1924 an dem endgültigen reinen Aufwand der Bezirksfürsorgeverbände für Geisteskranke, Geistesschwache, Taubstumme, Blinde sowie für Personen, die an Epilepsie oder ähnlichen Krankheiten leiden, inso­weit die Hälfte, als die Gemeinden für diese Kosten einen Ersatz nach Art. 22 Abs. 3 der L.F.V. nicht zu leisten haben. Diese Voraussetzung wurde durch Beschluß der Amts­versammlung vom 24. Juni 1926 (8 5) erfüllt, d. h. die Gemeinden haben seit 1. April 1924 das von der Amtsversammlung am 25. September 1924 (8 12) festgesetzte Viertel des der Vezirksfllrsorgebehörde Nagold aus 8 1 Abs. 1 der R.F.V. erwachsenden Auf­wands nur an denjenigen Kosten zu ersetzen, die durch die Fürsorge für andere als die in Satz 1 genannten Hilfsbedürftigen entstehen.

Der Landesfürsorgeverband hat in seiner Vollversammlung am 11. Mai 1927 (Staatsanzeiger Nr. 117) beschlossen, die eingangs erwähnte freiwillige Mehrleistung ab 1. April 1927 nicht mehr zu gewähren. Für die Bezirksfürsorgeverbände ent­steht daher eine Mehrbelastung, weil ihnen an dem Fürsorgeaufwand für Geistes­kranke, Geistesschwache usw. von diesem Zeitpunkt an (nach Abrechnung des Staats­teils) 75 v. H. (statt bisher 37,5 v. H.) verbleiben. Sie können sich die erforderliche Entlastung nur dadurch verschaffen, daß sie von den Ortsfllrsorgebehörden ebenfalls ab 1. April 1927 wieder Ersatz i. S. des Art. 22 Abs. 3 der L.F.V. beanspruchen.

Auch die Amtskörperschaft Nagold ist gezwungen, zu diesem Grundsatz zurllck- zukehren; der Bezirksfürsorgebehörde verbleiben trotzdem noch 50 v. H. des erwähnten Aufwands.

Der Bezirksrat hat demnach heute beschlossen, die Ortsfllrsorgeverbände ab 1. April 1927 auch zum Ersatz eines Viertels an dem der Bezirksfürsorgebehörde für Geistesschwache, Geisteskranke, Epileptische, Taubstumme und Blinde erwachsenden Auf­wands heranzuziehen.

Die Amtsversammlung tritt diesem Beschluß ohne Widerspruch bei und hebt die Regelung vom 24. Juni 1926 (8 5) mit Wirkung vom 1. April 1927 an auf.

8 7.

Antrag der Straßenwärter wegen allgemeiner Erhöhung ihrer Besoldung.

Die Amtskörperschaftsstraßenwärter bitten unter Hinweis auf ihre tatsächliche Arbeitsleistung und auf die Besoldung ihrer Kollegen in anderen Bezirken, .im Er­höhung der für Berechnung ihrer Eehaltsbezllge nach Hundertsätzen festgelegten dienst­lichen Inanspruchnahme. Sie glauben, daß kein Grund vorliege, der die Anerkennung ihrer Vollbeschäftigung nicht zulasse.

Der Bezirksrat hat das Gesuch am 10. ds. Mts. (8 5) behandelt und dessen Ablehi nung vorgeschlagen. Er geht davon aus, daß sich an den in Betracht kommenden Ver­hältnissen seit der Beratung über das gleichartige Gesuch vom 5. September 1925 nichts geändert habe und daß deshalb eine Erhöhung des für die dienstliche Inan­spruchnahme geltenden Rahmens auch jetzt sich nicht ermöglichen laste, zumal doch eins Reihe von Wärtern erst kürzlich mit Rückwirkung vom 1. April 1925 an in Stellen der Gruppe II eingewiesen worden sei.

Die Amtsversammlung schließt sich der Ansicht des Bezirksrats vollauf an und beschließt,

das Gesuch der Straßenwärter abzulehnen, d. h. deren Besoldung wie bisher unter Zugrundlegung des für die dienstliche Inanspruchnahme festgesetzten Rahmens von 7090 v. H. der vollen Bezüge durch­zuführen.