Weilderstadt übernimmt 3/7 an den von der Gemeinde zu lei­stenden Steuern (bisher 1/3) und ist an allen ordentlichen Einnahmen mit 1/3 beteiligt.

Das Weiderecht in den Weilderstädter Waldungen verbleibt den Möttlinger Bürgern in forstordnungsgemässer Weise.

Wöchentlich an einem Tag darf dürres Leseholz,sowie Laub,

Moss und Streu gesammelt werden.

Der Sonntag verbleibt den Hofpächtern zur Güterwässerung.

Zu allen wichtigen Vcrwaltungsgeschäiten soll ein Deputier­ter von Weildorstadt beigezogen werden.

Der neue Vertrag brachte der Gemeinde Möttlingen Vorteile. Andererseits aber hatte die Gemeindeverwaltung einen Teil ihrer Selbstständigkeit ^ufgegeben und sich in eine gewis­se Abhängigkeit von Weilderstadt gebracht,was zu unangeneh­men, lähmenden und hinderlichen Folgen führen konnte.Das sollte sich nur allzu bald zeigen.

1841 bot sich der Gemeinde die Gelegenheit,den Bühlhof käuf­lich zu erwerben.(Näheres in der Geschichte des Bühlhofes bzw.des Hofguts Georgenau !) Gegen diesen Kauf erhob Weil- dersta^t über des Oberamt Leonberg Einspruch.Die Folge davon wer,dass Möttlingen gezwungen wurde,für die Verwaltung des Bühlhofes eine von der Gemeinde unabhängige,besondere Kasse zu führen;darüber hinaus waren der Gemeinde dem Bühlhof ge­genüber die Hände gebunden,w^s neben anderen Gründen mit dazu beitrug,dass der Hof wieder verkauft werden musste(l856). In diesem Fall hat man hier wohl cingeseher,dass man sich mit dem Vertrage von 1821 in eine zu grosse Abhängigkeit von Weilderstadt begeben hatte und dass diese Fessel früher oder später fallen musste.Aber nicht von hier,sondern von Weil- derstadt aus wurde der im Vertrage von 1821 bestimmte Steu­erzahlungs-Modus aufgekündigt.Die Gemeinde war gezwungen , ihre Sache einem Rechtsanwalt in Stuttgart zu übergeben.im 26.Oktober 1863 trat Weilderstadt in einen förmlichen Steu­erstreik Möttlingen gegenüber,indem es seinem Gemeindepfle­ger alle künftigen Steuerzahlungen nach dem Vertrag von 1821 untersagte.Nach langwierigen Verhandlungen auf Ober - amtsebene,Vorschlägen und Vertragsentwürfen,in welchen die verwickelten Rechtsgrundlagen immer deutlicher hervortraten, erklärte sich schliesslich Weilderstadt über das Oberamt Leonberg bereit,zur endgültigen Beilegung des Streites das Hofgut an die Gemeinde Möttlingen zu verkaufen (Okt.1865). Nach den notwendigen Vorverhandlungen war man endlich im Dezember 1865 so weit,die Verk^ufsmodalitäten zum Abschluß zu bringen.In Anwesenheit der-Gemeinderäte sowie der Bür­gerausschüsse von Weilderstadt und Möttlingen und weiterhin der Vertreter der Oberämter Calw und Leonberg wurde am 29. Dezember 1865 in Weilderstadt der Kaufvertrag feierlich un­terzeichnet.

In Möttlingen WLrd man nicht ohne Bedenken dem Gutskauf nä­her getreten sein,war doch die Erinnerung an den Fehlschlag mit dem Bühlhofkauf noch in zu guter Erinnerung.Der Kauf des Weilderstädter Meierhofes liess jedoch wesentliche Vor­teile gegenüber jenem erkennen.

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