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. Die Grundstücke lagen nicht einseitig in einer Ecke der

Markung, sondern waren auf.der ganzen Flur zerstreut, hatten verschiedene Güte und mußten einen großen ueitz zum An­käufe auf die hiesigen Bauern ausüben. Es ergab sich doch für diese die Möglichkeit, ihren bisherigen Besitz durch Zukauf einzelner und passender Parzellen zweckmäßig zu vergrößern und abzurunden.

2. Der Kauf konnte unter wesentlich günstigeren Bedingungen abgeschlossen werden, insbesondere was die Kapitalbereit­stellung anbelangt, weil jetzt die ganze Gemeinde dahinter stand und kein lähmender Einspruch dagegen zu befürchten war.

3. Bei diesem Kauf bestand die einmalige, vielleicht nie wie­derkehrende Möglichkeit, die Gemeindeverwaltung wieder frei und. unabhängig zu machen und einen durch fast fünf Jahr­hunderte hindurch immer wieder aufflammenden Streit end­gültig zu begraben.

4. Es darf nicht vergessen werden, daß der vollzogene Kauf unter der Zustimmung und Förderung der Vorgesetzten Ver­waltungsorgane vor sich ging, was den bürgerlichen Kolle­gien die Entscheidung leichter machte.

Die wichtigsten Bestimmungen des Kaufvertrages sind folgende: Der Kaufschilling mit 4oooo f. ist in 23 gleichen Jahres­zielern von je 16oo f. an Lichtmeß 1868 erstmals zahlbar und von Lichtmeß (2.Februar) 1867 an zu 4 vom Hundert verzinslich. Das Eigentumsrecht an den einzelnen aufgeführten Kauf- objekten geht mit der gerichtlichen Erkenntnis (Auflassung) an die Käufer über.

Die Übergabe erfolgt nach Ablauf des derzeitigen Gutspachts an Iichtmeß 1867, die steuerrechtLÜbernahme auf 1.7.1867.

Die Gemeinde Möttlingen verzichtet auf jedwedes weiderecht in den Yieilderstädter Waldungen.'In der Ausgabe von Graszetteln soll es bei der bisherigen Übung bleiben.

Die Einwohner von Möttlingen sind unter Beschränkung von je 2 Personen einer Familie berechtigt, dürres Leseholz zu sammeln und zwar vom 1. Oktober bis 31. März wöchendlich an einem Tag, in der übrigen Zeit an einem Tage jeden Monats. Das gesammelte Holz darf nur nach Hause getragen werden.

Die aus dem Rechtsstreit erwachsenen Prozesskosten hat jeder Teil für sich zu tragen.

Die gesetzliche Dauer der Reuezeit wird auf drei Tage be­schränkt. Der Vertrag hatte also mit dem Ablauf des 1.Januar 1866 Rechtsgültigkeit.

Unterschrieben wurde der Vertrag von

Vtieilderstadt als Verkäuferin: Möttlingen als Käuferin

Stadtschultheiß Beyerle Schöninger A.Gall,Geometei

A.D.Schirot Beyerle E.A.Beyerle A.Lutz Siegle B.Stotz

K. Paigort E.Schöninger

L. Dolfinger K.Laumayer

Ess ^eischedel

J.Stund L.Stotz

G.Stoz Jos.A.Schirot

Lauxinann

Holzäpfel

Chr.Stanger

Gäckle

J.Stanger

Yi'eiss

Kraushaar

Fricker

Schwarzmeier

Weiss,Stanger,Böhmler.