Erwin Niethammer, NagoldDas Untergangsgericht/ Die UntergängerDie frühere Abmarkung der EigentumsgrenzenDer Untergang oder das Untergangsgericht war in Württemberg das Organ, dem nicht nurdas Setzen und Überwachenvon Grenzmarken, sondernauch das Richteramt in Untergangssachen übertragen war.(Bau- und Feldbesichtigung)Die Abmarkung der Grenzen,ihre Instandhaltung und dieEntscheidung über Grenzstreitigkeiten waren schon von alters her Aufgaben der Gemeinden.Zuständig für diese Aufgabenwar in der Regel der Ortsvorsteher und zwei bis drei gewählte Bürger, der sogenannteUntergang oder das Untergangsgericht. Sie wurden auchFeldrichter oder ihrer Zahlnach„Vierer“,„Fünfer“ oder„Siebener“ genannt.Bestimmungen über die Zusammensetzung und Bestellung dieses Organs, sowie überdas Verfahren bei untergänglichen Sachen sind schon 1555und 1610 im 1. und 3.Landrecht, 1621 in der Landesordnung und 1758 in derComunordnung sowie in verschiedenen Dorf-Ordnungenenthalten. Danach sollten nurunparteiische, sach- und ortskundige, besonnene Männer,die hohes Ansehen und uneingeschränkte Autorität genossen, als Untergänger gewähltwerden. Bei der Vereidigunghatten sie zu geloben, nach Fugund Recht, mit bestem Wissenund Verständnis zu verfahrenund Verschwiegenheit zu bewahren. Nur den Untergängernstand das Recht zu, Grenzsteine zu setzen, zu entfernen oderaufzurichten. Das Untergangsgericht hatte in allen privatrechtlichen Streitigkeiten überGrenzen und Dienstbarkeitennach Anhörung des Klägersund des Beklagten sowie nachörtlicher Augenscheinnahmezu entscheiden. In jeder Stadtund in jedem Dorf war einUntergangsgericht zu wählen.Der Ortsvorsteher war zugleichVorstand des Untergangsgerichts. Er hatte das Untergangsprotokoll zu führen.Dem Spruch des Untergangsgerichts war jedermann unterworfen. Nur standesherrlicheund ritterschaftliche Güter waren von dieser Gerichtsbarkeitausgenommen. Das Verfahrenvor dem Untergangsgerichthatte wie ein Verfahren vor einem ordentlichen Gericht abzulaufen. Beim Augenscheinwurden die Grenzen auf ihregehörige Verzeugung und damit auf ihre Echtheit und unveränderte Lage geprüft, oder,wenn der Stein nicht mehr vorhanden war, der Grenzpunktnach den Zeugen festgestellt.Der untergängliche Spruchwurde in das Untergangs-