bedeutend mit dem CalwerHof, der an der Stelle der heutigen katholischen Kirchestand. Bei ihm war auch dasWahrzeichen des Wimberg, diegroße Linde. Sie galt, wie allgemein in deutschen Landen,von jeher als der Baum derGerichtsstätte und der Versammlungen der Dorfbewohner. So enthält auch unsere Pergamenturkunde wichtige Bestimmungen über den Rechtsspruch bei der großen Linde:Unter der Anwesenheit derRichter(Gemeinderäte) hältder Schultheiß dortGericht.Wir erfahren hier vonder Bestellung der Pfänder. Dassoll so geschehen sein: einFahrnispfand soll 8 Tage langbei einem Richter hinterlegtwerden; alsdann soll es derSchultheiß schätzen, daß esmehr als ein Drittel der Schuldwert sei. Danach muß derSchultheiß das Pfand dreimalum die Linde tragen„wie herkommen ist’ beim Pfand an einem Grundstück wird demAcker eine Scholle, der Wieseein Wiesem entnommen unddreimal um die Linde getragen.Wenn niemand drauf schlägt,soll das Grundstück oder Fahrnißpfand dem Verpfänder gehören.Diese Vereinbarungen sollenbei jedem Vogtgericht eröffnetund verlesen werden. Unterzeichnet ist die Urkunde vomSchultheiß, Richtern und Gemeinde zu Wimberg, ein Beweis dafür, daß der Weiler, trotzseiner Zugehörigkeit zum Ämtlein Speßhardt, völlig selbständig war und Wert auf dieseSelbständigkeit legte. Als rund400 Jahre vergangen waren, indenen es gewiß manchen Hader wegen der Waid-gangsgerechte gegeben hat, erinnertensich die Speßhardter wiederihrer alten Rechte aufgrund eines Fleckenbuches von 1705.Im Jahr 1859 war nämlich imAuftrag der württembergischenJustizverwaltung ein Commissaire Daur in Calw angekommen, um die alten, ungültig gewordenen Zehnt bzw.Zehntrechte abzulösen und dasGüterbuch zu berichtigen. Derdamalige gescheite SchultheißSchuldt in Calw erklärte, dieseRechte der Speßhardter wederzu bestreiten noch anzuerkennen. Hier gebe es nur eines, daßbeide Teile diese Servitutenlöschen lassen, nachdem Rechte und Lasten gar keine praktische Bedeutung mehr hätten,da aus dem Weideland längstWald geworden sei und dieforstpolizeilichen Bestimmungen dem Weidegang entgegenstünden. Außerdem habe jaSpeß-hardt nach den alten Verträgen die Pflicht, an Stelle vonWeggeld alle Jahr drei Frondienste in Calw vom oberenTor hinauf zur Straße zu leisten. So blieben vor rund 150Jahren die Verträge noch ungelöscht im Servitutenbuch, undes mag gegangen sein wie imMärchen, wenn sie nicht um1900 gelöscht worden sind, leben sie noch heute; infolge derVeränderung der Wirtschaftsform ein unnützer Ballast geworden.Um den Zustand und die Situation um 1860 zu beschreiben,ziehen wir die Beschreibungdes Oberamts Calw heran:Wimberg, ein der Gemeindegehöriger etwa 150 Morgengroßer Hof, welcher eine Viertelstunde westlich von derStadt auf der Anhöhe liegt, einTeil desselben wird an die Bürger von Calw abgegeben, sodaß jeder 1/6 bis 1/4 Morgenunentgeltlich zur Benützungerhält, während der größereTeil des Hofes, 1/2 Morgenwiese, verpachtet wird, was derGemeindekasse 1600 bis 1900Gulden jährlich einträgt. DerHof bestand aus zwei Ge-bäudegruppen, von denen jedocheine in neuester Zeit abgebrochen wurde.Die Einwohner sind nach Altburg eingepfarrt, im Ort bestehtein Schöpfbrunnen, und in derNähe desselben sind zwei laufende Brunnen vorhanden, diejedoch in trockenen Jahreszeiten ihren Dienst versagen, sodaß das Wasser zuweilen sehrspärlich wird, indem man alsdann auf den ebenfalls etwasnachlassenden Schöpfbrunnenausschließlich angewiesen ist.Mit Calw kam der Ort an Württemberg, welches 1417 und1419 Gülten hier von den Herren von Waldeck kaufte. Nachdem Landbuch von 1623 besaßdie Stadt Calw den Hof Wimberg als Erblehen, mußte jedesMal einen Lehensträger stellen,Hauptfall und Handlohn geben.Die kleineren Höfe waren alsoalle abgegangen, es entstandenjedoch in der Zeit zwischen1850 und 1928 an der Alt-burger Steige nacheinander sechsHöfe. Die ganze Gruppe dieser Bebauung erhielt den Namen Windhof. Auch die alteBezeichnung“Wynnperg, Winperg, Windberg, ja sogar einmal Windeberg“ deutet untrüglich auf den starken Wind hin,der dem Gelände eigen ist. Mankann sich auch vorstellen, daßdort der Wind unheimlich gepfiffen haben muß, ehe derWald den nötigen Schutz gebo-