drei verschiedene Schlüssel erforderlich wären; einen solle der Herzog, einen andern der Abt, den dritten der Konvent in Händen haben, so daß kein Teil ohne den andern daran könne. In gleicher Weise seien auch alle Urkunden aufzu­nehmen und zu verwahren.

Falls Abt und Konvent sich weigern, einen Eid zu schwören, so mögen die Gesandten mit einem Gelübde an Eides Statt sich begnügen. Im übrigen sei das Inventar vom Abt und den Vornehmsten des Konvents zu unter­zeichnen und die Unterschrift durch Beidruck des Siegels zu bekräftigen.

Am 3. Dezember 1534 berichteten die vier Gesandten aus Herrenalb dem Herzog, Abt und Konvent haben sich auf ihr Vorhalten gutwillig erzeigt; einen Eid oder ein Gelübde zu leisten aber weigern sie sich und bitten, es bei ihrer Zusage bewenden zu lassen. Zudem erheben sie Ein­spruch gegen die Verschließung ihrer Barschaft, des Silber­geschirrs und der Urkunden mit der Erklärung, sie hätten an Barschaft und Silbergeschirr nicht mehr, als sie zur täglichen Haushaltung bedürfen. Was die Urkunden be­treffe, so müssen sie dieselben zur Verwaltung großenteils in Händen haben").

In einem Schreiben vom gleichen Tag führte Abt Lukas weitläufig aus, was der Brief der Gesandten in Kürze sagte").

Der Herzog antwortete dem Abt am 7. Dezember"): Weil er sich die Jnoentierung gehorsam und untertänig habe gefallen lassen, sollen ihm, nachdem alles ordentlich aufgeschrieben worden sei, Urkunden, Kleinodien, Silber­geschirr und Barschaft wieder zuhanden gestellt werden, doch dürfe von alledem nichts ohne des Herzogs Vorwissen entfernt oder veräußert werden. Die Gelübde seien ihm und dem Konvent erlassen. Weil aber andre Abte und Konvente solche geleistet, möge Lukas bedenken, daß dies eine Ungleichheit bringen würde. Deshalb wünsche er, daß der Abt sich nicht weigere, die Gelübde in eines Geistlichen Hand zu tun.

Die Gesandten erhielten gleichzeitig ein Schreiben des­selben Inhalts").

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