Tiefbau-Berufsgenossenschaft versicherten Arbeiter die Ver­sicherung in eigene Regie zu übernehmen durch die Amts- korporation, und den Ausschuß mit der Ausarbeitung eines Statuts, sowie der weiter etwa noch notwendig werdenden Arbeiten zu beauftragen.

8 36.

Beschluß:

Den Antrag des Amtsversammlungs-Ausschusses vom 16. Juli d. I., betr. die Belohnung der Ortsbeamten für die Arbeiterversicherung auf die Zeit vom l. Mai 1889 bis 1. Januar 1891 mit ä 25 pro versichertes Mitglied zu genehmigen.

Der Antrag des Amtsversammlungs-Ausschusses vom 16. Juli d. I. lautet:

In Ausführung eines Erlasses der Kgl. Kreisregie­rung vom 5. März 1892, Nco. 2080, betr. die Belohnung der Ortsbeamten für die Arbeiterversicherung wird be­schlossen :

Bei der Amtsversammlung den Antrag zu stellen, es solle den betr. Oltsvorstehernwelche die Geschäfte der Kranken-Versicherung bisher besorgten, für die Zeit vom 1. Mai 1889 bis 1. Januar 1891 eine Belohnung von 25 Pfennig pro versichertes Mitglied aus der Amtspflege aus­bezahlt werden und zwar je pro Jahr.

8 37.

Die Amts-Versammlung genehmigt die definitive Wieder­besetzung der Distriktsarztstelle in Haiterbach durch vr. moä. Gilly daselbst.

8 38.

Die Amtsversammlung genehmigt die Reparatur des Oberamtsgefänguisses mit einem Kostenaufwand von 350 entsprechend dem Beschluß des Amtsversammlungs-Aus­schusses.

Der Beschluß des Amtsversammlungs-Ausschusses vom 15. Juli 1892 enthält folgendes:

Beschluß:

Bei der Amts-Versammlung zu beantragen, die Bau­reparaturarbeiten am Oberamtsgefänguis nach Maßgabe des von dem Oberamtsboumeister gefertigten Voranschlags im Gesamtbetrag von 350 ^ vornehmen zu lassen und solche im Wege des Akkords zu vergeben.

8 39.

Die Amtsversammlung genehmigt die Festsetzung einer Aversalsportel von jährlich 40 für die Oberamtspflege­rechnung auf die fünf Jahre 1891 bis 1895.

Fortgesetzt am 2. August 1892.

8 40 .

Gemäß dem Antrag des Amtsversammlungs-Ausschusses vom 16. Juli d. I. Prot.-Bl. 190 wird beschlossen:

1) Die definitiv? Anstellung des vr. moä. Bornitz in Alten­steig zum Distriktsarzt von Altensteig zu genehmigen.

2) In den Gehaltsverhältnissen eine Aenderung vorerst nicht eintreten zu lassen.

3) Dem vr. Bornitz die Auflage zu machen, daß er min­destens wöchentlich einmal die Gemeinden seines Di­strikts ohne besondere Anrechnung einer Reiseentschä­digung zu besuchen habe.

4) Wegen einer etwaigen Auflösung des Dienstverhältnisses eine vierteljährige Aufkündigung festzusetzen.

5) In Ziff. o. v. des Dienfivertrags die Wortedie Angehörigen der gemeinsamen Ortskrankenkasse Alten­steig" zu streichen.

6) Auszusprechen, daß den Mitgliedern der Krankenpflege­versicherung die Wahl gelassen sein soll, ob sie sich in wund- und hebärztlichen Fällen von vr. Bornitz oder von Wundarzt Vogel in Altensteig behandeln lassen wollen.

7) Der Gehalt des Wundarzts Vogel mit 250 wird belassen.