Amtsversammluiig 3. Sept. 1904.
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Auf dcu Erlaß des K. Ministeriums des Innern vom 26. Febr. d. Js. (M.-A.-Bl. S. 88), betreffend die Revision der Taxen für Kaminfeger, hat das Oberamt nach Einholung der gutachtlichen Äeußernng des Oblramtsbaumeisters und Anhörung der Kaminfeger Klinglcr und Saalmüller im Benehmen mit dem Amtsversammlungs-Ausschuß eine neue Gebiilirrn-Crdming für die Kaminfeger des Lezirks entworfen. Die Amtsverfammlnng
beschließt:
die Gebühren-Ordnung, welche vom 1. Oktbr. 1904 an in Wirkung treten soll, in allen Teilen gntzuheißen.
Dieselbe lautet:
Die Kaminfeger haben die Küchenkamine im Jahr 4mal, die Ofenkamine 3mal, die Wasch- und Backküchenkamine für den Privatgebranch 2mal, die Kamine der Gemeinde-Backküchcn und der Gewerbetreibenden wie Bäcker, Metzger, Wirte, Brauereien n. s. f. alle 6 Wochen oder 8mal im Jahr zu reinigen. Kamine, welche nicht benutzt werden, sind Imal sorgfältig zu untersuchen bezw. zu streifen.
Der ordentliche Lohn für die Reinigung der besteigbaren und unbcsteigbarcn Kamine beträgt:
1. für jedes Kamin eine Grundtaxe von 20 worin der Dachstock ohne Rücksicht ans dessen Höhe inbegriffen ist;
2. für jedes Stockwerk, Entrcsol, Souterrain eine Gebühr von 5 für jedes Kaminschoß und Vorkamin 5
Bei besteigbaren Kaminen darf für Abnahme, Reinigung und Wiederanbringen der Kaminabschlußklappen eine besondere Gebühr nicht erhoben werden. Dachwohnungen werden nicht als Stockwerke berechnet, sondern es kommt für diejenigen Kamine, welche erst in der Dachstockwohnnng beginnen, nur die Grundtaxe von 20 in Anrechnung, worunter die Reinigung eines Kaminschoßcs, Borkamins oder einer Kaminabschlußklappe mit einer Röhre inbegriffen ist.
Bei Gebäuden mit flachen Dächern, Plattformen, darf das oberste Stockwerk nicht als Stock mit 5 berechnet werden, sondern cs ist dieses oberste Stockwerk samt der Kaminhöhe über der Plattform in der Grundtaxe von 20 --Z begriffen.
3. Wird der Rauch in eisernen Röhren von einem unteren Einheizwinkel in einen oberen, oder von einem unteren Kaminschoß in einen oberen geführt, sog. gegliederte Kamine, so ist für jeden Stock ein Reinigungslohn von 5 neben der Gebühr von 5 für jeden Einheizwinkel oder Kaminschoß, und der Lohn für das Kamin im Dachraum nach dem Ansatz Ziff. 1 und 2 zu entrichten. Sind mehrere Kamine ineinander geschleift, so ist der Lohn des Kaminfegers nur bei demjenigen Kamin, welches den Rauch des geschleiften ganz aufnimmt, für seine ganze Höhe bis znm Dach hinaus, bei den andern aber nur auf ihre Länge bis zur Einmündung in das Hauptkamin, somit nur für sovielc Stockwerke, als sie vor ihrer Vereinigung mit dem Hanptkamin durchlaufen, zu berechnen.
4. Für jedes Kamin, welches mehr als 60 am im Gevierte hat, beträgt der Lohn im ganzen 5 -g mehr.
5. Für jedes Kamin in den nachstehend verzeichnten abgelegenen Gehöften: Genesungsheim Rötcnbach und Waldeck, Luftkurhaus Waldeck, Neichert'sche Ocl- mühle, v. Münch'sches Schafhaus, Gründelhof. Bruder- Haus, Hof Roßrücken, Neumühle, Beihinger und Bösingcr Sägmühle, Bösinger Pumpstation, Trölles- hof, Haselstaller Hof, Baiersägmühle, Aisbach, Kohlsägmühle, Kaisersägmühle. Schiltmühle, Hofmühle, Lenzensägmühle, Wolfsmühle, obere Sägmühle, Gröm- bacher Pumpstation, Käppele a. Hochsträß, Rotfelder Mühle und Ziegelhütte, Spiclberger und Altensteiger Ziegelhütte, Brunner'sche Sägmühle, Elektrizitätswerk am Bettcnberg, Frey'sche Welschkornmühlc, sowie in sämtlichen Bahnwarthäusern beträgt die Gebühr 5 iZ mehr.