8 . 5 .
Als Teputirter zur Berathuug der allgemeinen Angelegenheiten der Ccbäudc-Brandversichcrungs-Änstalt wurde gewählt:
Christian Schuster, Werkmeister und Bezirks-Feucr- lösch-Jnspektor in Nagold.
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Als Sachverständige Schätzer für Hagelschadens-Abschätzung wurden gewählt:
1s Schultheis; Gänßle in Walddorf,
2) Schultheis; Wurst in Gültlingcu,
3 s Rathsschreibcr Widmaun in Gültliugeu,
4s Gemcinderath Rapp hier,
5s Gemeinderath Merkte hier,
6s Pslugwirth Gutekunst hier,
7) Schultheis; Dürr in Warth,
8s Rößleswirth Rucfs in Spielbcrg.
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Wahl der Vertrauens-Männer zur Wahl der Schöffen und Gefchworenen.
klcach 8 40 und 87 des Gcrichtsverfassungsgesetzes vom' 27. Januar 1877 (Reichs-Gesetzblatt S. 49 und 58) tritt alljährlich bei dem Amtsgericht ein Ausschuß zusammen, welcher aus dem Amtsrichter als Vorsitzender und einem von der Landesregierung zu bestimmenden Staats-Verwal- tnngsbcamteu, sowie 7 Vertrauens-Männern als Beisitzer besteht und welchem die Entscheidung über gegen die Schöffen- und Geschworcneu-Urlisten erhobenen Einsprachen und die Wahl der Schöffen und Geschworenen obliegt.
In Gemäßheit Art. 20 des Württemb. Ausführungs- Gesetzes zum Gerichtsverfassungs-Gesetz vom 24. Januar 1879, Regg.-Bl. S. 3, wurden nun als Vertrauens-Männer gewählt: 1s Stadtschultheiß Engel hier,
2s Schultheiß Gänßle in Walddorf,
3s Amtsuotar Dengler in Altensteig,
4s Stadtschultheiß Krauß in Hniterbach,
6) Verwaltungs-Aktuar Wurst hier,
6s Schultheiß Mast in Alteusteig Dorf,
7s Schultheiß Gärtner in Sulz.
8- 8.
Amtskörperfchafts-Etat Pro 1884 85.
Der vom Amtspfleger entworfene, vom Oberamt geprüfte und vom Amtsversammluugs-Ausschuß berathene Etat der Amtskorporation ergibt:
Einnahmen.3015 -/U. 43
Ausgaben (einschließlich der 6304 74 L betragenden Amtsvergleichungskosten) . 35967 19 L
somit Unzulänglichkeit .... 32951 76 L
Nach geschehener Berathuug wurde bcschlo s sen:
den vorliegenden Etat gut zu heißen, einen Amtsschadcn von 33 000 umzulegen und hiezu höhere Genehmigung einzuholen.
8- 9.
Regulirrmg der Amtsvergleichungs-Taxeii.
Nach der Bekanntmachung des Reichskanzler-Amts vom 20. Dezember 1883 (Reggsbl. 1884 S. 3s sind die Ver- gütungssütze für die Natural-Berpflegung der bewaffneten Macht im Frieden für das Jahr 1884 dahin festgcstellt worden, daß an Vergütung für Manu und Tag zu gewähren ist: