a) für die bolle Tageskost:
mit Brot
ohne Brot
80 L
65 L
lH für die Mittagskost . .
. . 40 „
35 „
oi für die Abendkost . . .
- - 25 „
20
äj für die Morgenkvst . . Die Amtsversammlnng
- - 1ö „
10 „
beschließt:
wie fernd, unter der Voraussetzung, das; auch von den betreffenden Gemeinden eine entsprechende Vergütung gewährt wird, zu obigen Vergütungssätzen zuzuschicßcn und zwar täglich:
a, für Dach und Fach pro Mann.20 L
b) für Offiziere ohne Unterschied des Grades . 30 L
a> für Stallmiethe pro Pferd.20 ^
8 - 10 .
Aufstellung eines Distrikts-Arztes in Haiterbach.
Sämmtlichc Gemeinden des Obcramts mit Ausnahme der Orte:
Beihingen, Ebhansen, Emmingen, Jselshansen, Mindersbach, Oberschwandorf, Oberthalheim, Pfrondorf, Rohrdorf, Schie- tingcn, Unterschwandvrf und Unterthalhcim sind der Distrikts- arztsstcllc in Altenstcig und Wildberg zngethcilt und haben die betreffenden Distriktsärzte die Verpflichtung, die armen Kranken ihres Distrikts für ihren fixen Gehalt bei innerlichen Krankheiten, in chirurgischen und geburtshilflichen Fällen ohne weitere Anrechnung zu behandeln, während der Obcr- amtSwnndarzt die Verpflichtung hat, in den oben bezeich- netcn zwölf Gemeinden die armen Kranken nur in chirurgischen und geburtshilflichen Fällen ohne weitere Anrechnung in Behandlung zu nehmen.
Die Stadtgemcindc Haiterbach bittet in einer Eingabe Nom l. Mai 1883 um Aufstellung eines Distriktsarztes in Haiterbach, bczw. um Erhöhung des bisherigen Beitrags der Amtskorpvration zu der Besoldung ihres Stadtarztes u. s. w.
Nach eingehender Berathnng und Besprechung des Gegenstandes wurde mit großer Stimmenmehrheit b e s ch l o s s cn:
1) in der Stadtgemeinde Haiterbach eine Distriktsarztstellc zu errichten;
2) dem künftigen Distriktsarzt ein Wartgeld von jährlichen 500 cM ansznsetzen, wogegen der bisherige Beitrag der Amtskorpvration an die Stadtgcmcinde Hai- tcrbach zu der Besoldung ihres Stadtarztes in Wegfall kommt.
3) Der ne» zu errichtenden Distriktsarztstellc die Gemeinden Bcihingen, Obcrschwandorf, Obcrthalhcim, Schietingen, Unterschwandvrf, Unterthalheim und Bösingen zuzntheilcn, welch letztere Gemeinde bisher der Distrikts- arztstclle Altenstcig zngethcilt war.
4) Dem Obcramtswnndarzt Ilr. Nnding, welcher die Verpflichtung hat, die armen Kranken in denjenigen Gemeinden, welche bisher einem Distriktsarzt nicht zuge- thcilt waren, in chirurgischen und geburtshilflichen Füllen zu behandeln, noch die Gemeinden Ebhansen, Emmingen, Jselshansen, Mindersbach, Rohrdvrf und Pfrondorf zu belassen, übrigens mit der Verpflichtung, die armen Kranken in diesen Gemeinden nicht blos in chirurgischen und geburtshilflichen Fällen, sondern auch bei innerlichen Krankheiten ohne weitere Anrechnung zu behandeln.
5) Dem zu wühlenden Distriktsarzt die Verpflichtung auf- znerlegen, nicht blos die kranken Armen in den oben bczeichneten, ihm zngetheiltcn Gemeinden ohne Rücksicht ihrer- Staatsangehörigkeit gegen sein fixes Wartgeld ohne weitere Anrechnung in ärztlichen, wundärztlichen und geburtshilflichen Fällen zu behandeln, sondern auch den in Haiterbach oder Umgebung stationirten Landjäger bei ärztlichen oder wnndärztlichcn Krankheiten unentgeltlich in Behandlung zu nehmen, sowie demselben die weitere Verpflichtung anfzuerlcgen, jedem