Es gab auch Lehensverträge des Inhalts, dass die Bürger und Bauern die ,,segmühl" selbst erbauten. Für diese Berechtigung, auf dem Grund der Herrschaft zu bauen, war der Herrschaft ein jährlicher ,,Mülibzw. Bodenzins" zu zahlen. Diese Gestaltung kann als Vorwegnahme des seit dem 15.01. 1 9 1 9 in der Weimarer Republik eingeführten Erbbaurechts angesehen werden. Der Erbbauberechtigte erstellt ein Gebäude auf fremden Grund und Boden, dieses wird sein Eigentum, während der Grund und Boden im Eigentum des Bestellers des Erbbaurechts verbleibt. Im Mittelalter arbeitete in der Regel nur ein Mann auf der Säge, mögen es auch in manchem Fall mehrere Betreiber oder Erbauer gewesen sein. Den,,verliehenen" Sägemühlen, bzw. dem Grund und Boden, waren gewöhnlich Waldungen der Herrschaften zugeordnet, aus denen die Betreiber der Mühlen Stammholz entweder als ,,Gerechtigkeit" (Berechtigung) oder gegen Bezahlung beziehen konnten. Später wurden diese Wälder zum Wald der entsprechenden Gemeinden oder zu Privatwald. Teilhabersägen Manche Sägewerke sind seit Anfang des 17. Jahrhunderts gemeinschaftlich, meist von Landwirten, als,,Bauernschaftsbzw. Teilhabersägen" betrieben worden; dies ergibt sich aus der ,,Nagolder Floßordnung" von7623. Die Lehensverträge wurden später dergestalt abgelöst, dass der/die Betreiber der Sägemühle entweder die Sägemühle samt Grund und Boden oder nur Grund und Boden erwarben, um darauf eine Sägemühle zu erbauen. Das,,gemeinschaftliche Betreiben" ist juristisch wie folgt auszulegen:An dem erstellten Sägewerk, an der Sägemaschine, am Gebäude, Grund und Boden besteht Miteigentum nach Bruchteilen, auch die ,,Sägerechte" sind in Bruchteile aufgeteilt, a Wellbaum b Nocken c Gatter f Rundnocken g Rollenarme Arbeitsweise der Klopfsäge Bild 1: Klopfsdge mit drei verschiedenen Nockenausführungen b, f und g. Die Nocken heben das Gatter an. Zeichnung: Herbert lüttemann, ,,Alte Bauernsägen", 1984 15 |
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