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Von den beiden Kaufbriefen existieren eine ganze Anzahl von Abschriften, denn bei jeder strittigen Angelegenheit mußten solche vorgelegt werden. Sie zeigen deutlich, wie genau,ja wie umständlich ein solcher Kaufbrief abgefaßt wurde.Anderer- < seits aber fehlt nach heutigen Begriffen die ganaue Fixierung des Kaufobjektes. Es heißt z.B. lediglich:" den viertel Teil des Dorfes Möttlingen". Man fragt unwillkürlich: Welches Viertel? Es war gar keine Seltenheit, daß Ortschaften oder Teile davon verkauft wurden. Die ^auptstraße teilt die Ort­schaft deutlich in zwei Teile; so auch-hier.

Eine weitere Teilung wurde durch den Graben bewirkt, der früher von den Kirchäckern an der Nordseite der Kirche bzw- des Kirchhofs vorbei herunter zur "Wette" führte und dann wei­ter zum Maisgraben ging. Der "untere Dorfbrunnen"beim Ochsen lag also im Kreuzungspunkt der einstigen Vierteilung.Das eine Viertel, das Weilderstadt erwarb, ist durch den heute noch benannten Meierhof unzweifelhaft erwiesen. Das andere Viertel muß der Teil des Ortes gewesen sein, der östlich der Haupt­straße und nördlich der Kirche liegt und zu welchem u.a.der Köpfleswald gehörte. Zum örtlichen wichtigsten Viertel gehörten dann die Kirche, der Herrenalber Hof und der Mönchshof, so­wie die östlich der Hauptstraße liegenden kleinen Häuser der Möttlinger Taglöhner. Im nordwestlichen Viertel lag dann der Burgstall, auf welchen die Hohheitsrechte zurückgingen, und die in württembergischen Besitz kam.

(Kaufbrief von 1387 )

Ich Hannß Hölderlin von Offenburg

vergihe offenlichen mit disem brieff,für mich und all min erben, daß ich verkafft han und zu kaffend geben han aines Rechten stetten Owigen kaffes unwiderkomenlich,für mich und all min erben,Den Erbaren wisen dem Bürgermeister,den Rath und der gemaind,gemaindlichen der Statt zu Will Und allen Iren nachkomen,Den Vierdentail deß dorfes zu Metlingen.

Den vorgenanten vierdentail deß dorffes mit worden ist, Von dienen von waldeckhen genant die werre, minem schweher, Und von seiner dochter adelhait die mir ehelisch Wipp was Umc Fünfftzigkh Pfund hlr.li^dingens die sie mir Järlicken sollen geben, miner lebtagen Und nit lenger, zu Jeglicher fronvasten dreizehenhalb Pfund hlr. Und habs zu senselben thail diß Vorgej- nanten Dorffes zu kaffent geben für Ewige aigen mit allen nuzen,gewonhaiten Und zugehörden Und rechten, Was ich den da gehapt han, sei an Dorff, an Vogtey, an genickten, an Walten, an Wasser, an Wunne an Waide, an äckher, an Wisen, an holze, an Velde, an almande, bi wasen, bi zwange zwingen Und bann nunze Ußgenomen, Und geloben Inen auch denselben Kaffs zebewären, zubetrag, Und On ansprechend, nach recht, wo *

In dinn ansprichig machen oder spanig würd, Und verzih auch mich und all min erben, gen den vorgenanten bürgern zu Wile und gen Iren nachkommen Von der bürgern gütern Wegen allen rechten Anesprach und Verzierungen, die wir biß heri darzu ge­haßt haun, Und deß zu einer waren Urkunde, aller deren Vor- geschriebner Dingen.

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