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Amts- und Intelligenz-Vlaü für den Oberamis-Bezirk Nsgold.

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Erscheint wöchentl. 3mal: Dienstag, Don­nerstag und Samstag, und kostet viertel- jährl. hier (ohne Trägerlohn) 60 in dem Bezirk 1 außerhalb des B^irks 1.20^ Monats-Abonnement nach Verhältnis.

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1895 .

Amtliches.

Die Ortsvorsteher

werden beauftragt, die von ihnen nach § 42 der Vollzugsverfügung zur Gewerbeordnung vom 26. März 1892 (Reg.-Bl. S. 59 ff.) vorzulegenden Ueber- fichten über die im Gemeindebezirk vorhandenen Fabriken rc., in welchen Arbeiterinnen und jugend­liche Arbeiter beschäftigt werden, unter Benützung des vorgeschriebenen Formulars IX. (Reg.-Bl. 1892

S. 115) binnen 8 Tagen hieher einzusenden bezw. Fehlanzeige zu erstatten.

Nagold, den 7. Dezember 1896.

K. Oberamt. Vogt.

An die Ortsvorsteher.

Ausstellung von Wandcrgewerbescheinen für das Jahr 1896.

Die Orisvorsteher werden unter Hinweisung auf M 5662 der Reichsgewerbeordnung und die 88 53 bis 82 der Min.-Verf. vom 9. Nov. 1883 (Reg.-Bl. S. 234 ff.) angewiesen, die Verzeichnisse derjenigen Personen, welche Wandergewerbescheine für das Kalen­derjahr 1896 wünschen, nach vorangegangener Auf­forderung an die betr. Hausierhändler bezw. wenn solche auf der Gewerbewanderung begriffen sind, an deren Angehörige zur alsbaldigen Anmeldung sofort anzulegen und diese Verzeichnisse binnen 14 Tagen vorzuiegen mit gemeinderätlichen Zeugnissen über

1. das Alter,

2. den Gewerbebetrieb,

3. den Wohnort,

4. die Staatsangehörigkeit und deren Er­werbsgrund s. Ziffer 3 der Min.-Verf. vom 13. Nov. 1889 (Min.-Abl. S. 269),

5. den Familienstand,

6. darüber, ob einer der in 88 57,57a und 57b der Gewerbeordnung bezeichnten Versagungsgründe zutrifft; ist der Gesuchssteller bereits bestraft worden, so ist in das Zeugnis zugleich ein vollständiges Verzeichnis der erlittenen Bestrafungen, soweit sie der das Zeugnis auszustellenden Behörde bekannt geworden sind, aufzunehmen, andernfalls ist zu beur­kunden, daß Bestrafungen des Gesuchstellers nicht zur Kenntnis der Ortsbehörde gekommen sind,

7. den Betrag des für den Inhaber festgesetzten Steuerkapitals und der Staatsgewerbcstcuer, vergl. 8 8 Z. 1 der Min.-Verf. v. 28. Okt. 1890, Rbl. S. 280. Hienach haben die Ortsvorsteher bei allen nachsuchenden Personen ausdrücklich zu beurkunden, ob und mit welchem Steuerkapital dieselben in die Ortsgewerbekataster und zwar unter der Abteilung III. als Hausiergewerbetreibende ausgenommen sind, sowie, daß sie mit keiner Wandergewerbesteuer im Rückstand sind. (Art. 99 Ziff. 1 des Ges. v. 28. April 1873 Reg.-Bl. Seite 167),

8. die dem Beurlaubtenstand angehörigen Per­sonen, welche einen Wandergewerbeschein wünschen, haben eine Bescheinigung ihres zuständigen Bezirks­feldwebels vorzulegen, daß der Ausstellung eines Wandergewerbescheines ein militärisches Hindernis nicht entgegenstehe.

War der Gesuchsteller für das Kalenderjahr 1895 im Besitz eines gütigen Wandergewerbescheins, so genügt die Beurkundung des Gemeinderats bezw. der Örtspolizeibehörde des Wohnorts, daß seit Aus­stellung des früheren Zeugnisses keine Aenderung der in Betracht kommenden tatsächlichen Verhält­nisse bei dem Gesuchsteller eingelreten sei und wenn der Wohnort des letzteren nicht zugleich der Geburts­ort ist, daneben die Bestätigung der das Strafregister führenden Behörde, daß der Gesuchsteller in den

vorangegangenen 3 Jahren eine Bestrafung nicht, erlitten hat. Auch in diesen Zeugnissen ist jedoch die Staatsangehörigkeit und der Betrag des Steuer-! kapitals und der Staatsgewerbesteuer anzugcben. !

Die nach obigem Termin einkommenden Gesuche' können nur insoweit, als die Geschäftsverhältnisse! des Oberamts es gestatten, erledigt werden. j

Nagold, den 7. Dez. 1895. !

K. Oberamt. Vogt. l

Kekanntrnachirng,

betr. die Kommunalbesteuerung des Hausiergewerbes.

Zufolge bestehender Bestimmung und unter Be- ^ zugnahme auf die diesseitige ausführliche Bekannt­machung vom 10. Dezember 1890 (GesellschafterNr.' 146) wird nachstehend der wesentliche Inhalt des Gesetzes betr die Kommuualbesteuerung des Hausier- gcwcrbebetriebes vom 23. Mai 1890 (R. Bl. S. 100) und der Vollzugs-Verfügung hiezu am 28. Oktbr. 1890 (R.-Bl. S. 280) bekannt gemacht:

Nach Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes haben die mit einem Steuerkapital vou einhundert und mehr Mark eingeschätzten Hausiergewerbetreibeudcn außer denjeni­gen Steuern, welche sie innerhalb Württembergs an ihrem Wohnsitz, bezw. an dem Ort des Beginns des Wandergewerbebetriebes entrichten, in jedem Ober­amtsbezirk, ans welchen sie ihren Gewerbebetrieb aus- dchnen, vor Beginn des Gewerbebetriebs in diesen Bezirken eine Abgabe an die Amtskörperschaft (Aus- dehnungsabgabc) zu entrichten, welche den fünften Teil der ihnen angesetzten Staatssteuer, wenigstens aber 40 ^ beträgt.

Zu diesem Zweck sind die Hausiergewerbetreibei den nach 8 9 der Ministerialverfügung verpflichtet, in jedem anderen Oberamtsbezirk, auf welchen sie ihren Wandergewerbebetrieb auszudehnen beabsichti­gen, vor dem Beginn des Betriebes von diesem Vor­haben, und zwar, wenn der Betrieb in der Oberamts- ! stadt fortgesetzt werden soll, bei der Oberamtspflege,

! andernfalls bei der Gemeindepflege derjenigen Ge- > meinde, in welcher der Betrieb in dem Ausdehnungs­bezirk beginnen soll, mündlich oder schriftlich Anzeige zu erstatten und sich hiebei über die Berechtigung zur Ausübung ihres Wandergewerbebetriebs und über die erfolgte Beiziehung zur Staatsgewerbesteuer durch den Wandergewerbeschein, oder das Steuer­verzeichnis der Ortsbehörde auszuweisen.

Die Bescheinigung über die Entrichtung dieser Abgabe hat der Wandergewerbetreibende während der Ausübung seines Wandergewerbebetriebs stets bei sich zu führen, auf Erfordern den zuständigen Behörden oder Beamten vorzuzeigen, und sofern er hiezu nicht imstande ist. auf deren Geheiß den Be­trieb bis zur Herbeischaffung der Bescheinigung ein­zustellen.

Diejenigen in's Ortsgewerbekataster aufgenom­menen inländischen Hausiergcwcrbctreibenden, welche eines Wandergewcrbescheins nicht bedürfen, nämlich:

a) wer selbstgewonnene oder rohe Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft, des Garten- und Obstbaues, der Geflügel- und Bienenzucht, sowie selbstgewonnene Erzeugnisse der Jagd und Fischerei feilbietet;

b) wer in her Umgegend seines Wohnorts bis zu 15 Kilm. Entfernung von demselben selbstverfer­tigte Waren, welche zu den Gegenständen des Wochen­marktverkehrs gehören, feilbietet oder gewerbliche Leistungen, hinsichtlich deren dies Landesgebrauch ist, feilbietet;

o) wer selbstgewonnene Erzeugnisse oder selbst­verfertigte Waren, hinsichtlich deren dies Landesge­

brauch ist, zu Wasser anfährt, und von dem Fahr­zeuge aus feilbietet;

ä) wer bei öffentlichen Festen, Truppenzusammen- ziehungen oder anderen außergewöhnlichen Gelegen­heiten mit Erlaubnis der Polizeibehörde die von der­selben zu bestimmenden Waren seilbietet;

s) wer Butter, Schmalz, Brot und Fleisch, letz­teres jedoch mit Ausnahme von Wildbret und Fischen in der Umgegend seines Wohnorts bis zu 15 Kilom. Entfernung von demselben feilbietet; vergl. ß 169 der Gew.-Ordg. und ß 62 der Vollzugsversügung vom 9. Novbr. 1893 (R.-Bl. S. 243) haben nach ß 8 Z. 4 der Ministenal-Versügung vom 28. Okt. 1890 während der Ausübung ihres Gewerbebetriebes ein von dem Ortsvorsteher auszu- stcllcndes Zeugnis mit sich zu führen, in welchem ihre Veranlagung zur Staats-, Amtskörperschafts­und Gemeindesteuer beurkundet ist (Steuerzeugnis); und unterliegen, sofern das Steuerkapital 100 Mk. nnd mehr beträgt, gleichfalls der Ausdehnnugsab- gabepflicht.

Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften sind nach Art. 4 des Ges. vom 23. Mai 1890 strafbar.

Die Ortsvorsteher werden hirmit angewiesen,

1. die ortsanwrsenden Hauflergewerbrtreibenden ans die von ihnen bezüglich der Ausdchnungsabgabe zn befolgenden Vorschriften anläßlich der Aushändi­gung der neuen Wandergewcrbescheine besonders auf­merksam zu machen;

2. den eines Wandergewerbescheins nicht bedürfenden Hausiergewerbetreibenden (s. oben) jeweils für das laufende Steuerjahr das in tz 8 Z. 4 der Minist.-Vers, vom 28. Oktober 1 890 vorgeschriebene Steuerzeugnis auszu­stellen.

Nagold, den 7. Dezember 1895.

K. Obcrm.t. Vogt.

An die GrtsschnUrehördrn «nd Gemetnderiite.

Durch Entschließung des K. evang. Konsistoriums vom 4. d. M. sind für die Arbeitsschulen nach­stehender Gemeinden pro 1895 96 die beigesetzten Staatsbeiträge verwilligt und zur Ausbezahlung an die betr. Ortskassen augewiesen worden:

Beihingen Berneck .

Beuren .

Bösingen.

Ebershardt Ebhausen.

Effringen.

Egenhausen Emmingen Ober-Enzthal Unter Enzthal- Enzklösterle Fünfbronn .

10 ^

Haiterbach . .

20

10

Jselshausen . .

18

8

Mindersbach. .

10

14

Oberschwandorf.

12

15 ..

Pfrondorf . .

18 ..

30

Rohrdorf. . .

25 ..

18

Nothfelden . .

18

12 ..

Schönbronn. .

20 ..

20

Spielberg. . .

20 ..

25

Walddorf. . .

20 ..

Warth. . . .

15 ..

35

Wenden . . .

14 ..

10

Wildberg. . .

35

207

ch

245 ^

Zusammen 452 ^

Den 6. Dezember 1895.

K. gem. Oberamt in Schulsachen: Vogt. Diettrle.

Herrenbcrg.

Stratzenfperve.

Die Vizinalstraß/ von Oeschelbronn nach hingen ist wegen einer an ihr vorzunehmenden Korrektion bis auf Weiteres gesperrt.

Den 5. Dezember 1895.

K. Oberamt. Wiegand.