Die Bestimmungen des Vertrages von 1589 wurden bekräftigt und Weilderstadt in allen bisherigen Rechten und Pflichten bestätigt.

War mit diesem Vertrage auch der Hauptstreitpunkt wieder be­seitigt und konnte sich ein normales Verhältnis wieder an­bahnen, so waren es eben doch die verschiedenen gegenseitigen Interessen, welche immer wieder Anlaß zu Reibereien gaben.

Mit einigermaßen gutem Willen und Verständnis konnten die kleinen Anstände leicht behoben werden. In einer Verein­barung vom 15. Sept. 1710 ging es um Weiderechte. U.a.wurde bestimmt, daß Weilderstadt wöchentlich zweimal, am Dienstag und Freitag 300 Schafe auf die gemeinsame Weide bringen dürfe. Gleichzeitig wurde auch festgelegt, wo die Neuheng­stetter weiden lassen durften.

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Bei der Größe des Weilderstädter Hofes ist man geneigt, anzu­nehmen, daß wenigstens ein Bestand von 10 bis 12 Kühen vor­handen war. Da ist man überrascht über eine Nachricht von 1763 welche besagt, daß unter der aus 100 bis 120 Stück bestehen­den Herde an Melkvieh sich nur 6 - 7 Stück aus dem Weil­derstädter Hof befinden. Abgesehen von den Schwierigkeiten bei dem Absatz, bzw. der Verwertung einer größeren Menge Milch in jener Zeit, hätte der Hof nicht mehr Tiere unterbringen können, weil der notwendige Stallraum dazu nicht vorhanden war.

Weilderstadt bequemte sich schließlich auch dazu, die Musterungs­pflicht ihrer Meier in Möttlingen als gegeben hinzunehmen, doch mit der Möglichkeit, jederzeit einen Ersatzmann stellen zu dürfen. Aus alten Aufzeichnungen sind uns einige solcher Ersatzleute bekannt. 1654 schickten sie einen Jacob Schmidt.

Von diesem heißt es: "der hat zu Weyl bei dem Simözer(Simmozheimer) Tor gewohnt, welcher ist der erste gewesen nach dem Frie­densschuß". 1669 wird ein Jacob Bossert genannt ( im Toten­buch heißt er Basshart), er war der Sohn des Meiers Basshart.

1681 hatten sie einen Hans Beckh von Dachtel dazu gewonnen.

1711 stellten sie einen Martin Weingardt, Beisitzer (=einer der nicht bürgerlich ist) von Weilderstadt.

Aber alle Übereinkünfte und Verträge können tiefer gehende Entzweiungen nicht verhüten, wenn Bräuche und Gewohnheiten Arbeits- und Betriebsweise durch Entwicklungen überholt sind und einer neuen Zeit angepaßte Veränderungen verlangen. Besonders schwer wird dies dort, wo Mißtrauen und blinder Eigennutz die Fronten verhärten. Ein solcher Zustand bildete sich zu Anfang des 19. Jahrhunderts zwischen Möttlingen und Weilderstadt heraus. Eine schon in die Wege geleitete gerichtliche Entscheidung aus einer Weilderstädter Klage wurde nur durch das Eingreifen des Oberamtes Calw verhindert und schließlich eine gütliche Übereinkunft herbeigeführt.

In einem 16 Punkte umfassenden Einigungsvertrag wurde u.a. bestimmt: ( 14. Mai 1821)

Weilderstadt nimmt seine Klage zurück und verzichtet feierlichst auf die bisherigen Rechte in Bezug auf die Schafweide.

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