Amtsversammlung 3. Sept. 1904.
abzuschlicßen, nach welchen die Amtskörperschaft für die Gemeinden bei Inanspruchnahme derselben in Haftpflichtfälleii die volle Entschädigung trägt, welche die Gemeinden nach reichs- und landesgesetzlichen Bestimmungen in den betreffenden Haftpflichtfällen zu tragen hätten; nach welchen ferner die Leistungen der Amlskörperschaft erst Platz greifen nach Ablauf der seitens der betreffenden Gemeinden mit Privatvcr- sicherungsgesellschaften abgeschlossenen Verträge — bei Altensteig-Stadt vom 20. März 1905 an und bei den bisher nicht versicherten Gemeinden vom 1. April 1905 an; weiter die betreffenden Gemeinden verpflichtet sind, von dem Tag der Wirkung der Haftpflicht- Uebernahme der Amtskörperschaft an den sie treffenden Anteil für den Versicherungsfonds prännmornncko zu bezahlen; ferner der Ortsbchörde der betreffenden Gemeinde die Auflage gemacht wird, etwa vorkommende Haftpflichtfälle unverzüglich dem Oberamt anzn- zeigen und in den Gemeinden durch entsprechende Jnstruierung der Polizciorgane daraus hinznwirken, daß Haftpflicht-Unfälle tunlichst vermieden werden, und endlich die Gemeinden auch etwaige Regreß-Ansprüche gegenüber ihren Organen oder Dritten an die Amtskörperschaft abzutreten haben;
5. Als Organ für die Entscheidung über die zu gewährende Entschädigung bei Haftpflicht-Ereignissen den „Amtsoersammlungs-Augschlch" zu bestellen, gegen dessen Bescheid — abgesehen von der weiteren Verfolgung der Ansprüche im Prozeßweg — Vorstellung an die Amtsversammlung erhoben werden kann, und den Amtsversammlungs-Ausschnß zugleich zu ermächtigen, für die Amtskörperschaft etwaige Prozesse namens der aus Haftpflicht-Ereignissen in Anspruch genommenen Gemeinden zu führen;
6. Zn bestimmen, daß Entschädigungen zunächst aus dem Versicherungsfonds der Amtskörperschaft zu bestreiten und erst nach Unzulänglichkeit desselben ans andern Mitteln der Amtskörperschaft zu decken sind;
7. Im Fall eines Verschuldens der Gemeinden, bezw. ihrer Organe oder Dritter, den Ausschuß auch zur Verfolgung etwaiger Regreßansprüche seitens der Amtskörperschaft zu ermächtigen;
8. Zur rascheren Vermehrung des anzulcgenden Versicherungsfonds seitens der Amtskörperschaft zu den bisherigen Raten von jährlich 500 noch einen weiteren Zuschuß von 200 alljährlich in den Etat einzustellen.
8 18.
Nachdem der Kaminfeger Volz in Wildberg wegen Erkrankung seine Stelle niedergelegt hat, wurde dieselbe zur öffentlichen Bewerbung ausgeschrieben.
Auf Antrag des Amtsversammlungs-Ausschusses vom 31. v. Mts. § 21 wird
beschlossen:
die erledigte Kamiuftgerstelle deni einzigen Bewerber Karl Hoß von Dagersheim, bisherigen Gehilfen des Volz, mit der von ihm übernommenen Verpflichtung, dem seitherigen Inhaber der Stelle bis zu seinem Ableben bezw. bis zu seinem 60. Lebensjahr eine jährliche Abfindung von 360 ^ zu zahlen, sowie sein Leben ans Vollendung des 60. Lebensjahres zu 5000 ^ zu versichern, zu übertragen.
8 19 -
Kaminfeger Saalmüllcr in Altensteig hat um Ermäßigung des an Kaminfeger Bentelspachcr zu leistenden Abtrags auf 200 bezw. um seinerzeitige Rückzahlung des ganzen Betrags von 400 aus der Hinterlassenschaft des Bentelspachcr gebeten.
Dem Antrag des Ausschusses vom 16. Mai d. Js. 8 19 entsprechend wird
beschlossen:
das Gesuch insbesondere auch mit Rücksicht auf die in Aussicht stehende Erhöhung der Gebühren der Kaminfeger abzuweisen.