H auses 1200 f. angesetzt wurden.In demselben Jahre verhei­ratete sich Anna Maria Fischer von hier mit Gottlieb Holz­apfel von Ottenbronn.Im Kauf-(Heirats)vertrage heisst es in einer Anmerkung: "bleibt also an de Hofguth za vernnkösten a Tax,hanlohn and weklöß - 750 f." Wie verworren teilweise die Güterverhältnisse waren,dafür eine weitere Anmerkung aus dem Jahre 1787,wo es heisst: "d / (= 1 1/2) V(iertel) in Gründlis Berg komt nicht in Steuerbuch".

1793 gab Mose Kopp seinem Sohne Johannes 1/8 von den ihm gehörenden 3/8 des sogenannten Koppen-Hofcs um 1300 f.Der andere Sohn Han Jacob erhielt 1798 1/8 des Hofes um 1250 f. 1799 gab Jacob Laure seiner Tochter und seinem Schwieger­sohn Joh.Georg Stanger "die Helfte an dem 16.Teil des Cal- wer Kellerei-Lehenhofs um 750 f." Das war ein sehr niedri­ger Anschlag. 1806 waren die alten Lehen aufgehoben worden und endgültig in den Besitz ihrer Inhaber übergegangen.Än- derungen besonderer Art waren dabei nicht eingetreten,denn die jeweiligen Inhaber konnten schon bisher die zum Hofgut gehörigen Güter ganz oder in Teilen vererben und verkaufen.

In Wegfall kam nur die Taxe für die Anerkenntnis der Be­sitzveränderung "Handlohn und T'eglösung". Die bisherige Be­zeichnung Calwer Kellerei-Hof war auch überflüssig geworden, denn er hatte aufgehört zu bestehen.Aber trotzdem blieb der Name noch längere Zeit erhalten,schon deshalb,weil die mit den Gebäuden und Gütern verbundenen Holzgerechtigkeiten wei­ter bestanden und erst in den Ablösungsverträgen 1851/1853 aufgehoben wurden.Eine überraschende und kaum glaubliche Be­merkung wegen der Brennholzgerechtigkeit findet sich im Steu­erbuch 1747: " die gaudirende (=erfreulichen) 32 Clafter Brennholz bis ad annum 1745 a 1 1 e i n v 0 n d e n e n Innhabern der Häuser gezogen ohn- erachtet solche noch darzu an der nahmhaftesten beschwerde (^Lasten) keinen Creuzer gelitten".

Die innerhalb der Hofmauer vorhandenen Wohngebäude,Scheunen und Ställe waren unter die anfänglich 2,später mehrere Hof­inhaber geteilt,und es fielen auf jeden Hofteil 16 Klafter Holz und 400 Reisigbüschel,die unetr die Inhaber entsprechend ihres Hau- und Hofbesitzanteils verteilt wurden.Als sich die Zahl der Mitinhaber vermehrte,kamen einzelne Hofteile auch an ausserhalb der Hofmauer wohnende Inhaber,die nach Obigem nichts erhielten,was verständlicherweise zu Streitigkeiten führte.Es wurde deshalb 1745 bestimmt,dass alle Güterinhaber gleichen Anteil an der Brennholzgabe haben sollten und dass also auf jedes Hofachtel 2 Klafter Brennholz entfallen (rund 6 3/& rm).Jedes Achtel hatte jährlich 28 Kreuzer,2 1/2 Hel­ler eidzinsen zu leiden (eine Umlage auf die Gebäude und Gärtn)und 1 1/2 Vierling (rund 8 1/3 l)Landacht abzugeben, Dinkel oder Hafer;zur Brachzeit (in jedem 3.Jahr) war das Grundstück frei.

172