Die Bereinigung mit dem Bezirksarbeitsamt Calw hat nicht befriedigt, weshalb im Zusammenhang mit der Er­richtung des Jugendamts Nagold und Herrenberg die Lostrennung von Calw erfolgte.

Bon der Amtsversammlung wird diese Änderung gut- geheißen.

8 8 .

Erhöhung der Prämien und Vergütungen für Brandhilfe.

Dem Antrag des Bezirksrats vom ds. Is.

entsprechend wird beschlossen:

1) die §§ 11 und 12 der Bezirksfeuerlöschordnung mit Wirkung vom 1. April 1921 ab wie folgt'zu ändern:

I. für Prämien an Pferdebesitzer, die auf das gegebene Feuerzeichen als die ersten auf dem Sammelplatz erscheinen:

a. für den ersten Feuerreiter.10 '

zweiten . 8

>, dritten . 6

b. für Fuhrleute mit 2 angeschirrten Pferden

mit Wagen ohne Wagen

für den ersten.25 .... 20

zweiten.20 ^.15

dritten.15 ^.10

für Fuhrleute mit 1 Pferd die Hälfte dieser Sätze.

II. als ordentlicher Fuhr- und Rilllohn:

für 1 Pferd bei notwendiger Abwesenheit je Stunde . . 4

1 Mann .. ,. . . 4

1 Wagen.. - . 2

III. für je 2 taugliche angeschirrte Pferde eines Pferdebesitzers, die nur auf dem Sammel­platz erscheinen, aber als entbehrlich wieder zurückgeschickt werden, eine Vergütung von 6

Die erst nach der Abfahrt des Löschzugs eintreffenden Fuhrleute haben keinen Anspruch auf Vergütung.

8 12, Abs. 1 Buchst, s. b und c soll lauten:

a. für die tätig gewesene Hilfsmannschaft einschließlich Vergütung für Verpflegung für jede Stunde notwendiger Abwesenheit einschl. Reisezeit 4

b. für die unterwegs abbestellte oder am Brandort wegen Beseitigung der Gefahr nicht mehr in Tätigkeit tretende Mannschaft ebenfalls 4 ^ für jede Stunde.

c. für die nur auf dem Sammelplatz angetreten gewesene, aber nicht zum Ab­marsch gekommene Mannschaft 2

Fn 8 12 Abs. 3 wird die Zahl30 4" durch4 ersetzt.

2) den Bezirksrat zu ermächtigen, selbständig im Bedarfsfälle zu den in den 88 11 u. 12 der Bezirksfeuerlöschordnnng festgesetzten Prämien und Vergütungen angemessene Teue­rungszuschläge zu gewähren.

8 9.

Darlehen für Wohnheimstätten.

Mit Rücksicht auf die vorhandene und wohl noch längere Zeit andauernde Wohnungsnot im Bezirk und die fortschreitende Verteuerung im Baugewerbe hat der Bezirks- rat am 14. November 1921

beschlossen:

1. die Oberamtssparkasse zu ermächtigen, Baudarlehen für Einfamilienhäuser mit Baukostenzuschüssen zu ge­währen bis zum Gesamtbetrag von: - 200 000 ^;

2. die Baudarlehen als Renten-(Annuitäten)Darlehen zu den üblichen Bedingungen und gegen Bürgschaft der Gemeinde abzugeben:

3. aus Mitteln der Amtskörperschaft einen Zinszuschuß von 1 Prozent der Darlehenssumme (ob. Ziff. 1) in der Form zu gewähren, daß sich der Zinsfuß bei der Oberamtssparkasse um 1 Prozent ermäßigt.

Diese Maßnahme soll vorläufig auf die Dauer von 5 Jahren gelten.

Die Amtsversammlung genehmigt diesen Beschluß.