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Aenderung der Satzung des Württ. Sparkassengiroverbands.
Die bisherige Satzung ist von der am 4. April ds. Js. zusammengetretenen 8. Verbandsversammlung wesentlich geändert und als „Satzung des Württembergischen Sparkassen- und Eiroverbands" neu gefaßt worden. Es will dadurch hauptsächlich eine Anpassung an die in den letzten Jahren eingetretene Entwicklung des Sparkassen- und Eirobetriebs geschaffen und die Tätigkeit des Verbands auf eine den heutigen Bedürfnissen entsprechende Grundlage gestellt werden.
Der Vorsitzende trägt die hauptsächlichsten Aenderungen vor. Bei dem das künftige Stimmrecht regelnden 8 11 des neuen Satzungsentwurfs ergibt sich eine kurze, die Einstellung der großen Sparkassen betreffende Aussprache. Schließlich tritt aber die Amtsversammlung dem Antrag des Bezirksrats vom heutigen Tage (8 2) bei und beschließt einmütig,
die neue Satzung in allen Teilen anzuerkennen.
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Oberamtssparkafse Nagold.
a: Aenderung der Satzung.
Die in 8 25 der Sparkassensatzung enthaltenen Bestimmungen über die „Erwerbung von Wertpapieren und Wechseln" müssen entsprechend den durch die Entwicklung des Sparkassenbetriebs hervorgerufenen Bedürfnissen geändert werden, ebenso auch die in Z 41 i. V. mit § 6 Abs. 3 und 4 niedergelegten Vorschriften über die „Unterzeichnung von Empfangsbestätigungen, Erklärungen usw."
Der Bezirksrat hat die erforderlichen Aenderungen am 10. ds. Mt. (8 1b) vorgenommen.
Diese werden vom Vorsitzenden vorgetragen und von der Amtsversammlung ohne Widerspruch anerkannt. Danach ergibt sich im einzelnen nun folgender Wortlaut:
I: An Stelle des bisherigen 8 8 Absatz 3—5:
„(3) Die Einträge über Einlagen müssen in der durch 8 41 Abs. 1 Satz 1 bezeich- neten Weise bestätigt sein.
(4) Das Sparbuch ist bei jeder Rückzahlung vorzulegen und bei der Auszahlung des ganzen Guthabens zurückzugeben."
II: An Stelle des bisherigen 8 25:
„Erwerbung von Wertpapieren und Wechseln.
(1) Die Sparkasse hat zur Sicherung ihrer Zahlungsbereitschaft einen Teil ihres Vermögens im Mindestbetrag von fünf vom Hundert ihres gesamten Einlagebestands in Wertpapieren anzulegen.
(2) Zugelassen sind
u: Schuldverschreibungen und Schuldbuchforderungen des Deutschen Reichs und der Länder, ferner Jnhaberschuldverschreibungen der württ. Gemeinden und solcher sonstigen öffentlichen Körperschaften des Landes, an die Darlehen ohne Sicherheitsleistung abgegeben werden dürfen (vgl. 8 22, Ziff. 2); b: Jnhaberschuldverschreibungen des Deutschen Sparkassen- und Eiroverbanös in Berlin;
e: Schuldverschreibungen auf den Inhaber, die vom Deutschen Reich oder einem deutschen Land oder einer württ. Gemeinde (Eemeindeverband) gewährleistet und außerdem seitens des Gläubigers kündbar sind oder einer regelmäßigen Tilgung unterliegen;
ä: Pfandbriefe oder gleichartige Schuldverschreibungen auf den Inhaber, die von einer deutschen, öffentlichen, durch Vereinigung von Grundbesitzern gebildeten Kreditanstalt oder von einer deutschen öffentlichen Erundkreditanstalt mit staatlicher Genehmigung ausgegeben sind;
e: Pfandbriefe oder Kommunalschuldverschreibungen einer württ. Hypothekenaktiengesellschaft;
k: weitere Wertpapiere, die von dem Ministerium später zur Anlegung von Sparkassenvermögen allgemein für geeignet erklärt werden.
Die Sparkasse kann Wechsel erwerben, sofern sie eine Verfallzeit von höchstens drei Monaten haben und aus ihnen in der Regel drei, mindestens aber zwei als sicher zahlungsfähig bekannte Verpflichtete haften. Die Wechsel müssen der Wechselordnung entsprechen. Der Bestand an Wechseln einschließlich der Verpflichtungen aus weitergegebenen Wechseln darf höchstens fünfzehn vom Hundert des Eesamteinlagenbestands erreichen und muß in einer Obligoliste zahlenmäßig fortlaufend ersichtlich gemacht werden."
III: An Stelle des bisherigen 8 41:
„Zeichnungsbefugnis.
(1) Rechtsverbindliche Erklärungen der Amtskörperschaft werden in Sparkassenangelegenheiten durch zwei zeichnungsberechtigte Personen namens der Sparkasse abgegeben. Die Zeichnungsbefugnis wird durch Dienstanweisung geregelt.