in der Gemeinde gewählt wer­den. Beim Steinsatz mußte der zuständige Katastergeometer und ein Untergänger anwesend sein. Noch bis 1944 mußten die bestellten Untergänger(nicht der zuständige Geometer oder das zuständige Vermessungs­amt) beim Jahresabschluß der Meßurkundenhefte bescheini­gen, daß die Vermarkung der neu entstandenen und berich­tigten Grenzen in der Gemein­de vollzogen wurde. Danach wurden nur noch für kurze Zeit Untergänger bestellt, die aber mehr die Tätigkeit eines Meß­gehilfen ausübten. Nun be­scheinigte das Vermessungs­amt mit der Beurkundung der Meßurkunde, daß die Vermar­kung der neuen Grenzen er­folgt war. Die Verzeugung der Grenzsteine Zur Abmarkung der Eigen­tumsgrenzen(Flurstücksgren­zen) wurden mehr oder weni­ger große Feldsteine bzw. Find­linge verwendet. Beim Steinsatz waren von den Untergängern unter den Stein oder in Richtung der abgehen­den Grenzen neben dem Fuß des Grenzsteins geheime Zeu­gen in Form von Bruchstücken von zerschlagenen Steinen oder Ziegeln, Glasscherben, Kohlestücken und dergleichen zu legen(Unverwesliche Merkmale). Jeder Untergang führte seine eigene, streng geheimzuhalten­de Zeugschaft, und bei der Verzeugung durfte, um das Geheimnis zu wahren, außer den Untergängern niemand zu­gegen sein. Dieses Dazulegen von Steinen und dergleichen war dieVerzeugung der Marksteine. Der Sinn war eine Sicherung der Marksteine ge­gen unerlaubte Veränderung der Grenze. Eine Dorfordnung vom Jahre 1552 sagt:Wenn wir ein Stein setzen, hauen wir ein Kreitz daran und legen vier stein dazu zue ainer zeugnus und verschlagen die stein, daß sie sich wieder zusammen schicken. Das in der oben genannten Dorfordnung erwähnte Zer­schlagen dieser Zeugen bedeu­tete eine zusätzliche Sicherung, denn die Zeugniskraft dieser Steine war dann stärker, wenn bei späterer Nachprüfung durch die Untergänger die wie­der ausgegrabenen Teilstücke derZeugen an den Bruch­stellen genau aneinander paß­ten, sich alsozusammen­schickten. Der Sinn und Zweck dieser geheimen Ver­zeugung war, beim Auftauchen von Zweifeln Über den richti­gen Standort des Marksteins, nachweisen zu können, ob die­ser frevelhafterweise einmal versetzt worden war oder nicht. Fand man keine Zeugen, so mußte man Verdacht auf eine verbotene Grenzberichtigung haben. Nach Überlieferungen mußte der Geist des Grenz­frevIers nach seinem Tode den versetzten Markstein an dem Tatort herumtragen. Noch in der Dienstanweisung für Felduntergänger von 1895 war es Pflicht, geheime Zeugen unter oder neben die Grenzstei­ne zu legen. Ab 1900 wurde es den Ge­meinden überlassen, geheime Zeugen unter oder neben die Grenzsteine legen zu lassen oder nicht. Doch hielten viele Gemeinden bis Ende der vier­ziger- Anfang der fünfziger Jahre aus Achtung vor der Tra­dition gern an diesem Rechts­brauch fest. Dazu ließen sich die Gemeinden wohlgeformte, mit Ortsnamen, Ortswappen oder anderen Merkmalen ver­sehene, aus Ton gebrannte, Ziegelstückchen herstellen. Erste Form der Zeugen Verwendet wurde in der Regel ein Stück von einem Dachzie­gel. Das Stück wurde in zwei, drei oder vier Teile zerschlagen und dann die zerschlagenen Teile am unteren Ende zu dem Grenzstein dazugestellt, und zwar auf jeder Seite des Grenz­steines, an welcher eine Gren­ze abging, ein Teil.(Wenn zum Beispiel 3 Grenzen abgingen 3 Teile.) Zeugenkraft hatten die Stücke nur, wenn sie genau aneinan­der paßten. Sich also wieder zusammenschickten.