und zertrennt, es sey in Erbschafft oder ander Weeg halten und bawen, und kein newrung darauff kommen noch waxen lassen, son­dern den in allweeg handhaben, es seye mit undergangen, Marck- steinen, Zeinen^' Hägern^), Graben oder anderen Sachen, wie es die nothdurfft erfordert, alles ohne des Closters Hirsaw schad, und was für Hew und Stroh auff deß Hoffs gütern erwachst, da- selbig uff dem Hoff Veretzen^) und zu Mist machen, und allein uff des Hoffs und nicht andere seien aygene güter, welche es am nothdürfftigsten seyen fiehren, zudem auch ein jeder Mayer dieses Hoffs schuldig und Verbunden Järlichs und eines Jeden Jahrs ein farth, gen Weyl der Statt zu Thunn, und von dannen Wein oder Frucht gen Hirschaw und daß uff sein selbst Costen zu fiehren. Zu dem auch ein Jeder Mayer gu Wissen hat, so offt und dickh dieser über kurtz oder lange Zeit besagter Hoff ver- kaufft werden wollt oder würdt, So solle solches an Statt der Herrschafft Württemberg einem Praelaten oder Verwaltern zu Hirschaw gebracht, und mit Ihrem guten Wissen und Willen ein Erbarer redlicher und Taugendtlicher Mayer gegeben, von Jhnen uff und angenommen werden, zu deme auch deß Closters Fug, macht und gewalt zu leßenr^ und zu leyhen^), doch in dem Kauff- schilling, wie der Jemal Beschicht, nach Jhrem gefallen.

Und alles offt ein Mayer von diesem Hof fährt, Tod oder Leben­dig, so gefäällt der Herrschafft Württemberg in Namen des Closters Hirschaw zur Weeglösin ain Guldin und der so in Kauffs oder Erbs- weiß bekommt zu handeln auch ain Guldin alles guter Württemberger Lands Wehrung. Zu dem so ist auch solcher Hoff für den Großen und Kleien Zehnden in die Geistl. Verwaltung Calw wegen der Pfarr Möttlingen weiter und mehr nicht dan Järlichs und Ewig uff Sanct Martins des Heyl. Bischoffs Tag, acht Tag vor oder nach Ungefehrlich Drey Pfundt zehen Schilling Heller Lands Wehrung zu geben schuldig, sondern sonsten in allweeg des Zehenden frey, alles lauth Ehrngedachter Verwalltung Newrung, so uff Donnerstag nach Jnvocavit als mann zehlt von Christi Geburth Tausendt fünff hundertfünffzig und ain Jahr (1551) durch Gabriel Luzen damalig Stattschreibern und Beisein Johann Zuisers Vogt zu Calb beschehen und fol 258 id. 259 und 262 zu sehen, alles vermög und Jnnhalt des Lehenbriefs, so der Mayer handen, dessen Anfang:

Ich, Heinerich°' apt des Closters Hirschaw bekhenne,

und am Dato, der geben ist uff Georgii des Heyligen Peters Tag nach

Christi Geburth, Gezehlt Fünff zehen hundert Sechzig und drey Jahre."

1563 war das Klosteramt Hirsau eingesetzt worden. Es hatte eine Ver­waltungsstelle in Weilderstadt, wohin die regelmäßigen Abgaben aus den Hirsauischen Gütern der Umgebung geleistet werden mußten. Der dortige "Keller" war also soviel wie ein Finanzbeamter, dem auch die Verwaltungsgeschäfte oblagen. In dem Lagerbuchs-Auszug sind die Leistungen und Pflichten des jeweiligen Hofinhabers genauestens be­schrieben. Die 1535, bei der Einführung der Reformation, eingezoge- nen Klostergüter fielen erst 1815 endgültig an den Staat.

1)

"Zeinen"

= Zäunen

2)

"Hägern"

= Einfriedigungen mit aiaam Hag.

3)

"veretzen"

= verätzen = verfüttern

4)

"leßen"

= lösen, den Pachtvertrag

5)

"leyhen"

= belehen, den Pachtvertrag abschließen

6)

"Heinerich"

= Heinrich Weikersreuter,

erster'evang. Abt in Hirsau

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