dem Schlußstein gegen Süden durch Verwitterung bis zur Unkenntlichkeit zerstört,während euf der Nordseite 1482 (,) entziffert werden kann.Auf der Suche nach dem Ort ihrer einstigen Verwendung bietet sich hier nur die Hofmauer des Her- renalbischen Hofes an.Ein entsprechender Hinweis ist aber nirgends zu finden.
Ein besonderer Eintrag über einen hiesigen Hof findet sich im F 1 e c k e n b u c h auf Seite 43:
"Ain Erblicher Hoff ohne Handlohn und Wegloßj,auch leyhung und loßung,mit den gesetzten ohnablösig Zinnßen und Güll- ten Hannß Vischer,Schultheis und Conradt Blander,haben innen einen Hof,darauß zinßen und geben sie,hochgedachter Herrschaft Järlichs in die Vogtey gen Calw,uff St.Martins deß Bischofs Tag,zu ewiger und ohn ablösiger Gült,und'sonderlichen die Früchten an guter sauberer wol Ußgemachter Frucht,Kauffmnnns Guth samenthafft ohnzer Trennt,Unn Foher zertheilt Bey hernach geschribcnen meß,daselbst hin zu Wehm und zu °ntv^oten HsT.T.er Zins Lands Wchrung -26(pfund) Dinckhel 24 schl. / rl. (= 1/2 Vierling)
Habern 24 schl. / rl. "
Der Eintrag ist wahrscheinlich 1569 gemacht worden.Mit dieser 2eit stimmen die oben genannten Hofinhaber überein.
'"egen des Schultheissen Hannß Vischer kann auf die Ausführungen Seite 44 verwiesen werden.
In der zweiten Hälfte des 16. und Anfang des 17.Jahrhunderts waren die Plander (oder Blander) hier zahlreich vertreten. Allein vor 1585 sind zwei Familienväter Conrad Plander nachzuweisen,von welchen der eine schon 1581 gestorben war,während den anderen,wahrscheinlich kinderlosen,l585 die Pest hinwegraffte.Die Plander waren tüchtige Hofbouern,weshalb auch der eine,vorher herrenalbische Hof,in welchem die Plander tätig woren,in den Büchern ols Planders Hofgut auftaucht. Auffällig ist,dass es in dem Eintrag heisst:ohne Hand lohn und Weglösung.Es handelt sieh dabei um eine besondere Steuer bei der Besitzveränderung von Lehensgütern.Der Weggehende bezahlte die "Weglösung",der neue Besitzer entrichtete dem Grundherrn den "Handlohn'.Die Höhe des Geldbetrages war schwahkend,1 Gulden (bei* Handlohn auch 2 f.),später 1 Kreuzer für. jeden Gulden des Schätzwertes,wurde 1817 abgeschafft.
Im Kaufbach II finden sich 1785 und 1788 eindeutige Angaben über zu entrichtenden Handlohn und Weglösung.Dabei wurde festgestellt,dass es sich nur um Hofteile des II.Kellerei- Hofes handelte,während die obengenannten Vischer und Plander den I.Kellerei-Hof besassen.Des Rätsels Lösung dürfte darin liegen,dass der I.Hof,als ehemaliger Herrenalber Hof,zum ein- gezogenen Kirchengut gehörte und der geistlichen Kellerei- verw^ltung in Calw unterstand,die keine Taxen einzog,während der II.Hof noch mit den alten Abgaben bei Besitzveränderungen belastet war.
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