Erwin Niethammer, Nagold Das Untergangsgericht/ Die Untergänger Die frühere Abmarkung der Eigentumsgrenzen Der Untergang oder das Unter­gangsgericht war in Württem­berg das Organ, dem nicht nur das Setzen und Überwachen von Grenzmarken, sondern auch das Richteramt in Unter­gangssachen übertragen war. (Bau- und Feldbesichtigung) Die Abmarkung der Grenzen, ihre Instandhaltung und die Entscheidung über Grenzstrei­tigkeiten waren schon von al­ters her Aufgaben der Gemein­den. Zuständig für diese Aufgaben war in der Regel der Ortsvor­steher und zwei bis drei ge­wählte Bürger, der sogenannte Untergang oder das Unter­gangsgericht. Sie wurden auch Feldrichter oder ihrer Zahl nachVierer,Fünfer oder Siebener genannt. Bestimmungen über die Zu­sammensetzung und Bestel­lung dieses Organs, sowie über das Verfahren bei untergäng­lichen Sachen sind schon 1555 und 1610 im 1. und 3.Land­recht, 1621 in der Landes­ordnung und 1758 in der Comunordnung sowie in ver­schiedenen Dorf-Ordnungen enthalten. Danach sollten nur unparteiische, sach- und orts­kundige, besonnene Männer, die hohes Ansehen und unein­geschränkte Autorität genos­sen, als Untergänger gewählt werden. Bei der Vereidigung hatten sie zu geloben, nach Fug und Recht, mit bestem Wissen und Verständnis zu verfahren und Verschwiegenheit zu be­wahren. Nur den Untergängern stand das Recht zu, Grenzstei­ne zu setzen, zu entfernen oder aufzurichten. Das Untergangs­gericht hatte in allen privat­rechtlichen Streitigkeiten über Grenzen und Dienstbarkeiten nach Anhörung des Klägers und des Beklagten sowie nach örtlicher Augenscheinnahme zu entscheiden. In jeder Stadt und in jedem Dorf war ein Untergangsgericht zu wählen. Der Ortsvorsteher war zugleich Vorstand des Untergangs­gerichts. Er hatte das Unter­gangsprotokoll zu führen. Dem Spruch des Untergangs­gerichts war jedermann unter­worfen. Nur standesherrliche und ritterschaftliche Güter wa­ren von dieser Gerichtsbarkeit ausgenommen. Das Verfahren vor dem Untergangsgericht hatte wie ein Verfahren vor ei­nem ordentlichen Gericht ab­zulaufen. Beim Augenschein wurden die Grenzen auf ihre gehörige Verzeugung und da­mit auf ihre Echtheit und un­veränderte Lage geprüft, oder, wenn der Stein nicht mehr vor­handen war, der Grenzpunkt nach den Zeugen festgestellt. Der untergängliche Spruch wurde in das Untergangs-