Die Bereinigung mit dem Bezirksarbeitsamt Calw hat nicht befriedigt, weshalb im Zusammenhang mit der Errichtung des Jugendamts Nagold und Herrenberg die Lostrennung von Calw erfolgte.
Bon der Amtsversammlung wird diese Änderung gut- geheißen.
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Erhöhung der Prämien und Vergütungen für Brandhilfe.
Dem Antrag des Bezirksrats vom ds. Is.
entsprechend wird beschlossen:
1) die §§ 11 und 12 der Bezirksfeuerlöschordnung mit Wirkung vom 1. April 1921 ab wie folgt'zu ändern:
I. für Prämien an Pferdebesitzer, die auf das gegebene Feuerzeichen als die ersten auf dem Sammelplatz erscheinen:
a. für den ersten Feuerreiter.10 '
„ „ zweiten „ . 8
>, dritten . 6
b. für Fuhrleute mit 2 angeschirrten Pferden
mit Wagen ohne Wagen
für den ersten.25 .... 20
„ „ zweiten.20 ^.15
„ dritten.15 ^.10
für Fuhrleute mit 1 Pferd die Hälfte dieser Sätze.
II. als ordentlicher Fuhr- und Rilllohn:
für 1 Pferd bei notwendiger Abwesenheit je Stunde . . 4
1 Mann .. ,. . . 4
„ 1 Wagen.. „ - . 2
III. für je 2 taugliche angeschirrte Pferde eines Pferdebesitzers, die nur auf dem Sammelplatz erscheinen, aber als entbehrlich wieder zurückgeschickt werden, eine Vergütung von 6
Die erst nach der Abfahrt des Löschzugs eintreffenden Fuhrleute haben keinen Anspruch auf Vergütung.
8 12, Abs. 1 Buchst, s. b und c soll lauten:
a. für die tätig gewesene Hilfsmannschaft einschließlich Vergütung für Verpflegung für jede Stunde notwendiger Abwesenheit einschl. Reisezeit 4
b. für die unterwegs abbestellte oder am Brandort wegen Beseitigung der Gefahr nicht mehr in Tätigkeit tretende Mannschaft ebenfalls 4 ^ für jede Stunde.
c. für die nur auf dem Sammelplatz angetreten gewesene, aber nicht zum Abmarsch gekommene Mannschaft 2
Fn 8 12 Abs. 3 wird die Zahl „30 4" durch „4 ersetzt.
2) den Bezirksrat zu ermächtigen, selbständig im Bedarfsfälle zu den in den 88 11 u. 12 der Bezirksfeuerlöschordnnng festgesetzten Prämien und Vergütungen angemessene Teuerungszuschläge zu gewähren.
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Darlehen für Wohnheimstätten.
Mit Rücksicht auf die vorhandene und wohl noch längere Zeit andauernde Wohnungsnot im Bezirk und die fortschreitende Verteuerung im Baugewerbe hat der Bezirks- rat am 14. November 1921
beschlossen:
1. die Oberamtssparkasse zu ermächtigen, Baudarlehen für Einfamilienhäuser mit Baukostenzuschüssen zu gewähren bis zum Gesamtbetrag von —: - 200 000 ^;
2. die Baudarlehen als Renten-(Annuitäten)Darlehen zu den üblichen Bedingungen und gegen Bürgschaft der Gemeinde abzugeben:
3. aus Mitteln der Amtskörperschaft einen Zinszuschuß von 1 Prozent der Darlehenssumme (ob. Ziff. 1) in der Form zu gewähren, daß sich der Zinsfuß bei der Oberamtssparkasse um 1 Prozent ermäßigt.
Diese Maßnahme soll vorläufig auf die Dauer von 5 Jahren gelten.
Die Amtsversammlung genehmigt diesen Beschluß.