Kaufsumme: "Fünfftzigkh Pfund hlr.lipdingens"
= 50 Pfund Heller Leibding (= auf Lebenszeit ausbedungene Leibrente),rund 50 Gulden jährlich.
Zahlungstermin: "Zu jeglicher Fronfasten dreizehnhalb Ifund hlr."Fronfasten = Quatemberfasten = in der katholischen Kirche v rgeschriebene Fasten <=m Mittwoch,Freitag und G^m&tag der Quetemberwo- chen,das sind im Frühjahr die erste Fastenwoche, für den Sommer die Pfingstwoche,für den herbst die Woche nach "Kreuzerhöhung"(14.Sept.) und für den Winter die Woche nach dem 3.Adventssonntag.
Im Mittelalter waren die Fronen =die unentgeltlichen Dienstleistungen in der Regel an den Quatemberfasttagen zu leisten.Im bürgerlichen Leben galten die Quatember als Termine für Dienstverhältnisse und Geldgeschäfte.
"dreizehnhalb Ffund hlr. '= das 13.Pfund halb,also 1? 1/? Pfand heller,4 mal im Jahr =50 Pfund Heller.
"Trieb und Tratt": Unter Trieb versteht men das Treiben des
Viehs auf die Weide; unter "Tratt" wird versterbendes Recht,fremde Grundstücke zu betreten,entweder selbst oder durch das Vieh.Das ist das heute roch gültige besondere Tretrecht auf landwirtschaftlich genutzten Grundstücken.'Trieb und Tratt" bedeutet demnach das Recht,bestimmte - Grundstücke von seinem Vieh betreten,d.h.darauf weiden lassen zu dürfen.
*"Wonne und Weide" Darunter ist schlechtweg die Nutzung der
Weide gemeint,vielleicht mit der Unterscheidung, dass unter "Wonne" die Frühlingsweide in dem Laubwald (vergl.den "Wonnemonat" Karls des Großen als Laubmonat !) und "Weide",nämlich die Sommerweide nach der Heuernte.Eine andere Erklärung lautet so: Wonn und Weid ist im ganzen Whidgang,Wonne,wo die Schafe sind,Weide,wo das Hornvieh ist.
"Zwingen und Bann". Es wird darunter das Recht verstanden,die Benutzung der Dorfmarkung durch Gebot und Verbot zu regeln.*"ergl. Flurzweng" =Einhaltung der Fruchtanbaufolge in der Dreifelderwirtschaft,
' ebenso"Bannwald",das ist ein Waldstück,das der
allgemeinen Benutzung durch das Weidevieh für immer oder für eine bestimmte Zeit entzogen wird.
Es ist verständlich,dass in der ersten Zeit Weilderstadt und Württemberg die beiderseitigen Besitzrechte in Möttlin- gen möglichst unangetastet liessen.Aber mit der Zeit traten doch,wie es heisst,"Spenn" (=Spennungen;Streitigkeiten)auf, die gelöst,geschlichtet werden mussten.Das geschah zu ersten
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