Und das alles zue wahren und offenen Urkund,so haben wir vorgeschriebenen Abt Nicolaus für uns und unsern Nachkom­men unsern Abteyund Convents Jnsigel öffentlich gehenkt an diesen Brieff,der geben ist am Montag nach dem Sontag Vocem Jecunditatis,alß man zahlt nach Christi unsers lie­ben H errn Geburth.

Tausend Vier hundert Siebenzig Ein Jahr (= 20.Mai 1471).

(Anmerkung: Hug Widman w^r i486 noch Hofmeier auf dem Mött- iinger Gut (s.S.99).In der Folgezeit sind die Widmann von hier verschwunden,denn in den Tauf-,Heirats- und Tctenregi- stern ist der Name nirgends zu finden.)

Was geht nun aus diesem Lehenbrief hervor ?

1. Herrenalb hatte diesen Hof aus württembergischen Besitz bekommen.

2. Bei der Aufzählung der Hofteilhaber in dem Leonberger Forstcmtslagerbuch (um 1700) wird vm einem herrschaft­lich württembergischen H of gesprochen,(der später den Namen Coiwer Kellerei-Hof bekam).Der ehemalige Hcrrenal- bische Hof gehörte nach wie vor zu dem württembergischen H errscheftsgebiet.Deshalb mußte der Hofmeier im Auftrag des Klosters Herrenalb die Abgaben in den Fruchtkasten nach Calw termingerecht und in vorgeschriebener Güte lie­fern.

3. Einige in den H of gehörige Güter befanden sich in zwei­ter oder dritter H and und sollten festgestellt und zu­rückgegeben werden.

4. Alle Hofinhaber (die zum Hof gehörige Gebäude besaßen) hatten Brenn- und Bauhnlzgerechtigkcit aus württembergi- schen Waldungen.

H errenalb muß in ganz besonderer Weise in den Besitz die­ses Hofes gekommen sein und hatte die bestehenden rechtli­chen Verhältnisse zu beachten.Deshalb wurde auch dieser Hof nicht der Verwaltung durch den Herrcnnlbischen Klostervogt in Merklingen unterstellt,was nahe gelegen wäre.Das Streben von Herrenalb ging überhaupt dahin,die vollständigen Herr­schaftsrechte über*die erworbenen Güter zu bekommen.Bei seinem riesigen Besitz (um 1450 hatte es 16800 Morgen Acker­land und'dazu einen ungeheueren Waldbesitz) lag ihm nicht viel an einem Hof,der aller Voraussicht nach nicht vergrö­ßert werden konnte.

Herrenalb erhielt den Hof in Mötilingen aus württembergi­schen Besitz.Das kann nur erfolgt sein aus einer Verpflich­tung,aus einem besonderen Anlass heraus.Ein solcher ist in der Pilgerreise des Grafen Eberhard im Bart 1468 ins Heili­ge Land zu sehen.Der Abt Nicolaus von Herrenalb,der sch^n vorher bei wichtigen Regierungsangelegenheiten zu Rate ge-

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