Bewohner garantierte. Wir haben damit eine für das Mittelalter so typische Mischnutzung der Wälder, bei dem der Wald zwar einem herrschaftlichen Hause, hier imAltensteiger Kirchspiel dem jeweiligen Henrr über Altensteig, gehörte und von diesem zw Jagd sowie auch forstwirtschaftlich genutzt wurde, gleich­zeitighatte dieser jedoch die Benutzung seiner Wäl­der durch die Bewohner für freie Weide und Holz­nutzung für den Eigenbedarf zu dulden. Über die Jahrhunderte gelang es der Herrschaft meistens, diese ihren Forstinteressen abträglichen Nutzrechte der Einwohner immer mehr einzuschränken. Dass das Altensteiger Kirchspiel hierzu nicht gehörte, zumin­dest nicht bis wenige Jahrzehnte vor seiner einver­nehmlichen und vertraglichen Auflösung im Jahre 1830, verdankt es zum größten Teil Fünfbronn und seiner von Altensteig abgelösten Herrschaftszu­gehörigkeit. Dieser Einfluss Fünfbronns auf das Altensteiger Kirchspiel ist bereits beim eingangs aufgezeigten Vorgang von 1303 erkennbar, als das Kloster Aller­heiligen in seiner Funktion als Fünfbronner Dorftrerr für seine Untertanen Partei ergriff und dem hohen­bergischen Grafen Burkhard als Herrn über Alten­steig und damit über das Altensteiger Kirchspiel den Verlrag von 1303 abtrotzte. Wenn auch das Altenstei­ger Kirchspiel hier namentlich nicht auftaucht, ist es durch die imVertrag angesprochenen Rechte anHolz, Weide und Wasser eindeutig erkennbar. In der Zeit ab 1400 konnte Fünfbronn mit Leichtigkeit die würt­tembergischen Grafen immer wieder dazu gewinnen, ihre Ansprüche gegen die badischen I\4arkgrafen als Kirchspielsherrn zu unterstützen. Die Fünfbronner waren nämlich bestrebt, die Wälder auf ihrer Mar­kung ausschließlich selbst zur Viehweide und zum Holzschlagen für ihren Eigenbedarf nt beniJ.tzen, zuungunsten der übrigen Bewohner des Kirchspiels. Zwar konnten sie sich damit jedoch nicht durchset­zen, aber die Verhandlungen zwischen Württemberg und Baden führ1en zur schriftlichen Niederlegung der Kirchspielsrechte in zahlreichen Urkunden, auf die sich die Kirchspielbewohner, auch Kirchspielsgenos­sen genannt, später über Jahrhunderte hinweg mit Nachdruck berufen konnten." Bereits 1413, es waren also nur wenige Jahre seit dem freiwilligen Übergang Fünfbronns an Württemberg vergangen, wurden die Kirchspielsrechte in einem Schiedsbrief zwischen dem badischen Markgrafen Bernhard und dem Grafen Eberhard III. von Würt­temberg beschrieben. Ausgangspunkt oes Streites war die Nutzung der auf Fünfbronner Markung liegenden Wälder Haagwald und Bremen, die laut dieser Rege­lung nicht nur den Fünfbronnern, sondern allen Bewohnern des Altensteiger Kirchspiels offen zu ste­hen hatten: ,,also wo eines gemeinen dorfs viech hin­gehet, da Soll daß andere Dorffs Gemein viech, deß vorgeschriebenen Kuerchspihls auch hingehen".'* Dieselbe (all-)gemeine Nutzungsteilung betraf auch die Holzschlagsrechte fiii;r Zatn-, Brenn­und Bau­holz: ,,Item es mag auch in demselben Kuerchspiehl Jederman hawen zlZeinen zu Brennen, vndt zu sei­nen Baw nach notturft, ohne zu verkaufen, ohnge­fehrlich." Nahezu gleich lautende Regelungen zwi­schen Württemberg und Baden wurden 1423,1432, 1434 und 1435 getroffen.3e Die Vielzahl der Schrift­tümer legt nahe, dass sich die Fünfbronner daran nur beschränkt gehalten haben. Neben den Querelen um die Waldnutzung gab es um I475 auch Streitigkeiten, wie weit sich die württem­bergische Dorfgerichtsbarkeit erstreckte, oder profa­ner ausgedrückt: Wer erhielt die Strafgelder bei Ver­brechen wie etwa kleineren Schlägereien in den Wäldern rings um Fünfbronn, der württembergische Graf als Fünfbronner Dorfherr oder der badische Markgraf als Herr über die das Dorf umgebenden (Kirchspiels-)Wälder?40 Die württembergischen Kundschaften waren sich hier einig: sämtliche Wäl­der auf der Fünfbronner Markung, die sich damals wie heute sich im Osten, also Richtung Simmersfeld, genau bis zum Schnaitbach erstreckte, gehörten auch zum württembergischen Gerichtsbezirk, auch Zwing und Bann genannt. Ja, bei Schlägereien am Schnait­bach selbst wurde präzise bestimmt: ,,Fielen sie aber mitten in den Bach", wurde das Strafgeld (Frevel) zwischen Baden und Würltemberg geteilta'. Quellennachweis: ' Dietmar Waidelich, Emst Waidelich; 700 Jahre Fünf­­bronn 1284 1984, hrsg. von der Gemeinde­und Kur­verwaltung Simmersfeld 1984, S.2l ' Dietmar Waidelich, Ettmannsweiler und Beuren. Die Geschichte zweier Dörfer im oberen Nagoldtal. Karlsruhe 2003, S. 31-39,52-54 t J.F. Schannat, Vindemiae Literariae 1123 S. 149, danach in WUB X Nr. 5698; vgl. D. + E. Waidelich, Fünfbronn, wieAnm. 1, S.6f u Württ. Urkundenbuch (WllB) Bd. IX Nr. 3639 S. 138 t 1296: WUB X Nr. 4894 nach Hauptstaatsarchiv Stutt­gaft (= HSTAS) A493 U212, Abbildung der Urkunde in Altensteig. 700 Jahre Stadtgeschichte S. 15; 1297: WUB XI Nr. 4940 (S. 3); 1298 WUB IX Nr. 5135; 1310: Adolf Diehl, Urkundenbuch der Stadt Eßlingen, Bd. 1 1899,179; 6 ttStAS A6021l202,Text in Ludwig Schmid, Die Ge­schichte der Grafen von Zollern,Hohenberg, Bd. 2 Monumenta Hohenbergica Nr. 199 S. 157; Kopie in HSTAS 4301 Bü1/1;Abbildung in D.+ E. Waidelich, wieAnm. I, S. 10 52