in der Gemeinde gewählt werden. Beim Steinsatz mußte derzuständige Katastergeometerund ein Untergänger anwesendsein. Noch bis 1944 mußten diebestellten Untergänger(nichtder zuständige Geometer oderdas zuständige Vermessungsamt) beim Jahresabschluß derMeßurkundenhefte bescheinigen, daß die Vermarkung derneu entstandenen und berichtigten Grenzen in der Gemeinde vollzogen wurde. Danachwurden nur noch für kurze ZeitUntergänger bestellt, die abermehr die Tätigkeit eines Meßgehilfen ausübten. Nun bescheinigte das Vermessungsamt mit der Beurkundung derMeßurkunde, daß die Vermarkung der neuen Grenzen erfolgt war.Die Verzeugung derGrenzsteineZur Abmarkung der Eigentumsgrenzen(Flurstücksgrenzen) wurden mehr oder weniger große Feldsteine bzw. Findlinge verwendet.Beim Steinsatz waren von denUntergängern unter den Steinoder in Richtung der abgehenden Grenzen neben dem Fußdes Grenzsteins geheime Zeugen in Form von Bruchstückenvon zerschlagenen Steinenoder Ziegeln, Glasscherben,Kohlestücken und dergleichenzu legen(UnverweslicheMerkmale).Jeder Untergang führte seineeigene, streng geheimzuhaltende Zeugschaft, und bei derVerzeugung durfte, um dasGeheimnis zu wahren, außerden Untergängern niemand zugegen sein. Dieses Dazulegenvon Steinen und dergleichenwar die„Verzeugung“ derMarksteine. Der Sinn war eineSicherung der Marksteine gegen unerlaubte Veränderungder Grenze. Eine Dorfordnungvom Jahre 1552 sagt:„Wennwir ein Stein setzen, hauen wirein Kreitz daran und legen vierstein dazu zue ainer zeugnusund verschlagen die stein, daßsie sich wieder zusammenschicken.“Das in der oben genanntenDorfordnung erwähnte Zerschlagen dieser Zeugen bedeutete eine zusätzliche Sicherung,denn die Zeugniskraft dieserSteine war dann stärker, wennbei späterer Nachprüfungdurch die Untergänger die wieder ausgegrabenen Teilstückeder„Zeugen“ an den Bruchstellen genau aneinander paßten, sich also„zusammenschickten“. Der Sinn undZweck dieser geheimen Verzeugung war, beim Auftauchenvon Zweifeln Über den richtigen Standort des Marksteins,nachweisen zu können, ob dieser frevelhafterweise einmalversetzt worden war oder nicht.Fand man keine Zeugen, somußte man Verdacht auf eineverbotene Grenzberichtigunghaben. Nach Überlieferungenmußte der Geist des GrenzfrevIers nach seinem Tode denversetzten Markstein an demTatort herumtragen.Noch in der Dienstanweisungfür Felduntergänger von 1895war es Pflicht, geheime Zeugenunter oder neben die Grenzsteine zu legen.Ab 1900 wurde es den Gemeinden überlassen, geheimeZeugen unter oder neben dieGrenzsteine legen zu lassenoder nicht. Doch hielten vieleGemeinden bis Ende der vierziger- Anfang der fünfzigerJahre aus Achtung vor der Tradition gern an diesem Rechtsbrauch fest. Dazu ließen sichdie Gemeinden wohlgeformte,mit Ortsnamen, Ortswappenoder anderen Merkmalen versehene, aus Ton gebrannte,Ziegelstückchen herstellen.Erste Form der ZeugenVerwendet wurde in der Regelein Stück von einem Dachziegel. Das Stück wurde in zwei,drei oder vier Teile zerschlagenund dann die zerschlagenenTeile am unteren Ende zu demGrenzstein dazugestellt, undzwar auf jeder Seite des Grenzsteines, an welcher eine Grenze abging, ein Teil.(Wenn zumBeispiel 3 Grenzen abgingen 3Teile.)Zeugenkraft hatten die Stückenur, wenn sie genau aneinander paßten. Sich also wieder„zusammenschickten.“