IX. Verordnungen und Taxen.

Allgemeine Bestimmungen

für den Gebrauch der Bäder sind so reichlich vorhanden, dass hier nur die allerwesentlichsten derselben im Auszug Platz finden können.

Es wird von jedem Badegast erwartet, dass er die in den Bädern nötige Buhe und Ordnung einhält und sich den Anweisungen des Personals unterwirft; diesem ist seinerseits geordnetes, anständiges und zuvorkommendes Benehmen zur Pflicht gemacht.

Klagen nimmt der Kgl. Badekommissär in seinem Amts­zimmer über der Badkasse (Sprechstunden siehe Badeblatt) entgegen; ausserdem liegt auf der Badkasse ein B e s c h w e r d e- buch auf. Das Bauchen und das Mitbringen von Hunden in die Bäder ist verboten.

Hilfeleistung beim Aus- und Ankleiden leistet das Badpersonal, soweit es sich mit seinem Dienst verträgt; hilflose Kranke müssen ihr Hilfspersonal selbst mitbringen.

Seife und starkriechende Stoffe sind nicht zulässig.

Badewäsche ist im Badpreis einbegriffen und wird geliefert.

Zu den Gesellschaftsbädern wird niemand ohne vor­her genommenes Beinigungsbad zugelassen. (Auskunft betr. dasAbwaschbad giebt die Badkasse.)

Kinder unter 15 Jahren haben keinen Zutritt zu den Gesellschaftsbädern; ausgeschlossen von denselben sind auch alle Kranke mit anstössigen Leiden (Ausschläge, Wunden etc.).

Nähere Bestimmungen.

Bei dem grossen Andrang zu den Bädern in der Hoch­saison, bei dem beschränkten Wasserquantum und der lang­samen Füllung der Badebecken ist es mit grossen Schwierig­keiten verbunden, dem Badegast die Annehmlichkeit des