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Amts- und Intelligenz-Blatt für den Oberamts -Bezirk Nagold.

5.

Erscheint wöchentlich 3mal: Dienstag, Donners­tag und Samstag, und kostet vierteljährlich hier (ohne Trägerlohn) 80 Pfg., in dem Bezirk 1 Mk., außerhalb des Bezirks l Mk. 20 Pfg. Monats-Abonnement nach Verhältnis.

Samstag 13. Januar

Jnsertionsgebühr für die Ispaltige Zeile aus gewöhnlicher Schrift bei einmaliger Einrückung 9 Pfg., bei mehrmaliger je 6 Pfg.

1894.

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1894.

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Amtliches.

N a g o l d. Mslitaraush ebnng Pro 1894 .

Aus Grund der deutschen Wehrordnung vom 32. November 1888 (Reg.-Blatt von 1889 S. 5 ff.) wird folgendes bekannt gemacht:

1. Die Militärpflicht beginnt niit dem 1. Januar des Kalenderjahrs, in welchem der Wehrpflich­tige das 20. Lebensjahr vollendet und dauert M'kästg«, bis über die Dienstpflicht der Wehr­pflichtigen endgilt,ig entschieden ist.

^ Nach Beginn der Militärpflicht (s. Art. 1) haben die Wehrpflichtigen die Obliegenheit, sich zur Ausnahme in die Rckrutierungsstamm- rolle anzumelden. (Meldepflicht.)

Diese Meldung muß in der Zeit vom I » Januar bis I. Februar erfolgen.

L. Die Anmeldung erfolgt bei der Ortsbehörde desjenigen Orts, an welchem der Militärpflich­tige seinen dauernden Aufenthalt hat.

Hat er keinen dauernden Aufenthalt, so meldet er sich bei der Ortsbehörde seines Wohnsitzes, d. h. desjenigen Orts, an welchem sein, oder, sofern er noch nicht selbständig ist, seiner Eltern oder Vormünder ordentlicher Ge­richtsstand sich befindet.

8. Wer innerhalb des Reichsgebiets weder einen dauernden Aufenthaltsort, noch Knen Wohnsitz hat, meldet sich in seinem Geburtsort zur Stammrolle, und wenn der Geburtsort im Auslande liegt, in demjenigen Orte, in welchem die Eltern oder Familienhäupter ihren letzten Wohnsitz hatten.

4. Wenn die Anmeldung nicht am Geburtsort erfolgt, ist ein vom Ä. Pfarramt kostenfrei zu erteilendes Geburtszeugnis (Geburtsschein) vor­zulegen.

6. Sind Militärpflichtige von dem Ort, an wel­chen: sie sich nach oben Ziff. 2 zur Stammrolle anzumelden haben, zeitig abwesend (auf der Reise begriffene Handlungsdiener, auf See befindliche Seeleute re.), so haben ihre Eltern, Vormünder, Lehr-, Brot- oder Fabrikherren die Verpflichtung, sie zur Stammrolle anzu­melden.

b. Die Anmeldung zur Stammrolle ist in der vor­stehend vorgeschriebenen Weise seitens der Mi­litärpflichtigen so lange alljährlich zu wieder­holen, bis eine endgiltige Entscheidung über die Dienstpflfckg durch die Ersatzbehördeu er­folgt ist.

> Bei Wiederholung der Anmeldung zur Stammrolle ist der in: ersten Militärpflichtjahr erhaltene Loosungsschein vorzulegen. Außer- fl"" etwa eingetretene Veränderungen (m Betreff des Wohnsitzes, Gewerbes, Stan­des re.) dabei anzuzeigen.

7, Von der Wiederholung der Anmeldung zur Stammrolle sind nur diejenigen Militärpflich­tigen befreit, welche für einen bestimmten Zeit­raum von den Ersatzbehörden ausdrücklich hie-

. von entbunden oder über das laufende Jahr hinaus zurückgestellt werden.

8. Militärpflichtige, welche nach Anmeldung zur - Stammrolle ,m Laufe eines ihrer Militär-

pstichtjahre ihren dauernden Aufenthalt oder Wohnsitz nach einem andern Aushebungs­oder Musterungsbezirk verlegen, haben dieses behufs der Berichtigung der Stammrolle so­wohl beim Abgang der Behörde oder Person, welche sie in' die Stammrolle aufgenommen Hat, als auch nach der Ankunft an dem neuen

Ort derjenigen, welche daselbst die Stammrolle

führt, spätestens innerhalb dreier Tage zu melden.

9. Versäumung der Meldefristen (oben Ziff. 1, 6 und 8) entbindet nicht von der Meldepflicht.

10. Wer die vorgeschriebenen Meldungen zur Stammrolle oder zur Berichtigung derselben unterläßt, ist mit Geldstrafe bis zu 80 oder mit Haft bis zu drei Tagen zu bestrafen. Ist diese Versäumnis durch Umstände herbei­geführt, deren Beseitigung nicht in dem Willen des Meldepflichtigen lag. so tritt keine Strafe ein.

11. Die zum einjährig-freiwillige» Dienst Berech­tigten, sofern sie nicht schon früher zum akti­ven Dienst eingetreten sind, sowie diejenigen Militärpflichtigen, welche die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst bei der Prüfungs­kommission nachgesucht haben, haben sich beim Eintritt in das militärpflichtige Alter bei der Ersatzkommission ihres Gcstcllnngsortcs (vgl. Ziff. 2 und 8) schriftlich oder mündlich unter Vorlegung ihres Berechtigungsscheins, sofern ihnen derselbe bereits behändigt ist, bezw. unter Vorlegung des Befähigungszeugnisses zum See­steuermann, zu melden und ihre Znrückstcllnug von der Aushebung zu beantragen.

12. Sofern sich die Betreffenden im Besitze des Berechtigungsscheins befinden, werden sie durch die Ersatzkommifsion bis zum 1. Oktober ihres vierten Militärpflichtjahres, d. i. des Jahres, in welchem sie das 23. Lebensjahr vollenden, zurückgestelll.

Die Ortsvorsteher werden beauftragt, dies in ihren Gemeinden bekannt ru machen.

Den 8. Januar 1894.

Der Civilvorsitzende der Ersatzkommission:

Oberamtmann V o g t.

Nagold.

Bekanntmachung.

Als Stellvertreter des von Haiterbach wegge­zogenen Distriktsarzts I)r. mml. Gilly fungiert da­selbst der approbirteArzt Herr l>r. msil. Schnitzler. Den 10. Januar 1894.

K. Oberamt. Vogt.

Die Ortsvorsteher,

welche mit der Erstattung des Berichts über den Banmsatz und die Beseitigung des Banm-Neberhangs an Staats- und Nachbarschastsstraßeu (vergl. ober­amtliche Bekanntmachung vom 20. November v. Js., Gesellschaster Nr. 186) noch im Rückstand sind, haben den Bericht innerhalb 8 Tagen zu erstatten. Nagold, den 10. Jan. 1894.

K. Oberamt. Vogt.

N a g o l d.

Erlaß an die Ortsvorsteher, bete. die An­legung nnd Führung der Relrntiernngs- staminrollen.

Unter Hinweisung aus W 4446 der Wehrord­nung vom 22. Nov. 1888 (Reg-Bl. Nro. 8 pro 1889) wird zur genauesten Beachtung im Ein­zelnen noch folgendes bemerkt:

I. In die Stammrolle für l8Ä4 müssen ausge­nommen werden:

a) alle innerhalb des Gciucindcbczirks im Jahre R87-1 geborenen männlichen Personen, sofern sie nicht erweislich gestorben sind,

b) die in der Zeit vom 15. Jan. bis I. Fcbr. d. I. sich anmeldenden Militärpflichtigen,

o) die sich nachträglich anmeldcnden Pflichtigen,

<l) die etwa im Auslande geborenen und dort

sich aufhaltenden, den Familienregistern ent­nommenen Pflichtigen,

o) die durch amtliche Nachforschungen der Orts­behörden etwa sonst noch ermittelten, zur An­meldung Verpflichteten.

Wehrpflichtige der Altersklasse 1874, welche vor dem Eintritt in das militärpflichtige Alter freiwillig in das aktive Heer eingetreten sind, werden der Kon­trolle wegen auch eingetragen.

Bei Ausgewanderten ist das Datum der Ent- lassungsurkundc und weiterhin anzugeben, ob nnd wann die Auswanderung zum Vollzug gekommen ist.

Im klebrigen sind Personen, welche die deutsche Reichs- und Staatsangehörigkeit nicht besitzen, von der Aufnahme :n die Stammrolle ausgeschlossen (vergl. jedoch 21 Z. 2 der Wehrordnung). Zwei­felhafte Fälle find bei dem Oberamt zur Sprache zu bringen.

II. Der Eintrag der Militärpflichtigen in die Stammrolle pro 1894 hat in alphabetischer Reihen­folge des Geschlechtsnamens der Militärpflichtigen zn geschehet: und es ist hinter dem leiste» "Namen jedes Buchstaben des Alphabets genügender Raum zu "Nachträgen freizulassen. Da, wo bei einem der mehreren Buchstaben keine "Namen Vorkommen, ist ein entsprechend größerer Raum freizulassen. Es ist darauf zu sehen, daß die Gcschlcchtsnamcn in der richtigen Schreibweise eingetragen werden.

In der Nummerierung ist bei jedem Buchsta­ben mit "Nro. 1. zu beginnen. Die Militärpflichti­gen mit gleichen Anfangsbuchstaben werden unter sich in Spalte 2 nummeriert und zwar unmittelbar hinter einander ohne Zwischenraum zu "Nachträgen. In der Gcburtslistc ist diese "Nummer zu vermerken.

Unehelich geborene Söhne sind unter demjeni­gen Geschlechtsnamen einzutragen, dessen Führung ihnen nach der Verfügung vom 15. Sept. 1880 Reg.-Bl. S. 471 zukommt. UnterBemerkungen" ist eventuell beizufügen:Vater hat "Namensführung gestattet" beziehungsweisedurch nachgefolgte Ehe legitimiert."

Bei Militärpflichtigen mit mehreren Vornamen ist der Rufname zu unterstreichen.

Die Rubriken 110 der Stammrolle sind genau und vollständig auszufüllen, sofern dies mit unzweifel­hafter Sicherheit geschehen kann. Insbesondere ist Stand oder Gewerbe" genau anzugeben (z. B. Flößer, Pferdebauer, Ochsenbauer re., bei Fabrikar­beitern die Art der Beschäftigung), und bei Ortsab- wescndcn ist der Aufenthaltsort zu ermitteln.

III. Militärpflichtige früherer Jahrgänge, welche in eine::: Gemeindebezirk Heuer erstmals zur Anmeldung kommen, sind in die Stammrolle ihrer Altersklasse je hinter dem letzten "Namen mit glei­chem Anfangsbuchstaben einzutragen.

Auch in diesen Stammrollen ist über sämtliche Anmeldungen Vermerk zu machen.

IV. In die RubrikBemerkungen" sind neben sonstigen für die Beurteilung des Lebenswandels er­hebliche Angaben alle gegen Militärpflichtige er­kannten Strafen, sowohl gerichtliche als polizeiliche, einzutragen und es ist hiebei thunlichst anzugeben, ob und wann etwaige Strafen verbüßt worden sind (Min.-Amtsbl. v. 1802 2. 58.5). Liegen kciuc Bestrafungen vor, so ist zu vermerken: Strafen 0.

Die Stammrollen der Jahre L8Ä2 nnd LNNli sind in dieser Hinsicht zu ergänzen. Bei ungenügen­dem Rann: sind besondere Borstrafcnvcrzcichnissc zn fertigen nnd den Stammrollen beizuschließen.

Ortskundige Fehler Militärpflichtiger (Blind-

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