protokoll eingetragen. Die ne­ben der Streitentscheidung wichtigste Aufgabe der Unter­gänger war die Überwachung und Instandhaltung der Gren­zen. Der Untergang hatte regel­mäßig im Frühjahr und im Herbst in die Felder zu gehen, sowie alle drei Jahre die Mar­kungsgrenze zu begehen und die dabei festgestellten Abmar­kungsmängel zu beheben. Die Begehung der Ortsmarkung, gegebenenfalls die Berichti­gung und Erneuerung der Mar­kungsgrenzsteine waren eine wichtige Handlung, die von den vereidigten Grenzrichtern (Untergänger) gemeinsam mit dem Feldmesser vorgenommen wurde. Von jeder angrenzen­den Gemeinde hatte ein Ge­meinderat und ein Untergänger anwesend zu sein. Zugezogen wurden alte Ortseinwohner, die aus eigener Kenntnis Auskunft über den überlieferten Grenz­verlauf geben konnten, dazu aber auch junge Männer und ältere Schulbuben. Diesen wur­den die Marksteine gezeigt, damit sie später einmal wieder gewissenhaft Auskunft geben konnten. Zur Stärkung ihres Gedächnisses wurde diesen jungen Leuten an dem betref­fenden Markstein eine milde Ohrfeige verabreicht. Jeder Grundstückseigentümer war verpflichtet, dem Gemeinderat Anzeige zu machen, wenn Grenzmarken an seinem Grundstück fehlten oderum­gesunken waren. Der Ge­meinderat hatte dafür zu sor­gen, daß solche Anzeigen vom Vorstand des Felduntergangs in das Grenzbesichtigungspro­tokoll eingetragen und daß, die Anstände in kurzer Zeit beho­ben wurden. Während Mar­kungsgrenzen, Forstgrenzen und dergleichen schon vor der Landesvermessung(also vor 1818) mit großen, vielfach be­hauenen Steinen abgemarkt waren, erfolgte eine durchge­hende Abmarkung der Flur­stücksgrenzen erst bei der Durchführung der Landes­vermessung. Ab 1819 ging die richterliche Funktion der Untergänger auf den Gemein­derat über. Nach Abschluß der Landesvermessung(1840) hat­ten die Untergänger neu ent­standene oder berichtigte Gren­zen sofort zu vermarken. Die Einmessung der neu entstande­nen oder berichtigten Grenzen erfolgte durch den zuständigen Geometer. Ab 1868 war ein besonderes Verfahren in Untergangssachen ausgeschlossen. Das Unter­gangsgericht konnte keine Strei- tentscheidungen mehr treffen. Bis 1871 durften Grenzfeststellungen durch Ab­stechen der Entfernungen aus der Flurkarte 1:2500(Genau­igkeit 1- 1,5 m) durch den Felduntergänger vorgenom­men werden. Nach 1895 konnte der in der Gemeinde zuständige Kataster­geometer auch als Untergänger