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an den Kgl. Badkommissär persönlich oder meldet sein Ge­such heim Kurtaxenerheber an.

(Aufnahme ins Katharinenstift betreffend s. den Artikel Wohlthätigkeitsanstalten.)

Polizeiliche Bestimmungen.

Mietsstreitigkeiten entscheidet das Gemeindegericht auf dem Rathaus. Sein Vorstand ist der Stadtschultheiss. Ihm untersteht auch die Ortspolizei. Gegen Entscheidungen des Gemeindegerichts steht den Parteien die Eröffnung des ordentlichen Rechtswegs hei dem Kgl. Amtsgericht in Neuen­bürg zu.

Aus den ortspolizeilichen Vorschriften bezüglich des Besuches der Kgl. Anlagen, der Trinkhalle und deren Um­gehung', sowie des Kurplatzes seien erwähnt:

Während der Musik ist das Rauchen in der Trinkhalle verboten.

Das Mitführen von Hunden in die Trinkhalle und auf den Kurplatz während der Musik ist verboten.

In die Anlagen dürfen bloss kleine Hunde mitgebracht werden; dieselben sind aber an der Leine zu führen.

Kindern kann der Zutritt nur gestattet werden, wenn sie unter Aufsicht von Erwachsenen sind. Für Uebertretungen der Kinder haben deren Angehörige einzustehen.

Das Fahren mit Kinderwagen wird nur insoweit geduldet, als dadurch keine Belästigung der Kurgäste entsteht.

Radfahrern ist die Hauptstrasse von der Brücke beim Gasthaus zur Eisenbahn bis zu den letzten Häusern der Kernerstrasse oberhalb der katholischen Kirche verboten. Die König-Karlstrasse darf in langsamem Tempo befahren werden.

In den Kuranlagen ist Reiten verboten.

das Radfahren und