a) für die bolle Tageskost:

mit Brot

ohne Brot

80 L

65 L

lH für die Mittagskost . .

. . 40

35

oi für die Abendkost . . .

- - 25

20

äj für die Morgenkvst . . Die Amtsversammlnng

- -

10

beschließt:

wie fernd, unter der Voraussetzung, das; auch von den be­treffenden Gemeinden eine entsprechende Vergütung gewährt wird, zu obigen Vergütungssätzen zuzuschicßcn und zwar täglich:

a, für Dach und Fach pro Mann.20 L

b) für Offiziere ohne Unterschied des Grades . 30 L

a> für Stallmiethe pro Pferd.20 ^

8 - 10 .

Aufstellung eines Distrikts-Arztes in Haiterbach.

Sämmtlichc Gemeinden des Obcramts mit Ausnahme der Orte:

Beihingen, Ebhansen, Emmingen, Jselshansen, Mindersbach, Oberschwandorf, Oberthalheim, Pfrondorf, Rohrdorf, Schie- tingcn, Unterschwandvrf und Unterthalhcim sind der Distrikts- arztsstcllc in Altenstcig und Wildberg zngethcilt und haben die betreffenden Distriktsärzte die Verpflichtung, die armen Kranken ihres Distrikts für ihren fixen Gehalt bei innerli­chen Krankheiten, in chirurgischen und geburtshilflichen Fällen ohne weitere Anrechnung zu behandeln, während der Obcr- amtSwnndarzt die Verpflichtung hat, in den oben bezeich- netcn zwölf Gemeinden die armen Kranken nur in chirurgi­schen und geburtshilflichen Fällen ohne weitere Anrechnung in Behandlung zu nehmen.

Die Stadtgemcindc Haiterbach bittet in einer Eingabe Nom l. Mai 1883 um Aufstellung eines Distriktsarztes in Haiterbach, bczw. um Erhöhung des bisherigen Beitrags der Amtskorpvration zu der Besoldung ihres Stadtarztes u. s. w.

Nach eingehender Berathnng und Besprechung des Ge­genstandes wurde mit großer Stimmenmehrheit b e s ch l o s s cn:

1) in der Stadtgemeinde Haiterbach eine Distriktsarztstellc zu errichten;

2) dem künftigen Distriktsarzt ein Wartgeld von jährli­chen 500 cM ansznsetzen, wogegen der bisherige Bei­trag der Amtskorpvration an die Stadtgcmcinde Hai- tcrbach zu der Besoldung ihres Stadtarztes in Wegfall kommt.

3) Der ne» zu errichtenden Distriktsarztstellc die Gemein­den Bcihingen, Obcrschwandorf, Obcrthalhcim, Schie­tingen, Unterschwandvrf, Unterthalheim und Bösingen zuzntheilcn, welch letztere Gemeinde bisher der Distrikts- arztstclle Altenstcig zngethcilt war.

4) Dem Obcramtswnndarzt Ilr. Nnding, welcher die Ver­pflichtung hat, die armen Kranken in denjenigen Ge­meinden, welche bisher einem Distriktsarzt nicht zuge- thcilt waren, in chirurgischen und geburtshilflichen Fül­len zu behandeln, noch die Gemeinden Ebhansen, Em­mingen, Jselshansen, Mindersbach, Rohrdvrf und Pfrondorf zu belassen, übrigens mit der Verpflichtung, die armen Kranken in diesen Gemeinden nicht blos in chirurgischen und geburtshilflichen Fällen, sondern auch bei innerlichen Krankheiten ohne weitere Anrechnung zu behandeln.

5) Dem zu wühlenden Distriktsarzt die Verpflichtung auf- znerlegen, nicht blos die kranken Armen in den oben bczeichneten, ihm zngetheiltcn Gemeinden ohne Rücksicht ihrer- Staatsangehörigkeit gegen sein fixes Wartgeld ohne weitere Anrechnung in ärztlichen, wundärztlichen und geburtshilflichen Fällen zu behandeln, sondern auch den in Haiterbach oder Umgebung stationirten Landjäger bei ärztlichen oder wnndärztlichcn Krank­heiten unentgeltlich in Behandlung zu nehmen, sowie demselben die weitere Verpflichtung anfzuerlcgen, jedem