277
und die in Mitverwaltung der Herren von Gültlingen stehenden Orte Zumweiler, Heselbronn und Lengenloch hinzukamen. Gleichzeitig wurden alle Güter, Rechte und Pflichten, die bisher mit diesen Ortschaften verbunden gewesen waren, mit an Württemberg abgetreten; auch mutzte der Herzog für den Fall, daß die an Baden abgetretenen Güter zu Beanstandungen führen würden, durch Verpfändung der Aemter Besigheim und Mundelsheim Sicherheit leisten. Auch die Landstände willigten nach längerem Widerstreben in den Tausch ein. Und so wurde unter dem 25. Zanuar 1605 das Amt Altensteig gleichzeitig mit dem Amt Liebenzell dem Herzogtum Württemberg einverleibt. Nun hat allerdings der Markgraf im Jahr 1622 nochmals Einspruch gegen den Kauf erhoben. Der von Baden befürchtete Fall, datz die von Württemberg an Baden im Tausch abgetretenen Gebiete von ihren früheren Inhabern, den Klöstern, wieder zurückgefordert wurden, trat wirklich ein, als Baden-Durlach einige dieser Güter an Baden-Baden abtreten mutzte. Es folgten lange Verhandlungen bei den höchsten Reichsbehörden. Erst nach mehr als lOOjähriger Dauer kamen die Verhandlungen unter Herzog Karl Eugen im Jahre 1753 zu einem Abschluß, wobei Württemberg abermals große Opfer bringen mutzte.
Stadt und Amt Altensteig samt den zugehörigen Flecken, die früher unter der Herrschaft der Grafen von Hohenberg, später der Markgrafen von Baden gestanden waren, kam nun an Württemberg und war mit seinen Nachbarn in den Aemtern Nagold und Wildberg wie früher unter einer Herrschaft. Die Zugehörigkeit zu Württemberg ist in Anbetracht der Lage diesseits vom Kamm des Schwarzwaldes und im Gebiet der Nagold durchaus naturgemäß. Die Verwaltung von Stadt und Bezirk erfuhr durch diesen Herrschaftswechsel keinerlei Veränderung: Vogt und Obervogt blieben wie bisher in ihrer Stellung. Altensteig blieb Amts-, später genannt Oberamtsstadt bis zum Jahr 1810.
Die Kirchspielswälder de» Bezirk»
Eine ganz eigenartige Erscheinung, die wir sonst sehr selten treffen, sind die sogenannten Kirchspielswälder. Die Einrichtung geht ohne Zweifel auf die ältesten Zeiten, auf die Zeit der Verteilung von Grund und Boden zurück. Die Bewohner eines Dorfes hatten in der Regel ihre gesonderte Markung, innerhalb deren Zwing und Bann, d. h. Befehls- und Strafgewalt der Obrigkeit des Dorfes Geltung hatte. Es kam aber auch des öfteren vor, daß mehrere Dörfer ein kleineres oder größeres Acker- oder Waldgebiet gemeinsam besaßen und gemeinsam benutzten. So hatten z. B. mehrere Gemeinden bei Dornstetten ein großes gemeinsames Wald- und Weideland, das unter einem besonderen Beamten stand. In unserem Bezirk gab es in ähnlicher Weise zwei sogenannte Kirchspielswälder, den Altensteiger und den Effringer Kirchspielswald; es sind Spuren vorhanden, die andeuten, daß es auch andere Gemeindegruppen dieser Art gab. Die