daraus zinnBen sie hochgedachter Herrschaftjährlich in die Vogtey gehn Calw auf St.Martin des Bischofs Tag zu öwiger ohnablösiger Gült ein gewisses an Geld,Dinkel und Habern und hat solcher Hof Gerechtigkeit zue Bau und Brennholz,wie nach­folgender der Kellerey Calw Legerbuch auch einverleibter Le­henbrief,so bey dieser Forsts Erneurung in Orginali recogno- scirt worden,ein solches mit mehrerem anzeigt und lautet solcher Brief also:

Wir Bruder Nicolay,abt und Convent,gemeinlich des Klosters H errenalb,Cistercier Ordens im Speyrer Bißthumb gelegen be­kennen öffentlich und thun kund aller männiglich,mit Urkundt und kraft diß Briefs,daß wür für unß und unsere Nachkommen, und von unsers Nuzens wegen des gemelten unsers Gottes hau- ses,H ugen Widmann von Gültlingen and seinen Erben zu einem steten und rechten Erblehen verliehen haben unsern Hof zue Möttlingen mit allen seinen Rechten,zue und Eingehörden,wie denn derselbe Hof von unser gnädigen H errschaft zur Wür­ttemberg auff und an unser Gottes Haus kommen ist,ungefähr­lich,doch also,daß der genandt Hug Widmen des Hof hinfüro in guten Ehren und redlichen Ban halten und haben solle,ohne unsern Schaden.Er und seine Erben sollen auch unsern gnädig­sten Fürsten und Herrn von Württemberg von unsertwegen auff einen jeden St.Martins Tags,des heiligen Bischoffs.oder in vierzehn Tagen,den nechsten davor oder darnach zue rechter Gült,Ihre Hoch fürstlichen Durchlaucht Amtmann zue Calw güt­lich geben und bezahlen Zwanzig und Sechs Pfund Heller,guter Württemhergischer Münz und Währung,Dreissig Malter Dinkel, Dreissig Malter Haber,Calwer Viertel und Meß und alles gehn Calw in den Kasten,guth Kauffmanns guth wehren und antwor­ten,auch den vorgenannten Hoff,sonst.zue Recht und Ohnrecht verrechten,ohne unsern Schaden.Wären auch Äker,Wüsen,Gärtten Gültten oder anderes von und usser dem obgeschriebenen Hoff kommen,oder gezogen worden,dieselben Stück,ihr wären wenig oder viel,sollen Huog Widman oder seine Erben oder Nachkom­men,ersuchen oder mit Recht anziehen und understehen,die wieder zusammen bringen und faßen,dazu wir Jhnen Rath,Hülf und Beystand zu Recht thuen sollen,ohne Hug, Widmanns oder seiner Erben Schaden.

Und ihne sonder,wo H ug Widmann,oder seine Erben daß an uns gesinnen,so sollen wir die unsern zu Simmozheim,Neuhausen und andere Nachbar,die wir mächtig seyen,dazu halten und sie beeydigen,daß Sie Oeffnung und Läuterung thun,waß sie wißen, daß in den obgeschriebenen Hof gehörig seye,und d^nn darauf Hug Widman und seine Erben,bey denselben und den obgeschrie­benen Stücken,Gülth und Güthem Landt haben,beschüzen und beschürmen,zue recht aller ohngefährlieh,und der dik ( = mehrmals zuvor erwähnte) genannt Hug Widman und seine Erben mögen sich auch unsers gnädigsten Fürsten und Herrn Wälden beheizen zu brennen und bauen,wie von Alter her- kommen und geweßt ist,doch daß sie keinen verkauften,son­dern sich darinn zimblich halten sollen,Gefährd und Arglist hierinn gantz ausgeschloßen ..

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