von gröberen Schwierigkeiten berichtet, -.bor /ben uurch nie Ta^e.und Jahre, Es dauerte bis Ler zu einer Einigung kam. diesmal berührte es aber weniger die Verhältnisse innerhalb' von iöttlingcn, als zoll­rechtliche Fragen. Es wurde vertraglich festgelegt, daß Weilderstadt jährlich um

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"Zollbrieie" (^Urkunden über Zoll­freiheit) für das Holz aus seinen Wäldern auf nöttlinger Markung einkommen dürfe. Andere Waren aber würden vom Zoll betroffen. Gleichzeitig erführt man, daß auch Einhelligkeiten gefallen und verglichen worden seien.

Aber in Möttlingen sollte es keine Ruhe und keinen Frieden geben. Am 17*-lai 1586 richtete Weilderstadt wieder eine ein­gehende Klage wegen den Allmandplätzen (Gemeindeland, das allen "Mannen" zusteht) an den Herzog. In Stuttgart nahm man den neuen Streitfall sehr ernst und beauftragte einen Tübinger Rechtsge­lehrten, den Professor Anastasius Dernier mit der Ausarbeitung eines Rechtsgutachtens über die besonderen Rechtsverhältnisse zwischen Möttlingen. und hoilderstadt. Dieses wurd^ am 16.0kt. 158? fertiggestellt. Darauf folgten Beratungen und Verhand­lungen in Stuttgart und Calw, Stellungnahmen zu Vertragsent­würfen, bis dann endlich am I.Juni 1589 in Stuttgart ein Vctrav zustande

ram, in welchem die aufgetretenen Differenzen bereinigt werden konnten.

Im. einzelnen wurde folgendes festgelcgt:

1. Die kcsblmmungen acs Vertrages von 1486 wegen der Bau­gerechtigkeit wurden erneuert.

2. Die und ein besonde

reStimmungen ues

vertrage;

von

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78 wurden bekräftigt

?er Fall,die Allmenden

schiedlich beigelegt, zugleich mit der weiteren Bestimmung

daß sich Weilderstadt an den Kosten zur Hälfte zu beteiligen habe.

3 .

und Egarten betreffend,

?

für gemeinnützige Aufgaben

7 .

Die üblichen Vorschriften bei der beide im bald (zeitlicher Beginn, sowie Verbot) sollen eingehalten werden. In Streit­fällen soll eine Kommision, bestehend aus dem Forstmeister von leonberg und einem Forstknecht, dazu je zwei Männern von Weiderstadt und Möttlingen entscheiden.

Die Wässerung der Riesen soll, alten Herkommen gemäß, in einer bestimmten Ordnung erfolgen. Dom Weilderstädter Meier würde der Sonntag zu fallen. Der Rat von Weilderstadt behalt sich vor, darüber Nachforschungen anzustellen.

Auf die Klage von Möttlingen hin soll dem Weilderstädter Meier verbot&n werden, daß er ausser seinem eigenen Vieh auch noch auswärtige auf die gemeinsame beide treibe. Weilderstadt sagte zu.

Auf eine diesbezügliche Bitte erhält Möttlingen von Weilderstadt ungefähr 3/4 Morgen Feld zur Anlegung von Krautgärten.

Weilderstadt bringt vor, Möttlingen würde Weideschafe gegen Zins annehmen und hier weiden lassen. Möttlingen bestreitet dres mit dem Hinweis, daß es Vorkommen könne, daß der

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