Und das alles zue wahren und offenen Urkund,so haben wir vorgeschriebenen Abt Nicolaus für uns und unsern Nachkommen unsern Abteyund Convents Jnsigel öffentlich gehenkt an diesen Brieff,der geben ist am Montag nach dem Sontag Vocem Jecunditatis,alß man zahlt nach Christi unsers lieben H errn Geburth.
Tausend Vier hundert Siebenzig Ein Jahr (= 20.Mai 1471).
(Anmerkung: Hug Widman w^r i486 noch Hofmeier auf dem Mött- iinger Gut (s.S.99).In der Folgezeit sind die Widmann von hier verschwunden,denn in den Tauf-,Heirats- und Tctenregi- stern ist der Name nirgends zu finden.)
Was geht nun aus diesem Lehenbrief hervor ?
1. Herrenalb hatte diesen Hof aus württembergischen Besitz bekommen.
2. Bei der Aufzählung der Hofteilhaber in dem Leonberger Forstcmtslagerbuch (um 1700) wird vm einem herrschaftlich württembergischen H of gesprochen,(der später den Namen Coiwer Kellerei-Hof bekam).Der ehemalige Hcrrenal- bische Hof gehörte nach wie vor zu dem württembergischen H errscheftsgebiet.Deshalb mußte der Hofmeier im Auftrag des Klosters Herrenalb die Abgaben in den Fruchtkasten nach Calw termingerecht und in vorgeschriebener Güte liefern.
3. Einige in den H of gehörige Güter befanden sich in zweiter oder dritter H and und sollten festgestellt und zurückgegeben werden.
4. Alle Hofinhaber (die zum Hof gehörige Gebäude besaßen) hatten Brenn- und Bauhnlzgerechtigkcit aus württembergi- schen Waldungen.
H errenalb muß in ganz besonderer Weise in den Besitz dieses Hofes gekommen sein und hatte die bestehenden rechtlichen Verhältnisse zu beachten.Deshalb wurde auch dieser Hof nicht der Verwaltung durch den Herrcnnlbischen Klostervogt in Merklingen unterstellt,was nahe gelegen wäre.Das Streben von Herrenalb ging überhaupt dahin,die vollständigen Herrschaftsrechte über*die erworbenen Güter zu bekommen.Bei seinem riesigen Besitz (um 1450 hatte es 16800 Morgen Ackerland und'dazu einen ungeheueren Waldbesitz) lag ihm nicht viel an einem Hof,der aller Voraussicht nach nicht vergrößert werden konnte.
Herrenalb erhielt den Hof in Mötilingen aus württembergischen Besitz.Das kann nur erfolgt sein aus einer Verpflichtung,aus einem besonderen Anlass heraus.Ein solcher ist in der Pilgerreise des Grafen Eberhard im Bart 1468 ins Heilige Land zu sehen.Der Abt Nicolaus von Herrenalb,der sch^n vorher bei wichtigen Regierungsangelegenheiten zu Rate ge-
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