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Dies trifft vor ollem für die Gemeinden im Sinzugsbaraich von Pforzheim zu.

b) Daa Bodannutzungaayatam

In den Waldhufendörfern kommt auaachlieBlich die Feldgraaeirt- aeheft zur Anwendung. Dieae Wirtachaftawaiae entapricht dem Kl in# und den Bodenverhältniaaen der Waldhufendörfer, da bei den hohen Niadarachlägan Graa und Futter beaondera gut ge­deihen. Nach Scholz ^ hängt die Umlauf datier der Notation (Graajahr-Baujahrverhältnia) von der Höhenlage ab. Bia 530 m iat ein aeehajähriger Rhythmus featzuatellen, über 530 m iat die Notationadauer länger und unateter, über 6 00 m Höhe er- reichWtaie 10-15 Jahre. Bia zu einer Höhenlage von 530 m ateilen Umlaufdauer und Anbaujahre in gleicher Weise an, oberhalb 350 m verlängert mich die Umlaufdauer, die Anbau­jahre betragen im Durchschnitt ca 5 * 6 Jahre. Mit der Höhe ateigen die Niederschläge, dadurch werden Graawucha und Aus­laugung gefördert, was eine rasche Verunkrautung und minera­lische Verarmung der Felder zur Folge hat. Sine lange Negene- rationazeit durch Feldgraa- und Kleeanbau iat daher notwendig. Außer in Oberreiehenbach beträgt die Umlaufdauer bei Gemeinden, die über 550 m liegen, mindeatena zehn Jahre. Heute sind die Einstellung dea einzelnen Landwirta und die Ausrichtung dea Betriebs von größerer Bedeutung als früher. In einem Betrieb, in dem der Schwerpunkt auf Rindermast liegt, iat eine lange Umlaufdauer angemea en, während in anderen Betrieben durch Verwendung größerer Mengen von Kunstdünger die Regenerationa- zeit dea Bodens verkürzt werden kann.

Doch allgemein trifft ea zu, daß bei Höhenlagen über 330 a die Umlaufdauer Über zehn Jahre beträgt, eine Zahl, die ea rechtfertigt, von einer extensiven form der Reldgraawirt- achaft zu sprechen. Sa handelt eich jedoch nicht in gleicher Weise um eine extensive Landwirtschaft, da daa Grünland Futter für die Viehhaltung liefert. Dieses Bodennutzungaayatem wird auch Futteroau genannt. Auf Grund dea Futterbaus iat es relativ echwer, im Nordachwarzwald Dauergrünland und Wachselwieae zu unterscheiden, da bei einer mehr als aacha Jahre dauarndan

1) Nr. 27, S. 132