246
nicht auf der Burg, sondern im Dorf selbst; sie bewohnen ein größeres Anwesen mit Wohnräumen für sich und das Gesinde, Verwaltungsräumen, einer Herberge und Oekonomiegebäuden, zu denen öfters noch weitere Gebäude treten. Zu ihrem Wohnsitz gehören Gärten, Aecker, Wiesen und Wälder. Die Größe dieses Anwesens ist verschieden; meist sind es große Güter mit 100 und mehr Morgen, den Besitzstand der Bauern weit überragend; dann und wann sind es auch kleinere Güter. Der Maierhof ist aber nicht in erster Linie durch großen Besitz zu seiner Stellung emporgekommen, sondern vor allem durch die hohen Vorrechte, mit denen er ausgestattet war. Diese besonderen Rechte sind zwar auch nicht überall ganz gleich; aber die Erundzüge sind doch immer dieselben. So besitzt der Maierhos stets die besten Grundstücke der Markung und hat bezüglich der Bestellung der Felder und bei den Erntearbeiten stets das Vorrecht. Er hat ferner das Recht, zur Saatbestellung und zur Ernte die Angehörigen seines Dorfes oder mehrerer Dörfer anzuhalten. Dem- Maier in Nagold mußten die Bewohner mehrerer Nachbardörfer (Zselshausen, Bondorf) im Sommer je 4 Tage lang Frondienste leisten; der Maier in Haiterbach durfte beanspruchen, daß ihm jedes Haus in Haiterbach, Bösingen und Beihingen einen Schnitter zur Ernte gab. Für diese Dienstleistungen hatte er den dabei Beschäftigten die Verköstigung und die Unterkunft zu leisten. Za er nahm in der Ortschaft eine Art obrigkeitlicher Stellung ein; er besaß, wie man es ausdrückte, Zwing und Bann, d. h. das Recht, innerhalb seines Gebiets zu befehlen, Anordnungen zu treffen; er besaß auch die Gerichtsbarkeit, d. h. das Recht zu strafen. Er besaß in mancher Gemeinde die Befugnisse, die sonst der Schultheiß hat. Ee- meindeangelegenheiten wie die Wahl der Hirten, die Verteilung der Allmandstücke und des Holzes, die Festsetzung der Marksteine, durfte nur mit seiner Genehmigung geschehen. Außerdem hatte er das Recht freien Holzbezugs; er besaß das erste Weiderecht und genoß insbesondere Steuerfreiheit. Diesen weitgehenden Rechten standen allerdings auch besondere Pflichten gegenüber: er hatte durchreisende hohe Gäste zu beherbergen und zu verköstigen, aber auch armen Reisenden einen Unterschlupf zu geben, Witwen und Waisen zu ihrem Durchk'ommen zu verhelfen u. a.
Diese Maierhöfe waren ursprünglich unteilbar und gingen häufig vom Vater aus den Sohn über; doch waren die Erundherren darauf bedacht, die dauernde Vererbung zu verhindern.
Man hat sich oft gefragt, woher diese merkwürdige Einrichtung der Maierhöfe rührt. Sie mag verschiedene Wurzeln haben: In manchen Fällen mag die Entstehung auf die Zeit der ersten Einwanderung der Alemannen zurückgehen; der Ahnherr der Sippe, also z. B. in Eült- lingen jener Eiltilo, war dann der erste Maier; so verstehen wir auch, woher jene vielen Vorrechte und jener große Besitz stammen. Es ist auch nicht unmöglich, daß bei der Besitznahme durch die Franken neue Maierhöfe entstanden, besonders in Gegenden, wo Königsgut in größerem Umfang vorhanden war wie in unserer Heimat. Hieraus sind