Kaufsumme: "Fünfftzigkh Pfund hlr.lipdingens"

= 50 Pfund Heller Leibding (= auf Lebenszeit ausbedungene Leibrente),rund 50 Gulden jähr­lich.

Zahlungstermin: "Zu jeglicher Fronfasten dreizehnhalb Ifund hlr."Fronfasten = Quatemberfasten = in der ka­tholischen Kirche v rgeschriebene Fasten <=m Mittwoch,Freitag und G^m&tag der Quetemberwo- chen,das sind im Frühjahr die erste Fastenwoche, für den Sommer die Pfingstwoche,für den herbst die Woche nach "Kreuzerhöhung"(14.Sept.) und für den Winter die Woche nach dem 3.Adventssonntag.

Im Mittelalter waren die Fronen =die unentgelt­lichen Dienstleistungen in der Regel an den Qua­temberfasttagen zu leisten.Im bürgerlichen Leben galten die Quatember als Termine für Dienstver­hältnisse und Geldgeschäfte.

"dreizehnhalb Ffund hlr. '= das 13.Pfund halb,al­so 1? 1/? Pfand heller,4 mal im Jahr =50 Pfund Heller.

"Trieb und Tratt": Unter Trieb versteht men das Treiben des

Viehs auf die Weide; unter "Tratt" wird verster­bendes Recht,fremde Grundstücke zu betreten,ent­weder selbst oder durch das Vieh.Das ist das heu­te roch gültige besondere Tretrecht auf land­wirtschaftlich genutzten Grundstücken.'Trieb und Tratt" bedeutet demnach das Recht,bestimmte - Grundstücke von seinem Vieh betreten,d.h.darauf weiden lassen zu dürfen.

*"Wonne und Weide" Darunter ist schlechtweg die Nutzung der

Weide gemeint,vielleicht mit der Unterscheidung, dass unter "Wonne" die Frühlingsweide in dem Laubwald (vergl.den "Wonnemonat" Karls des Gro­ßen als Laubmonat !) und "Weide",nämlich die Sommerweide nach der Heuernte.Eine andere Er­klärung lautet so: Wonn und Weid ist im ganzen Whidgang,Wonne,wo die Schafe sind,Weide,wo das Hornvieh ist.

"Zwingen und Bann". Es wird darunter das Recht verstanden,die Benutzung der Dorfmarkung durch Gebot und Ver­bot zu regeln.*"ergl. Flurzweng" =Einhaltung der Fruchtanbaufolge in der Dreifelderwirtschaft,

' ebenso"Bannwald",das ist ein Waldstück,das der

allgemeinen Benutzung durch das Weidevieh für immer oder für eine bestimmte Zeit entzogen wird.

Es ist verständlich,dass in der ersten Zeit Weilderstadt und Württemberg die beiderseitigen Besitzrechte in Möttlin- gen möglichst unangetastet liessen.Aber mit der Zeit traten doch,wie es heisst,"Spenn" (=Spennungen;Streitigkeiten)auf, die gelöst,geschlichtet werden mussten.Das geschah zu ersten

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