Die Geschichte der Herren von Waldeck ist bis heute nicht ' restlos geklärt worden, und ebenso wissen wir nichts Genaues über ihre hiesigen Besitzungen. Tatsache aber ist,daß Württemberg mit seinem Kauf (oder Käufen) von Waldeckischem Besitz in Möttlingen, die hdhe und niedere Gerichtsbarkeit im ganzen Dorfe an sich brachte und in der Folgezeit deren Rechte gegen Ansprüche von Weilderstadt zu behaupten hatte.
Ein fast 500 Jahre lang immer wieder aufflammender Streit zwischen Möttlingen und dem Herzogtum Württemberg einerseits und der Freien Reichsstadt Weil andererseits,belastete den dörflichen Frieden, sowie eine gedeihliche Entwicklung unseres Dorfes und fand erst vor 1oo Jahren (1865) seine endgültige Beilegung, als Weilderstadt seinen hiesigen Meierhöfbesitz an die Gemeinde Möttlingen verkaufte.
Kriegsze
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Aus früheren Kriegen,Leiden und Schäden,welche diese mit sich brachten,liegen über Möttlingen bis ungefähr 1600 keine Nachrichten vor.
Daß aber auch schnn zu jener Zeit waffenfähige Männer ausgewählt und ausgebildet wurden, darüber berichten "Muster Register" (= Aushebungsverzeichnis). Jenach dem Alter,dem Gesundheitszustanu und der Ausrüstung gab es "drey Wahlen" (= Aufgebote). 1588 befanden sich v^n Möttlingen in der I.Wahl "Spießer mit Rüstungen" folgende Möttlinger:
Thäus (Matthäus) Heidtmayer Hans Blander Weyhlheimcr Mayer Michel Scheckh Michel Lötterlin
In einem Musterungs-Verzeichnis von 16o3 heißt es dann "
" Doppelsöldner". Das waren in den Landsknechtheeren Leute, die durch bessere Bewaffnung und Ausbildung ein Anrecht auf doppelten Sold hatten.Anscheinend traute man dem Frieden nicht mehr s^ recht,denn es werden 1o Namen genannt:
Thäus Heidtmayer Hannß Blander Weylheimer Mayer Michel Lötterlin Daniel Seitter
Hanß Heidtmayer Baul Blander Hanß Holtzhäuser Jerg(Georg) Mauch Hanß Seitter
Bemerkenswert ist in den Listen, daß immer der 3 .aufgeführte Mann der Meier des Weilderstädter Hofes ist. Alle Versuche der Weilderstädter, ihren Meier freizustellen,scheiterten, und verschiedene male wurde derselbe wegen Nichterscheinen zum Exerzieren bestraft.
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