s
d.
NK.
ls Einsender ! enth. Art. »alten. „Ich was mir von lerden kann."
: Benz war
Redaktion.
ierung bringe
> 8 kK 6 N
ng.
vchuhlager.
-eschlag ist
hars"
144.
isen fällt das vig weg und i als schweren
egend allein , Schmied.
aills 1394.
Usrlcer
_
llbi-aoöt vircl. aniidoi'rrotkvT).
"l., ilagolcl. irtlomboi'A >A. 6N §ro^
elbst erfundene ste Knngen- nd Hnsten- ons, v. Aerz- i'en empfohlen, m. der Stutt- spt. 1894 als prämiert, find vnditoreien u. rurch Plakate) immel, Cond.,
S. W. Zaiser.
se:
»r 1895.
83 4 02 7 09 5 70 — 86 4 53 5
60
80
30
50
30-
50-
ise.
75—80 ^ 13—14 -f »ar 1895.
5 23 5
38
53
10
60
50
64 6 46
Amts- und Intelligenz-/
efelWstrr.
für den Oberamts-Bezirk Nagold.
0.
Erscheint wöchentlich -imal: Dienstag, Donners tag und Samstag, und kostet vierteljährücl hier (ohne Trägerlohn» 80 Pfg., in dem Be,ir l Mk., auberhalb des Bezirks 1 Mk. 20 Pip Monats-Abonnement nach Verhältnis.
Donnerstag 10. Januar
Jnsertionsgebühr für die Ispaltige Zeile an, gewöhnlicher Schrift bei einmaliger Einrückum 9 Pfg., bei mehrmaliger je 6 Pfg.
5
71 i
n.
Notilieb, Kind rm., 9 Mt. alt.
Amtliches.
Militäraushebung Pro 18SS
Auf Grund der deutschen Wehrordnung vom 22. Nov. 1888 (Reg.-Bl. von 1889 S. 5 ff.) wird folgendes bekannt gemacht:
1. Die Militärpflicht beginnt mit dem 1. Jan. des Kalenderjahrs, in welchem der Wehrpflichtige das 20. Lebensjahr vollendet und dauert so lange, bis über die Dienstpflicht der Wehrpflichtigen endgiltig entschieden ist.
Nach Beginn der Militärpflicht (s. Abs. 1) haben die Wehrpflichtigen die Obliegenheit, sich zur Aufnahme in die Rekrutierungsstammrollen anzumelden. (Meldepflicht.)
Diese Anmeldung muß in der Zeit vom 15» Januar bis 1» Irbraar erfolgen. /
2. Die Anmeldung erfolgt bei der Ortsbehörde
desjenigen Orts, an welchem der Militärpflich- ^ tige semen dauernden Aufenthalt hat. !
Hat er keinen dauernden Aufenthalt, so! meldet er sich bei der Ortsbehörde seines j Wohnsitzes, d. h. desjenigen Orts, an welchem! sein, oder, sofern er noch nicht selbständig ist,! feiner Eltern oder Vormünder ordentlicher Ge-! richtsstand sich befindet.
Z. Wer innerhalb des Reichsgebiets weder einen dauernden Aufenthaltsort, noch einen Wohnsitz hat, meldet sich in seinem Geburtsort zur Stammrolle, und wenn der Geburtsort im Auslande liegt, in demjenigen Orte, in welchem die Eltern oder Familienhäupter ihren letzten Wohnsitz hatten.
4. Wenn die Anmeldung nicht am Geburtsort erfolgt, ist ein vom K. Pfarramt kostenfrei zu erteilendes Geburtszeugnis (Geburtsschein) vorzulegen.
5. Sind Militärpflichtige von dem Ort, an wel« chem sie sich nach oben Ziff. 2 zur Stammrolle anzumelden haben, zeitig abwesend (auf der Reise begriffene Handlungsdiener, auf See befindliche Seeleute rc.), so haben ihre Eltern, Vormünder, Lehr-, Brot- oder Fabrikherren die Verpflichtung, sie zur Stammrolle anzumelden.
6. Die Anmeldung zur Stammrolle ist in der vorstehend vorgeschriebenen Weise seitens der Militärpflichtigen so lange alljährlich zu wiederholen, bis eine endgiltige Entscheidung über die Dienstpflicht durch die Ersatzbehörden erfolgt ist.
Bei Wiederholung der Anmeldung zur Stammrolle ist der im ersten Militärpflichtjahr erhaltene Losungsschein vorzulegen. Außerdem sind etwa eingetretene Veränderungen (in Betreff des Wohnsitzes, Gewerbes, Standes rc.) dabei anzuzeigen.
7. Von der Wiederholung der Anmeldung zur Stammrolle sind nur diejenigen Militärpflichtigen befreit, welche für einen bestimmten Zeitraum von den Ersatzbehörden ausdrücklich hievon entbunden oder über das laufende Jahr hinaus zurückgestellt werden.
8. Militärpflichtige, welche nach Anmeldung zur Stammrolle im Laufe eines ihrer Mllitär- pflichtjahre ihren dauernden Aufenthalt oder Wohnsitz nach einem andern Aushebungsoder Musterungsbezirk verlegen, haben dieses behufs der Berichtigung der Stammrolle sowohl beim Abgang der Behörde oder Person,
welche sie in die Stammrolle ausgenommen hat. als auch nach der Ankunft an dem neuen Ort derjenigen, welche daselbst die Stammrolle führt, spätestens innerhalb dreier Tage zu melden.
9. Ve säumung der Meldefristen (oben Ziff. 1,6 und 8) entbindet nicht von der Meldepflicht.
10. Wer die vorgeschriebenen Meldungen zur Stammrolle oder zur Berichtigung derselben unterläßt, ist mit Geldstrafe bis zu 30 oder mit Haft bis zu 3 Tagen zu bestrafen. Ist diese Versäumnis durch Umstände herbei- gesührt. deren Beseitigung nicht in dem Willen des Meldepflichtigen lag, so tritt keine Strafe ein.
11. Die zuin einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten, sofern sie nicht schon früher zum aktiven Dienst eingelrelen sind, sowie diejenigen Militärpflichtigen, welche die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst bei der Prüfungskommission nachgesucht haben, haben sich beim Eintritt in daS militärpflichtige Alter bei der Ersatzkommission ihres Gestellungsortcs (vgl. Ziff. 2 und 3) schriftlich oder mündlich unter Vorlegung ihres Berechtigungsschein, sofern ihnen derselbe bereits behändigt ist, bezw. unter Vorlegung des Befähigungszeugniffes zum Seesteuermann, zu melden und ihre Zurückstellung
12. Sofern sich die Betreffenden im Besitze des Berechtigungsscheins befinden, werden sie durch die Ersatzkommission bis zum 1. Oktober ihres vierten Militärpflichljahres, d. i. des Jahres, in welchem sie das 23. Lebensjahr vollenden, zurückgestellt.
Die Ortsvorsteher werden beauftragt, dies in ihren Gemeinden bekannt zu machen.
Nagold, den 7.. Januar 1895.
K. Oberamt. Vogt.
Verfügung des Ministeriums des Innern, betr. die Umlage des Gcbäudebrandschadens für das Jahr 1895.
Nach Maßgabe des Art. 39 Abs. 1 und Art. 40 des Gesetzes vom 14. Marz 1853, betr. die veränderte Einrichtung der allgemeinen Brandversicherungsanstalt (Reg.-Bl. S. 79), sowie des Art. 1 des Gesetzes vom 30. März 1875, betr. einige Abänderungen des Gesetzes vom 14. März 1853 aus Anlaß der Einführung der Reichsmarkrechnung (Reg.-Bl. S. 163), wird im Hinblick auf den gegenwärtigen Stand der Brandversicherungskasse und die durchschnittliche Höhe der in den letzten Jahren angefallenen Brandschäden die Umlage für das Kalenderjahr 1895 in der Weise bestimmt, daß bei den Gebäuden der dritten Klasse, welche die Regel und die Grundlage für die Berechnung des Beitrags in den höheren und niederen Klaffen bildet (K. Verordnung vom 14. März 1853 tz 12 e), der Beitrag von Einhundert Mark Brandversicherungsanschlag neun Pfennig
zu betragen hat.
Ferner wird verfügt, daß je die Hälfte der Umlage auf 1. April und 1. August d. Js. an die Brandversicherungskasse einzuliefern ist.
Die K. Oberämter werden angewiesen, in Gemäßheit der bestehenden Vorschriften für den rechtzeitigen Abschluß der Kataster eevisionsgeschäfte und der Umlage in den einzelnen Gemeinden, sowie für den rechtzeitigen Einzug und die Ablieferung der Beiträge zu sorgen und die zu fe stigenden Umlageur
kunden spätestens auf den 1. April 1895 an den Verwaltungsrat einzusenden.
Stuttgart, den 28. Dezember 1894.
P ist ch e k.
Nagold.
Den Ortsvorstehern und Verwaltungs- Aktuaren
wird vorstehende Verfügung hiemit zur Kenntnis gebracht mit der Weisung, die Aenderungs-Verzeichnisse und gemeinderätlich beurkundeten Umlage-Register unter Anschluß der Schätzungs-Protokolle
spätestens bis IS. März d. I.
hieher einzusenden.
Die Bestimmungen des Art. 11 des Gesetzes vom 14. März 1853 und Art. 1 (letzter Abs.) des Gesetzes vom 30. März 1875 sind bei dem Kataster- revisions- und Umlage-Geschäft genau zu beachten. Den 7. Januar 1895.
K. Oberamt. Vogt.
Bekanntmachung der Berwaltnngskommis- sion der König-Karl-Jubiläumsstiftung betreffend die Bewerbung um Zuwendungen aus dieser Stiftung.
Aus den Erträgnissen der König-Karl-Jubiläums- stiftung von 1894/95 können auf den 25. Juni 1895 gemäß Z 1 Ziff. 2, 3, 5 und 6 des Stfftungsstatuts Zuwendungen nachbezeichneter Art gewährt werden:
1) Beiträge zur Unterstützung bestehender oder Einführung neuer Hausindustriezweige in armen Gemeinden des Landes.
2) Reisestipendien an besonders befähigte junge Leute des kaufmännischen und technischen Berufes zum Zweck ihrer weiteren Ausbildung oder zur Pflege und Erweiterung der diesseitigen Handelsbeziehungen an Zentralpunkten der Industrie oder in den für die heimische Produktion in Betracht kommenden Exportgebieten.
3) Unterstützung von Einrichtungen zur Förderung des Kleingewerbes, speziell Beiträge zur Beschaffung von Triebkräften und Maschinen, sofern mehrere Kleingewerbetreibende eines Ortes sich zur Beschaffung einer solchen gemeinsamen Einrichtung vereinigen.
4) Verleihung der Medaille der König-Karl-Jubi- läumsstiftung für tüchtige Arbeiter und Bedienstete, welche in einem und demselben Geschäft bezw. Betrieb langjährige, treue und ersprießliche Dienste geleistet haben.
Gesuche um Beiträge für Hausindustrien, um Reisestipendien und um Beiträge zur gemeinsamen Beschaffung von Triebkräften und Maschinen sind spätestens bis zum 15. Februar 1895 bei dem K. Ministerium des Innern schriftlich einzureichen.
Den Gesuchen um Beiträge zur Unterstützung von Hausindustrien in armen Gemeinden des Landes (oben Ziff. 1) ist eine eingehende Darlegung der Verhältnisse der nachsuchenden Gemeinde und ihrer Einwohner, sowie des Industriezweiges, zu dessen Förderung der Beitrag erbeten wird,
den Gesuchen um Reisestipendien (oben Ziff. 2) eine Nachweisung des Bildungsganges, der derma- ligen Stellung und des Alters des Bewerbers u.Ucr Anschluß von Zeugnisbelegen, sowie eine Darlegung des Verwendungszweckes (Reiseplan u. s. w.), den Gesuchen um Beiträge zur Beschaffung , - meinsamer Triebkräfte und Maschinen (oben Ziff. 3» eine Nachweisung der erfolgten oder geplanten N.