Schäfer,wenn einzelne Einwohner unter ihrem Soll blieben, weitere Schafe ^nnehmen könne,um seinen geringen Lohn zu verbessern.Weilderstadt war mit dieser Erklärung zufrieden.
Man sollte annehmen,dass mit diesem Vertrage eigentlich alles geregelt war,was ein schiedlich -friedliches Neben- und Miteinander gewährleisten konnte,es sei denn,dass das Zusammenleben von aussen her gestört würde,wie geschichtliche Ereignisse,wirtschaftliche Veränderungen oder auch behördliche Anmassungen.
So erfahren wir,da s der Vogt von Calw am 10.Oktober 1592 verlangt hatte,dass der Meier von Möttlingen seine Früchte (=Getreide) in Calw "unter dem Kornhaus" verkaufen solle.
Die Antwort von Weilderstadt lautete prompt:"In Ansehung gedachter unser Hof ein frei eigen,vom Adel erkauft Gut, niemanden denn uns steurbar,schätzbar noch zinsbar,also wir und unsere Meier bisher dergleichen Auflagen in allweg überhaben gewesen.''
Besonders grün wer man sich aber nicht.1587 wurde der Meier von Möttlingen wegen einer gefällten Tanne in diesseitiger Köttlänger '.Valdung in den Turm gelegt.
Aber : - Wie du mir,so ich dir 1395 wurde Jakoo Wolf , weil er in einem grossen 'Hägrain" (=Hegenich )Stadt Weibische Waldung zu Möttlingen Reis (Reisig) hinweggeschafft hatte,um 20 Pfund Heller bestraft.
Weilderstadt hatte sich auch zuerst der Reformation angeschlossen,war aber dann im 30jährigen Kriege wieder katholisch geworden.Seine späteren hiesigen Meier waren deshalb nicht selten auch katholisch und bildeten in dem evangelischen Orte einen Fremdkörper,dem gegenüber sich gar leicht feindselige Gesinnungen ausbilden konnten.Bei der Aufzählung der Hofmeicr wird einiges zu berichten sein.Wie er - wähnt wurde in den verschiedenen Vertrügen das Hoheitsrecht von Württemberg anerkannt,das seinerseits die Gerichtsbar - keit durch seinen Vogt von Calw ausüben ließ.
Welche Stellung besaßen aber nun die Weilderstädter Meier, die Bürger der Freien Reichsstadt waren?Mussten diese den herzoglichen Befehlen in Bezug auf den Wehrdienst Folge leisten? Die herzogliche Regierung verlangte es.Weilderstadt war nicht damit einverstanden.Aber Weilderstadt hatte es unterlassen,beizeiten eine Klärung und womöglich eine vertragliche Sicherung herbeizuführen.So findet sich in der Musterungsliste von 1588 der "Weylheimer Meyer" an dritter Stelle unter den hiesigen Söldnern,ebenso 16o3 und 16o8.
1614 und 1619 vird er sogar an zweiter Stelle aufgeführt.
In den Musterungsakten von Calw aus jener Zeit wird die Musterungspflicht des Weilderstädter Hofmeiers ausdrück - lieh behandelt,auch erwähnt,dass sich der Rat von Weilderstadt bittlich an den Vogt von Calw gewendet hätte,ihren Meier aus der Musterungspflicht zu entlassen,was aber abgelehnt wurde.