Es gab auch Lehensverträge des Inhalts, dass die Bürger und Bauern die ,,segmühl" selbst erbauten. Für diese Berechtigung, auf dem Grund der Herr­schaft zu bauen, war der Herrschaft ein jährlicher ,,Müli­bzw. Bodenzins" zu zahlen. Diese Gestal­tung kann als Vorwegnahme des seit dem 15.01. 1 9 1 9 in der Weimarer Republik eingeführten Erbbaurechts angesehen werden. Der Erbbaube­rechtigte erstellt ein Gebäude auf fremden Grund und Boden, dieses wird sein Eigentum, während der Grund und Boden im Eigentum des Bestel­lers des Erbbaurechts verbleibt. Im Mittelalter arbeitete in der Regel nur ein Mann auf der Säge, mögen es auch in manchem Fall meh­rere Betreiber oder Erbauer gewesen sein. Den,,verliehenen" Sägemühlen, bzw. dem Grund und Boden, waren gewöhnlich Waldungen der Herrschaften zugeordnet, aus denen die Betrei­ber der Mühlen Stammholz entweder als ,,Gerech­tigkeit" (Berechtigung) oder gegen Bezahlung beziehen konnten. Später wurden diese Wälder zum Wald der entsprechenden Gemeinden oder zu Privatwald. Teilhabersägen Manche Sägewerke sind seit Anfang des 17. Jahr­hunderts gemeinschaftlich, meist von Landwirten, als,,Bauernschafts­bzw. Teilhabersägen" betrie­ben worden; dies ergibt sich aus der ,,Nagolder Floßordnung" von7623. Die Lehensverträge wurden später dergestalt abgelöst, dass der/die Betreiber der Sägemühle entweder die Sägemühle samt Grund und Boden oder nur Grund und Boden erwarben, um darauf eine Sägemühle zu erbauen. Das,,gemeinschaftliche Betreiben" ist juristisch wie folgt auszulegen:An dem erstellten Sägewerk, an der Sägemaschine, am Gebäude, Grund und Boden besteht Miteigentum nach Bruchteilen, auch die ,,Sägerechte" sind in Bruchteile aufgeteilt, a Wellbaum b Nocken c Gatter f Rundnocken g Rollenarme Arbeitsweise der Klopfsäge Bild 1: Klopfsdge mit drei verschiedenen Nockenausführungen b, f und g. Die Nocken heben das Gatter an. Zeichnung: Herbert lüttemann, ,,Alte Bauernsägen", 1984 15