wie denn auch seit einigen Jahren aus Staatswaldungen der Markung Simmozheim Moosstreu gegen Bezahlung an die -Einwohner Möttlingens abgegeben wurde".
In diesem Zusammenhang muS datauf hingewiesen werden, daß 1846 der Weidegang " seit einigen Jahren " aufgehört hatte und allgemein zur Stallfütterung übergegangen worden war.
Aber bei der vorhandenen Güterarmmt mußten sich die ärmeren hiesigen Einwohner nach zusätzlichem Futter umsehen. Solches war aber nur in den umliegenden Wäldern zu finden. Zwar erlaub ten der Staat und Weilderstadt in besonderen Fällen die Grasnutzung, so Weilderstadt 1859 für 56 hiesige Bürger um 30 x die Person. Trotzdem bestand weiterhin in vielen Ställen Futtermangel. Um denselben zu decken, wurde auch in solchen Waldungen gegrast,die dafür gesperrt waren. Kam der Waldschütz dazu, so war eine Strafe fällig, denn derselbe brachte seinen " Rugzettel" - er war oft sehr lang - auf's Rathaus, wo die Sünder zur Verantwortung gezogen wurden.
1859 wurden folgende Strafen angesetzt:
Gras mit der Hand gerupft Gras mit der Sichel geschnitten 2 Pferde weiden lassen & 30 x Moos mit der Hand gerupft Moos gerecht dürres Holz gehauen 1 Tracht Palnzweige geschnitten 1 dürre Stange gehauen 1 Tracht Besenreis geschnitten Im Köpfle Forchenzapfen gebrochen der Knecht von Melchior Gäckle mit der Schafherde durch die Stock gezogen
1 f 1 f 1 f
1 f 1 f
15 x 30 x
30 x 30 x
45 x
3 f 15 x
Zwei Jahre darauf waren die Strafen weit empfindlicher:
Birkenbesenreis geschnitten Stallbesenreis
Im Besamungsschlag Gras gerupft
3 f 15 x 3 f 15 x 3 f.
Die Streunot war so groß wie der Futtermangel, weil das Stroh größtenteils verfüttert werden mußte.Deshalb wurde Nadelreisig als "Streusurrogat " (=Ersatz) gegen Bezahlung abgegeben. In dem obigen Schreiben wird anschließend als Merkwürdigkeit erwähnt, daß die Einwohner von Neuhengstett zu denen gehörten welche sich durchaus nicht zur Benutzung von Nadelholzreisig für Streuzwecke verstehen wollten.