zweiten Teil- oder des häber:
Seizen H o f
gehörten folgende
Hans Ulrich Mammel
mit
1/8 des
Hofes,
Philipp Jakob Fischer
mit
1/8 "
n
Christoph Fischer
mit
1/8 "
t!
Michel Seiz
mit
1/8 "
n
Jakob Stanger
mit
2/8 "
tt
Georg Heldmaier
mit
1/8 "
tt
Hans Jerg Stanger
mit
1/8 "
!!
*
Michel Seiz besaß noch sein Achtel an den Hofgütern, dazu noch den grösseren Teil am alten bohgebäude, sowie an der Scheune. Er mußte sich mit Georg Heldmaier teilen, der 1/4 am Haus und an der Scheune von seinem Schwiegervater Thomas Seiz geerbt hatte. Die Fischer und Stanger sind Bekannte vom Messbuch von 1720 her. Neu hereingekommen, war Johann Ulrich Mammel, der sich am 24.10.1724 hier mit rnnna Maria, der Tochter des Hans Michel Fischer verheiratet und 1/8 am Hofe geerbt hatte.
Es mußten gezahlt werden:
von
Michel Seiz Georg Heldmaier Jakob Stanger
Hausanschlag
78 f. 15 x 31 f. 45 x 10 f.
Hellerzinse
21 x 3 hl. 8 x
2 x 3 hl.
Im ersten Teil des Hofes war Hans Jerg Kopps erste Frau Anna Barbara geb.Schneider, wie schon vorher berichtet, an der Geburt ihres siebten Kindes gestorben. Die zweite Frau Anna Maria geb.Kober, die wirtstochter aus Stammheim, von der auch schon die Rede war, schenkte ihm noch sechs Kinder. Die drei am Leben gebliebenen Kinder aus erster Ehe verheirateten sich nach auswärts. Aus der zweiten Ehe blieben nur die beiden Jüngsten am loben. Mose Kopp, geb.am 20.1.1743, erlernte das Metzgerhandwerk und übernahm mit seiner Verheiratung am 9.10.1764 den elterlichen Betrieb. Der Vater war schon zwei Jahre tot und die Mutter hatte dem Hofe und der Wirtschaft vorgestanden. Die Frau des Mose Kopp war Justine, die Tochter des Schultheissen Schweizer von Unterhaugstett.
Aus dem Heiratsvertrag ist bemerkenswert, daß Mose Kopp 1/8 am halben Kellerei-Hof (= 1/8 am I. Teil) um 900 f. übernimmt. Ferner erhielt er "die Helfte an Einer grosen zwey- stockigen doppelten Behausung und herberg zum Ochsen mit zwey Stuben, Scheuern, Schaff- und Schweinestall, gewölbten Kellerle". In einer Sonderbestimmung wurde festgelegt, "dal der Sohn Mose dass Vvirtschaftsrecht mit der erkauften Helfte Hauses allein zu treiben befugt und die andere Helfte nun und künftig davon ausgeschlossen, hingegen ein jedes mahliger Inhaber der anderen Helfte Hauses verbunden sein solle bey einer in diesem Wirtshaus haltenden Hochzeit die Stuben
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