Ob allerdings hier eine richtige Burg stand; werden. Die Stelle, auf welche der Flurname deutet, zeigt gar keine natürlichen Vorzüge daraus mochte man annehmen, daß der hiesige licherweise ein befestigter Herrensitz war, einstigen Lehensherrn, der die richterliche besaß, die mit dem Lehenshofe verbunden war.Auf
kann angezweifelt "Burgstall" hin- des Platzes, und Burgstall mög- herrührend von einem Gewalt im Dorfe
Y
deise, in den
durch Kauf,Erbe Besitz von
irgena
eine
Möttlingen
oder Beleihung dürften die Waldeckisclu gekommen sein.Vielleicht war der
n
genug. Aber vielleicht mußten doch abgegeben werden, um Geldnöten zu
Teil von Möttlingen mit dem Burgstall schon verpfändet oder waren sonstwie die Hoheitsrechte daran vergeben, als Weilder- stadt seine Käufe bei den Erben derer von Waldeck machte.
In Wcilderstadt bestand vermutlich die Absicht, sich hier einen möglichst großen Besitz zu schaffen. Dieses Ziel war vielleicht schon ins Auge gefaßt, als 137o und in den folgenden Jahren die ersten Aufkäufe durch Weilderstadt in Möttlingen stattfanden von denen leider gar nichts.weiter bekannt ist.Möglicherweise waren die Besitzteile der Waldeckischcn Erben noch nicht locker
einzelne Teile,Y.'aldparzellon icgcgacn. Wälder waren ja von jeher vorteilhaft geeignet für eine sichere und gewinnbringende Geldanlage.Neben Möttlingen richtete Weilderstadt sein Hauptaugenmerk auch auf den Ihinger Hof.Aber bei Möttlingen lagen doch die größeren Aussichten und Vorteile.
Durch die Käufe von 1387 und 1389 (s.d.!) erstrebte Weilderstadt zweifellos auch Hoheitsrechte über seinen erworbenen Besitz,In beiden Kaufverträgen heißt es: " was ich denn da gehabt, es * sei an Dorff,an Vogtei,an Gerichte". Der Wortlaut deutet einwandfrei auf gewisse Obrigkeits-und Gerichtsrechte hin und dieselben wurden demnach auch von Wcilderstadt beansprucht.
Aber das vertrug sich nicht mit den Rechten, die Graf Eberhard mit dem Burgstall erworben hatte, die das ganze Dorf umfaßten und die möglicherweise aus früheren Verpfändungen herrührten. Warum Weilderstadt seine Besitzrechte nicht gleich energisch beanspruchte, war wohl politisch begründet. Der Schwäbische Städtebund, dem auch Weilderstadt angehörte, war 1388 von dem Grafen Eberhard II. von Württemberg bei Döffingen entscheidend geschlagen worden.Von Weilderstadt allein hatten 66 Bürger den Tod gefunden. Da ist es verständlich, daß man im Rat der Stadt zurückhaltend war. Es kann aber auch daran gedacht werden, daß bei den Kaufverträgen gewisse Formulierungen einfach aufgenommen wurden, die der Verkäufer vielleicht als gegeben ansa^ und gegen die der Käufer verständlicherweise keine Hinwendungen machte. Aber früher oder später mußte es zu einer Klärung der Rechtslage kommen.