protokoll eingetragen. Die neben der Streitentscheidungwichtigste Aufgabe der Untergänger war die Überwachungund Instandhaltung der Grenzen. Der Untergang hatte regelmäßig im Frühjahr und imHerbst in die Felder zu gehen,sowie alle drei Jahre die Markungsgrenze zu begehen unddie dabei festgestellten Abmarkungsmängel zu beheben. DieBegehung der Ortsmarkung,gegebenenfalls die Berichtigung und Erneuerung der Markungsgrenzsteine waren einewichtige Handlung, die vonden vereidigten Grenzrichtern(Untergänger) gemeinsam mitdem Feldmesser vorgenommenwurde. Von jeder angrenzenden Gemeinde hatte ein Gemeinderat und ein Untergängeranwesend zu sein. Zugezogenwurden alte Ortseinwohner, dieaus eigener Kenntnis Auskunftüber den überlieferten Grenzverlauf geben konnten, dazuaber auch junge Männer undältere Schulbuben. Diesen wurden die Marksteine gezeigt,damit sie später einmal wiedergewissenhaft Auskunft gebenkonnten. Zur Stärkung ihresGedächnisses wurde diesenjungen Leuten an dem betreffenden Markstein eine mildeOhrfeige verabreicht. JederGrundstückseigentümer warverpflichtet, dem GemeinderatAnzeige zu machen, wennGrenzmarken an seinemGrundstück fehlten oder„umgesunken“ waren. Der Gemeinderat hatte dafür zu sorgen, daß solche Anzeigen vomVorstand des Felduntergangs indas Grenzbesichtigungsprotokoll eingetragen und daß, dieAnstände in kurzer Zeit behoben wurden. Während Markungsgrenzen, Forstgrenzenund dergleichen schon vor derLandesvermessung(also vor1818) mit großen, vielfach behauenen Steinen abgemarktwaren, erfolgte eine durchgehende Abmarkung der Flurstücksgrenzen erst bei derDurchführung der Landesvermessung. Ab 1819 ging dierichterliche Funktion derUntergänger auf den Gemeinderat über. Nach Abschluß derLandesvermessung(1840) hatten die Untergänger neu entstandene oder berichtigte Grenzen sofort zu vermarken. DieEinmessung der neu entstandenen oder berichtigten Grenzenerfolgte durch den zuständigenGeometer.Ab 1868 war ein besonderesVerfahren in Untergangssachenausgeschlossen. Das Untergangsgericht konnte keineStrei- tentscheidungen mehrtreffen. Bis 1871 durftenGrenzfeststellungen durch Abstechen der Entfernungen ausder Flurkarte 1:2500(Genauigkeit 1- 1,5 m) durch denFelduntergänger vorgenommen werden.Nach 1895 konnte der in derGemeinde zuständige Katastergeometer auch als Untergänger