Mal auf einem Rechtstag (Gerichtstag) in Tübingen, den der Landvogt in der Herrschaft Hohenberg, Hans von Ahelfingen als "tedigsman" (Verhandlungsführer) auf den 22.<juli 1478 einberufen hatte, hach langen, zähen Verhandlungen einigte man sich schliesslich u.a. darauf, daß Weilderstadt den Grafen von Württemberg als Gerichtsherren von ganz Möttlingen anerkannte, daß aber andererseits Weilderstadt gewisse Besitzrechte an seinen erworbenen Gütern in Möttlingen zugesichert erhielt, wie Allmandrechte und Weiderechte in Feldern und Wäldern, sowie das Recht "Regungen und Einungen zu empfangen",d.h. kleine Übertretungen, wie Weidevergehen und Waldfrevel im eigenen Besitztum selber bestrafen zu dürfen. Interessant ist die letzte Bestimmung des Vertrages. Diese lautet dahin, daß, wenn Weilderstadt noch weitere Güter in Möttlingen an sich bringen würde, (eine solche Absicht war also vorhanden), sc sollen die Rechte des Grafen Eberhard in Möttlingen ungeschmälert bleiben.
Wonl hatte man sich über gewisse strittige Punkte geeinigt, aber das Zusammenleben der möttlinger Einwohner mit den Wcil- derstädter Rofmeiern führte immer wieder zu Zwistigkeiten, die dann die Regierung zum Eingreifen veranlagste. Bereits 1488 kau es zu einen neuen Vertragsabschluß, diesmal in Stuttgart.
Die Regierung war durch einen ganzen Stab von Rechtskundigen vertreten, ^ach eingehenden Beratungen wurde die Oberhoheit des Grafen von Württemberg erneut bestätigt. Im einzelnen soll er berechtigt sein, Höfe (d.h.Lehensgüter) zinsbar zu verleihen, sowie auch Bauwerke (Häuser,Scheuern) erstellen zu lassen. Doch soll Weilderstadt jeweils davon in Kenntnis gesetzt werden, weil ihnen doch der "Halbteil des Zinses und der Gülten" zustehe, damit sie ihren Anteil einbringen könnten. Doch ein besonderer Fall im Zusammenleben des Dorfes fand seinen hic- derschlag in dem Vertrag. 1471 hatte das Kloster Herrenalb seinen hiesigen Klosterbesitz einem Hug Widmann von Gültlingen als Erblehen übergeben. Dieser hatte nun anscheinend gegen Geld fremdes Weidevieh auf seinen Gütern weiden lassen.
Deshalb verlangte Weilderstadt, daß'es mit der Weidegorechtig- keit und der Schäferei weiterhin so gehalten werden müsse, wie es bisher gewesen sei und der Klostermeier die Weide nur mit seinem eigenen Vieh "brauchen und beschlagen" soll.
Die Anerkennung einer Obrigkeit in irgendeinem Gebiet und durch einen Untergebenen wurde dadurch zum Ausdruck gebracht, daß der "Oberhoheit",d.h. dem Schirmherren ein "Schirmgeld" -Schutzgeld zu zahlen war. Weilderstadt mußte immer wieder darauf hingewiesen werden, daß es durch die Zahlung dieses Schirmgeldes diese Tatsache anerkannt habe: "Zu Wissen gemeiner Stadt Weil Rof zu Möttlingen mit allen dessen darin gehörigen Gütern, auch alle Gerechtsame und zugehördt, ist unter Württembergischen Schirm, der Gerichtsstab zu Möttlingen. Demanhero ermeldte Stadt bis auf ferner Verordnung bishero in die Vogtei Calw gereicht und geben haben ein halben Gulden Schirmgeld.
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