Tiefbau-Berufsgenossenschaft versicherten Arbeiter die Versicherung in eigene Regie zu übernehmen durch die Amts- korporation, und den Ausschuß mit der Ausarbeitung eines Statuts, sowie der weiter etwa noch notwendig werdenden Arbeiten zu beauftragen.
8 36.
Beschluß:
Den Antrag des Amtsversammlungs-Ausschusses vom 16. Juli d. I., betr. die Belohnung der Ortsbeamten für die Arbeiterversicherung auf die Zeit vom l. Mai 1889 bis 1. Januar 1891 mit ä 25 pro versichertes Mitglied zu genehmigen.
Der Antrag des Amtsversammlungs-Ausschusses vom 16. Juli d. I. lautet:
In Ausführung eines Erlasses der Kgl. Kreisregierung vom 5. März 1892, Nco. 2080, betr. die Belohnung der Ortsbeamten für die Arbeiterversicherung wird beschlossen :
Bei der Amtsversammlung den Antrag zu stellen, es solle den betr. Oltsvorstehernwelche die Geschäfte der Kranken-Versicherung bisher besorgten, für die Zeit vom 1. Mai 1889 bis 1. Januar 1891 eine Belohnung von 25 Pfennig pro versichertes Mitglied aus der Amtspflege ausbezahlt werden und zwar je pro Jahr.
8 37.
Die Amts-Versammlung genehmigt die definitive Wiederbesetzung der Distriktsarztstelle in Haiterbach durch vr. moä. Gilly daselbst.
8 38.
Die Amtsversammlung genehmigt die Reparatur des Oberamtsgefänguisses mit einem Kostenaufwand von 350 entsprechend dem Beschluß des Amtsversammlungs-Ausschusses.
Der Beschluß des Amtsversammlungs-Ausschusses vom 15. Juli 1892 enthält folgendes:
Beschluß:
Bei der Amts-Versammlung zu beantragen, die Baureparaturarbeiten am Oberamtsgefänguis nach Maßgabe des von dem Oberamtsboumeister gefertigten Voranschlags im Gesamtbetrag von 350 ^ vornehmen zu lassen und solche im Wege des Akkords zu vergeben.
8 39.
Die Amtsversammlung genehmigt die Festsetzung einer Aversalsportel von jährlich 40 für die Oberamtspflegerechnung auf die fünf Jahre 1891 bis 1895.
Fortgesetzt am 2. August 1892.
8 40 .
Gemäß dem Antrag des Amtsversammlungs-Ausschusses vom 16. Juli d. I. Prot.-Bl. 190 wird beschlossen:
1) Die definitiv? Anstellung des vr. moä. Bornitz in Altensteig zum Distriktsarzt von Altensteig zu genehmigen.
2) In den Gehaltsverhältnissen eine Aenderung vorerst nicht eintreten zu lassen.
3) Dem vr. Bornitz die Auflage zu machen, daß er mindestens wöchentlich einmal die Gemeinden seines Distrikts ohne besondere Anrechnung einer Reiseentschädigung zu besuchen habe.
4) Wegen einer etwaigen Auflösung des Dienstverhältnisses eine vierteljährige Aufkündigung festzusetzen.
5) In Ziff. o. v. des Dienfivertrags die Worte „die Angehörigen der gemeinsamen Ortskrankenkasse Altensteig" zu streichen.
6) Auszusprechen, daß den Mitgliedern der Krankenpflegeversicherung die Wahl gelassen sein soll, ob sie sich in wund- und hebärztlichen Fällen von vr. Bornitz oder von Wundarzt Vogel in Altensteig behandeln lassen wollen.
7) Der Gehalt des Wundarzts Vogel mit 250 wird belassen.