Es überrascht nicht, daß der Streit hochgespielt wurde und auf beiden Seiten zu Ungerechtigkeiten und gewaltsamen Vorgehen führte. lütterlin, in der Annahme, vom Vogt unterstützt zu wer­den, ließ Eolzwiesen umbrechen und mit.Haber einsäen. Entgegen einem Befehl des Vogts, der das Ohmdrecht gestattet hatte, waren die Möttlinger gleich nach dem Heuet mit ihrem Vieh in die ' Holzwiesen aes Lötterlin gefahren und bekamen eine Strafe mit 2o f zudiktiert. Nebenbei suchte Lötterlin die Gegengründe der Bürgerschaft mit ihren eigenen Vorgehen zu entkräften. Er be­richtete, die Gemeinde Möttlingen hätte einem Hans Eckerlin von Münklingen eine Eolzwiese um 3 f und 3 Haß kein (= 5 1/2 1) verkauft und das Geld dabei auch gleich verzehrt. Der Herzog wisse nicht, daß er einen solchen Abgang an seinen kiesen habe.

Das schwächte natürlich die Stellung der Möttlinger Gemeinde, und es überrascht nicht, wenn am 11. Januar 1622 bei den Vögten in Calw und Hirsau ein herzogliches Schreiben eintraf des Inhalts:

Das Öhndrecht wird verwilligt; für die Bewilligung sind 9 f einzuziehen.

Michel lötterlin hatte sein Ziel erreicht. Für die Möttlinger blieb die Strafe von 2o f wegen gewalttätigem Vorgehen bestehen und soll eingezogen, werden (1o. September 1622).

An diesem Zeitpunkt ist es notwendig, einen Blick auf die Er­eignisse des begonnenen 3ojährigen Krieges zu werfen. 'Württemberg war bis jetzt verhältnismäßig gut weggekommen, wenngleich die aufgetretene.Teuerung auf allen Gebieten schwer auf dem Volke lastete. Aber nun war in der Schlacht bei Wimpfen am 26. April 1622 der Markgraf von Baden von dem. bayrischen General Tilly geschlagen worden. Der Prinz Magnus, ein Bruder des württem- bergischen Herzogs, war gefallen. Der nördliche Teil unseres Landes wurde von den Siegern gebrandschatzt, und der Herzog hatte große Mühe, Tilly von der Einquartierung seiner Truppen in Württemberg abzuhalten. In dieser mißlichen Lage mußte von der Regierung darauf gesehen werden, alle strittigen Ange­legenheiten mit den Untertanen nach Möglichkeit abzustellen.

Die Möttlinger hatten sich in weiteren Bittschriften in der Öhmdwiesenangelegenheit an den Herzog gewendet und wollten sich, auch wegen der ausgesprochenen Strafe, nicht zufrieden geben.

Aus diesen Grüßen heraus wird es verständlich, wenn am 21.

Oktober 1623 ein herzoglicher Befehl an die beiden Vögte in Calw und Hirsau erging aes Inhalts:

Nach weiter eingezogenen Erkundigungen und vorliegenden Be­schwerden wird dem Hofmeier Michel Lötterlin bedeutet, von der öhmdbannung abzustehen. Den Möttlingern wird die Strafe erlassen, weil ihnen der herzogliche Befehl nicht eröffnet worden sei.

Der Streit konnte aber erst auf einem auf den 2o. August 1624 anberaumten Ruggericht endgültig entschieden werden. Richter und Beisitzer dieses Gerichts waren Junker Bernhardt von Gültlingen zu Deufringen, Johann Kürner, Ober- und Untervogt zu Calw,

Johann kilhelm Lehre,(Kloster)Verwalter zu Hirsau, Franz Ludwig Schertlen, (Hirsauischer) Keller Weilderstadt und Hans Ulrich Bauder, Forstmeister zu Leonberg.

Das Urteil deckte sich mit dem herzoglichen Befehl.