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ung über Besitz und Eigentum, die aber nachgewirkt hat bis in das vorige Jahrhundert.
Es gab aber noch andere Herrschaften außer dem König, die reich begütert waren, und die es vielleicht schon von jeher waren, Grafen und andere Adelige, die auch ihrerseits Lehen vergeben konnten. In unserem Bezirk waren es namentlich die Grafen von Hohenberg, die Lehensleute hatten. Solche Lehensleute waren z. B. die Herren von Gült- lingen, die Kechler von Schwandorf, vor ihnen die Herren zu Berneck, die Vögte von Wöllhausen, die Müller von Mandelberg u. a. Lehensherr und Lehensleute waren durch einen Eid fest aneinander gebunden. Der Lehensherr überließ dem Lehensmann das Lehen und übernahm den Schutz für die Person des Belehnten und seiner Angehörigen wie für seine Interessen und Rechte. Dafür leistete der Lehensmann treue Gefolgschaft, trat für ihn ein in Not und Gefahr, wenn es sein mußte, auch mit seinem Leben; aus den Ertragnissen seines Gutes zahlte er ihm auch Abgaben.
Die Lehengüter waren mannigfaltig: bald war es ein Stück Land, bald ein ganzes Dorf, bald eine ganze Herrschaft, bald waren es bestimmte Erträgnisse aus Gütern.
Das Lehensverhältnis konnte sehr verschieden sein: bald galt es nur für eine bestimmte Zeit, bald galt es für das ganze Leben und siel mit dem Tod an den Lehensherrn zurück (Fallehen), bald ging es auch auf die Erben des Lehensmannes über (Erblehen). Letztere Art des Lehensverhältnisses war bei uns die häufigere.
Die Lehensleute genossen mancherlei Vorteile; in unruhigen Zeiten wie im Mittelalter suchte man gern den Schutz eines mächtigen Herren auf; man diente gern einem solchen Herrn, um in den Besitz der damit verbundenen Vorrechte zu kommen; ja mancher freie Mann gab Haus und Hof einem Herrn zu Lehen auf. Mancher errang sich dadurch zugleich hohes Ansehen und größere Macht und rückte hiedurch selbst in den Rang des Adels vor. Die Lehensleute übten darum auch auf ihren Einern, in ihren Städten und Dörfern die Rechte von Herrschaften und Obrigkeiten aus; sie hatten die Gerichtsbarkeit, bald bloß die niedere (bei kleinen Freveln), bald auch die höhere, besonders den Blntbann; sie hatten „Zwing und Bann", d. h. das Recht der Entscheidung in Rechtsfällen innerhalb eines bestimmten Bezirks.
Auch Bistümer und Klöster waren häufig so reich mit Gütern ausgestattet, daß sie andere damit belehnten. Viele begaben sich mit besonderer Vorliebe in ein geistliches Lehensverhältnis, weil hier in der Regel die Lehensbedingungen milder lauteten und milder gehandhabt wurden als vom weltlichen Lehensherren. Daher rührt das Sprichwort: Unter dem Krummstab ist gut wohnen. (Der Krummstab war das Zeichen der Bischofs- oder Abtswürde.) Lehen konnten aber nicht nur an Ritter und Vornehme vergeben werden; es gab auch Bauern- lehen; auch Landleute konnten Lehengüter unter gewissen Bedingungen erhalten. Auch bei uns gab es fast in jeder Gemeinde solche Bauernlehen, z. B. in Gültlingen, Haiterbach, Effringen, Talheim,