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Amts- und Intelligenz-Blatt für den Oberamts -Bezirk Nagold.
5.
Erscheint wöchentlich 3mal: Dienstag, Donnerstag und Samstag, und kostet vierteljährlich hier (ohne Trägerlohn) 80 Pfg., in dem Bezirk 1 Mk., außerhalb des Bezirks l Mk. 20 Pfg. Monats-Abonnement nach Verhältnis.
Samstag 13. Januar
Jnsertionsgebühr für die Ispaltige Zeile aus gewöhnlicher Schrift bei einmaliger Einrückung 9 Pfg., bei mehrmaliger je 6 Pfg.
1894.
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1894.
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Amtliches.
N a g o l d. Mslitaraush ebnng Pro 1894 .
Aus Grund der deutschen Wehrordnung vom 32. November 1888 (Reg.-Blatt von 1889 S. 5 ff.) wird folgendes bekannt gemacht:
1. Die Militärpflicht beginnt niit dem 1. Januar des Kalenderjahrs, in welchem der Wehrpflichtige das 20. Lebensjahr vollendet und dauert M'kästg«, bis über die Dienstpflicht der Wehrpflichtigen endgilt,ig entschieden ist.
^ Nach Beginn der Militärpflicht (s. Art. 1) haben die Wehrpflichtigen die Obliegenheit, sich zur Ausnahme in die Rckrutierungsstamm- rolle anzumelden. (Meldepflicht.)
Diese Meldung muß in der Zeit vom I » Januar bis I. Februar erfolgen.
L. Die Anmeldung erfolgt bei der Ortsbehörde desjenigen Orts, an welchem der Militärpflichtige seinen dauernden Aufenthalt hat.
Hat er keinen dauernden Aufenthalt, so meldet er sich bei der Ortsbehörde seines Wohnsitzes, d. h. desjenigen Orts, an welchem sein, oder, sofern er noch nicht selbständig ist, seiner Eltern oder Vormünder ordentlicher Gerichtsstand sich befindet.
8. Wer innerhalb des Reichsgebiets weder einen dauernden Aufenthaltsort, noch Knen Wohnsitz hat, meldet sich in seinem Geburtsort zur Stammrolle, und wenn der Geburtsort im Auslande liegt, in demjenigen Orte, in welchem die Eltern oder Familienhäupter ihren letzten Wohnsitz hatten.
4. Wenn die Anmeldung nicht am Geburtsort erfolgt, ist ein vom Ä. Pfarramt kostenfrei zu erteilendes Geburtszeugnis (Geburtsschein) vorzulegen.
6. Sind Militärpflichtige von dem Ort, an welchen: sie sich nach oben Ziff. 2 zur Stammrolle anzumelden haben, zeitig abwesend (auf der Reise begriffene Handlungsdiener, auf See befindliche Seeleute re.), so haben ihre Eltern, Vormünder, Lehr-, Brot- oder Fabrikherren die Verpflichtung, sie zur Stammrolle anzumelden.
b. Die Anmeldung zur Stammrolle ist in der vorstehend vorgeschriebenen Weise seitens der Militärpflichtigen so lange alljährlich zu wiederholen, bis eine endgiltige Entscheidung über die Dienstpflfckg durch die Ersatzbehördeu erfolgt ist.
> Bei Wiederholung der Anmeldung zur Stammrolle ist der in: ersten Militärpflichtjahr erhaltene Loosungsschein vorzulegen. Außer- fl"" etwa eingetretene Veränderungen (m Betreff des Wohnsitzes, Gewerbes, Standes re.) dabei anzuzeigen.
7, Von der Wiederholung der Anmeldung zur Stammrolle sind nur diejenigen Militärpflichtigen befreit, welche für einen bestimmten Zeitraum von den Ersatzbehörden ausdrücklich hie-
. von entbunden oder über das laufende Jahr hinaus zurückgestellt werden.
8. Militärpflichtige, welche nach Anmeldung zur - Stammrolle ,m Laufe eines ihrer Militär-
pstichtjahre ihren dauernden Aufenthalt oder Wohnsitz nach einem andern Aushebungsoder Musterungsbezirk verlegen, haben dieses behufs der Berichtigung der Stammrolle sowohl beim Abgang der Behörde oder Person, welche sie in' die Stammrolle aufgenommen Hat, als auch nach der Ankunft an dem neuen
Ort derjenigen, welche daselbst die Stammrolle
führt, spätestens innerhalb dreier Tage zu melden.
9. Versäumung der Meldefristen (oben Ziff. 1, 6 und 8) entbindet nicht von der Meldepflicht.
10. Wer die vorgeschriebenen Meldungen zur Stammrolle oder zur Berichtigung derselben unterläßt, ist mit Geldstrafe bis zu 80 oder mit Haft bis zu drei Tagen zu bestrafen. Ist diese Versäumnis durch Umstände herbeigeführt, deren Beseitigung nicht in dem Willen des Meldepflichtigen lag. so tritt keine Strafe ein.
11. Die zum einjährig-freiwillige» Dienst Berechtigten, sofern sie nicht schon früher zum aktiven Dienst eingetreten sind, sowie diejenigen Militärpflichtigen, welche die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst bei der Prüfungskommission nachgesucht haben, haben sich beim Eintritt in das militärpflichtige Alter bei der Ersatzkommission ihres Gcstcllnngsortcs (vgl. Ziff. 2 und 8) schriftlich oder mündlich unter Vorlegung ihres Berechtigungsscheins, sofern ihnen derselbe bereits behändigt ist, bezw. unter Vorlegung des Befähigungszeugnisses zum Seesteuermann, zu melden und ihre Znrückstcllnug von der Aushebung zu beantragen.
12. Sofern sich die Betreffenden im Besitze des Berechtigungsscheins befinden, werden sie durch die Ersatzkommifsion bis zum 1. Oktober ihres vierten Militärpflichtjahres, d. i. des Jahres, in welchem sie das 23. Lebensjahr vollenden, zurückgestelll.
Die Ortsvorsteher werden beauftragt, dies in ihren Gemeinden bekannt ru machen.
Den 8. Januar 1894.
Der Civilvorsitzende der Ersatzkommission:
Oberamtmann V o g t.
Nagold.
Bekanntmachung.
Als Stellvertreter des von Haiterbach weggezogenen Distriktsarzts I)r. mml. Gilly fungiert daselbst der approbirteArzt Herr l>r. msil. Schnitzler. Den 10. Januar 1894.
K. Oberamt. Vogt.
Die Ortsvorsteher,
welche mit der Erstattung des Berichts über den Banmsatz und die Beseitigung des Banm-Neberhangs an Staats- und Nachbarschastsstraßeu (vergl. oberamtliche Bekanntmachung vom 20. November v. Js., Gesellschaster Nr. 186) noch im Rückstand sind, haben den Bericht innerhalb 8 Tagen zu erstatten. Nagold, den 10. Jan. 1894.
K. Oberamt. Vogt.
N a g o l d.
Erlaß an die Ortsvorsteher, bete. die Anlegung nnd Führung der Relrntiernngs- staminrollen.
Unter Hinweisung aus W 44 —46 der Wehrordnung vom 22. Nov. 1888 (Reg-Bl. Nro. 8 pro 1889) wird zur genauesten Beachtung im Einzelnen noch folgendes bemerkt:
I. In die Stammrolle für l8Ä4 müssen ausgenommen werden:
a) alle innerhalb des Gciucindcbczirks im Jahre R87-1 geborenen männlichen Personen, sofern sie nicht erweislich gestorben sind,
b) die in der Zeit vom 15. Jan. bis I. Fcbr. d. I. sich anmeldenden Militärpflichtigen,
o) die sich nachträglich anmeldcnden Pflichtigen,
<l) die etwa im Auslande geborenen und dort
sich aufhaltenden, den Familienregistern entnommenen Pflichtigen,
o) die durch amtliche Nachforschungen der Ortsbehörden etwa sonst noch ermittelten, zur Anmeldung Verpflichteten.
Wehrpflichtige der Altersklasse 1874, welche vor dem Eintritt in das militärpflichtige Alter freiwillig in das aktive Heer eingetreten sind, werden der Kontrolle wegen auch eingetragen.
Bei Ausgewanderten ist das Datum der Ent- lassungsurkundc und weiterhin anzugeben, ob nnd wann die Auswanderung zum Vollzug gekommen ist.
Im klebrigen sind Personen, welche die deutsche Reichs- und Staatsangehörigkeit nicht besitzen, von der Aufnahme :n die Stammrolle ausgeschlossen (vergl. jedoch 21 Z. 2 der Wehrordnung). Zweifelhafte Fälle find bei dem Oberamt zur Sprache zu bringen.
II. Der Eintrag der Militärpflichtigen in die Stammrolle pro 1894 hat in alphabetischer Reihenfolge des Geschlechtsnamens der Militärpflichtigen zn geschehet: und es ist hinter dem leiste» "Namen jedes Buchstaben des Alphabets genügender Raum zu "Nachträgen freizulassen. Da, wo bei einem der mehreren Buchstaben keine "Namen Vorkommen, ist ein entsprechend größerer Raum freizulassen. Es ist darauf zu sehen, daß die Gcschlcchtsnamcn in der richtigen Schreibweise eingetragen werden.
In der Nummerierung ist bei jedem Buchstaben mit "Nro. 1. zu beginnen. Die Militärpflichtigen mit gleichen Anfangsbuchstaben werden unter sich in Spalte 2 nummeriert und zwar unmittelbar hinter einander ohne Zwischenraum zu "Nachträgen. In der Gcburtslistc ist diese "Nummer zu vermerken.
Unehelich geborene Söhne sind unter demjenigen Geschlechtsnamen einzutragen, dessen Führung ihnen nach der Verfügung vom 15. Sept. 1880 Reg.-Bl. S. 471 zukommt. Unter „Bemerkungen" ist eventuell beizufügen: „Vater hat "Namensführung gestattet" beziehungsweise „durch nachgefolgte Ehe legitimiert."
Bei Militärpflichtigen mit mehreren Vornamen ist der Rufname zu unterstreichen.
Die Rubriken 1—10 der Stammrolle sind genau und vollständig auszufüllen, sofern dies mit unzweifelhafter Sicherheit geschehen kann. Insbesondere ist „Stand oder Gewerbe" genau anzugeben (z. B. Flößer, Pferdebauer, Ochsenbauer re., bei Fabrikarbeitern die Art der Beschäftigung), und bei Ortsab- wescndcn ist der Aufenthaltsort zu ermitteln.
III. Militärpflichtige früherer Jahrgänge, welche in eine::: Gemeindebezirk Heuer erstmals zur Anmeldung kommen, sind in die Stammrolle ihrer Altersklasse je hinter dem letzten "Namen mit gleichem Anfangsbuchstaben einzutragen.
Auch in diesen Stammrollen ist über sämtliche Anmeldungen Vermerk zu machen.
IV. In die Rubrik „Bemerkungen" sind neben sonstigen für die Beurteilung des Lebenswandels erhebliche Angaben alle gegen Militärpflichtige erkannten Strafen, sowohl gerichtliche als polizeiliche, einzutragen und es ist hiebei thunlichst anzugeben, ob und wann etwaige Strafen verbüßt worden sind (Min.-Amtsbl. v. 1802 2. 58.5). Liegen kciuc Bestrafungen vor, so ist zu vermerken: Strafen 0.
Die Stammrollen der Jahre L8Ä2 nnd LNNli sind in dieser Hinsicht zu ergänzen. Bei ungenügendem Rann: sind besondere Borstrafcnvcrzcichnissc zn fertigen nnd den Stammrollen beizuschließen.
Ortskundige Fehler Militärpflichtiger (Blind-
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