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Amts- und Intelligenz-Blatt für den Oberamts-Bezirk Nagold.

Erscheint wöchentlich Smal: Dienstag. Donners­tag und Samstag, und kostet vierteljährlich hier (ohne Trägerlohn) 80 -I, in dem Bezirk 1 außerhalb des Bezirks 1 20

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Donnerstag 28. Mai

Jnsertions-Äeilühr für die Ispaltige Zeile aus

gewöhnlicher Schrift bei einmaliger Einrückung S -l, bei mehrmaliger je 6 -l.

Die Inserate müflen svätcstens morgens 8 Uhr am Tage vor der Herausgabe des Blattes der Druckerei aufgegeben sein.

1891 .

HZestelrungen

auf den

G efellfchafter"

für den

Monat Juni

nimmt jede Poststelle und die Postboten entgegen.

A w t l i ly r s. .

Nagold.

Aushebungs-Geschäft vo« 18S1.

Die Militäraushehung seitens der K. Oberersatz- Kommission findet Heuer statt

1) bezüglich der als dauernd untauglich, sowie der zur Ersatz-Reserve und zum Landsturm in Vor­schlag gebrachten Mannschaft am

Donnerstag den 18. Juni d. Js., von morgens 7 Uhr ab,

2) bezüglich der als tauglich und aushebungs- siihig bezeichneten Mannschaft am

Freitag den IS. Juni d. I., von morgens 8 Nhr ab,

je auf dem Rathaus in Nagold statt und erhalten die Ortsoorsteher die Weisung, die vor die K. Ober- Ersalstommijsion zu beordernden Militärpflichtigen, über welche ihnen besondere Verzeichnisse zukommen werden, mit dem Ansügen vorzuladen, daß sie bei Vermeidung der gesetzlichen Strafen und Rechtsnach­teile an dem genannten Tage vormittags 8 Uhr präzis, mit ihren Losungsschcinen versehen, auf dem Rathaus in Nagold zu erscheinen haben: auch sind die Militärpflichtigen vor der Aushebung auf die Bestimmung des Z 65 Ziff. 3 der Wehr-Ordnung, wonach jeder Versuch zur Täuschung gerichtlich be­straft wird und §71 Ziff. 7, Vvhg !. mit L 7? Ziff. 3 der Wehrordnung, wo­

nach die Entscheidungen der K. Ober^rsatzkommission cndgiltig sind und jeder in den Grundlisten des Aushebungsbezirks enthaltene Militärpflichtige berech­tigt ist, im Aushebungstermin zu erscheinen und der Oberersatzkommission etwaige Anliegen vorzutragen. Auf möglichste Reinlichkeit der Militärpflichtigen an Körper und Wäsche ist hinzuwirken. Wer an Epi­lepsie zu leiden behauptet, hat nach H 65 Ziff. 6 der Wehrordnung auf eigene Kosten drei glaubhafte Zeugen hiefür zu stellen.

Es wird erwartet, daß die Ortsvorsteher orts­kundige Fehler von Militärpflichtigen geistige Be­schränktheit, Epilepsie so weit solche nicht schon bei der Musterung zur Sprache gebracht worden und falls dies je in einem Falle unterlassen worden wäre, vor der Aushebung bei dem Unterzeichneten nachholen.

Endlich wird darauf aufmerksam gemacht, daß zum Train mit Rücksicht, aus Familien-Verhältnisse nicht designirt wird und daiß derartige Gesuche nicht an­genommen werden.

Die Eröffnungs-Urkunden der Vorladungen der Militärpflichtigen sind spätestens bis zum 10. k. M. hieher einzusenden.

Die Beiziehung der HH. OrtSvüvsteher züm Aus­hebungs-Geschäft wich auch dieses Jahr nicht für erforderlich erachtet.

Schließlich sieht sich der Unterzeichnete wieiwr- veranlaßt. darauf aufmerksam zu machen, daß Militärpflichtige, welche ihren nicht blos vorüber­gehenden Aufenthalt auswärts haben, z. B. in einem andern Aushebungsbezirk in Dienst, in Arbeit stehen, auch dort gestellungspflichtig und dorthin zN Über« Wersen sind. Wiederholt wird darauf hkrgewiesen,

daß Anträge auf Zurückstellung oder Befreiung von der Aushebung spätestens im Aushebungstermin zu stellen sind.

Die Ortsvorsteher werden beauftragt, die Stamm­rollen pro 1887, 1888, 1889, 1890 und 1891 höherer Weisung gemäß bis zum 5. k. Mts. unter Anschluß der Geburtslisten zuverlässig hieher vorzulegen.

Den 26. Mai 1891.

Civil-Vorsitzender der Ersatzkommission:

Oberamtmann Dr. Gugel. Nagold. Bekanntmachung.

Bergütungssätze für Naturalquartier betreffend.

Zufolge.Beschlusses der Amtsversammlung vom 12. Mai d. I. werden für das lausende Jahr und die Folgezeit unter der Voraussetzung, daß auch von den beteiligten Gemeinden die gleichen Vergütungen gewährt werden, die nachfolgenden Vergütungssätze ür Naturalquartiere zugeschossen:

a. für Dach und Fach pro Mann 30

b. für Offiziere ohne Unterschied des Grades 40 ^s.

v. für Stallmiete pro Pferd 20

Dies wird hiemit zur öffentlichen Kenntnis ge­bracht.

Den 26. Mai 1891.

_ K. Oberamt. vr. Gugel.

Nagold. An die Ortsvorsteher, die Ortsbauschau betreffend.

Aus Anlaß der Vornahme von Ruggerichten wurde wiederholt wahrgenommen, daß bei Verhand­lungen in Bausachen nicht 3 Mitglieder der Bauschau zugezogcn wurden.

Die Ortsvorsteher werden daher auf die Vorschrift des Art. 83 der neuen Bauordnung hingewiesen, wornach die Bauschau in allen Fällen aus 3 Mit­gliedern zu bestehen und wornach bei Verhinderung eines ordentlichen Mitgliedes ein Stellvertreter ein­zutreten hat.

Den 26. Mai 1891.

_ K. Obe ramt, vi. Gugel.

Nagold Bekanntmachung,

Der durch Erlaß der K. Kreisregierung vom 5. d. Mts. als Ortsvorsteher der Gemeinde Egen- Hausen bestätigte bisherige Gemeinderat Michael Hauser in Egenhausen wurde unterm 23. d. Mts. durch das Oberamt in Pflichten genommen und in sein Amt eingewiesen. Dies wird hiemit zur allge­meinen Kenntnis gebracht.

Den 25. Mai 1891.

K. Oberamt. vr. Gugel.

Aas ArbeiLerfchrrtzgefeH.

Der Reichstag hat das Arbeiterschutzgesetz wie bekannt angenommen und da nach den Erklärungen der verbündeten Regierungen nicht daran zu zweifeln ist, daß der Bundesrat ihm in der Fassung des Reichstags znstimmen wird, so wird der Entwurf Gesetz werden und zum größten Teile mit dem 1. April 1892 in Kraft treten. Bei der hohen Bedeu­tung, welche die vorgenommenen Neuerungen für das gewerbliche Leben haben, ist eS angezeigt, nunmehr, nachdem ihre Form feststeht, eitle gedrängte Uebersicht über dieselbe^ zu geben. Vollständig neu sind die Bestimmungen über die Sonn- und Festtagsruhe. In der bisherigen Gewerbeordnung besteht nur die Vorschrift > baß die Gewerbetreibenden die Arbeiter zum Aicheiten an Sonn- und Festtagen nicht ver- pflichtdn können. Künftig ist den im größten Teile

des Gewerbes beschäftigten Arbeitern mindestens für eben Sonn- und Festtag eine 24stündige, für 2 aufeinander folgende Festtage eine 36stündige und für das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest eine 48stündige Ruhepause zu gewähren. Im Handels­gewerbe ist die Beschäftigung der Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter am ersten Weihnachts-, Oster- und Pfingsttage überhaupt verboten, im Nebrigen an Sonn- und Festtagen für 5 Stunden gestattet. Die Gemeinde oder der Kommunalverband kann die Be- chäftigung beschränken oder ganz verbieten. Eine Erweiterung derselben auf 10 Stunden ist für die letzten 4 Wochen vor Weihnachten, sowie für einzelne Sonn- und Festtage zulässig, an denen örtliche Ver­hältnisse einen erweiterten Geschäftsverkehr erforderlich machen. Für gewisse Arbeiten, sowie für bestimmte Gewerbe sind Ausnahmen festgesetzt, dagegen ist dem Bundesrate auch die Befugnis gegeben, das Verbot der Beschäftigung von Arbeitern an Sonn- und Festtagen noch auf andere Gewerbe als die schon in der Novelle bezeichneten auszudehnen. Nur Gast« und Schankwirtschaften, Musikaufführungen, Schau- stellungen, theatralische Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten, sowie die Verkehrsgewerbe sind aus­drücklich von den Bestimmungen über die Sonntags­ruhe ausgenommen. Die Sonntagsruhe ist jedoch nicht bloß auf die Gehilfen und Arbeiter beschränkt. Es ist auch angeordnet, daß, soweit dieselben im Handelsgewerbe nicht beschäftigt werden dürfen, in offenen Verkaufsstellen ein Gewerbebetrieb an Sonn- und Festtagen nicht stattfinden darf. Auch ist der Gewerbebetrieb im Umherziehen an Sonn- und Fest­tagen verboten, Ausnahmen können nur von der unteren Verwaltungs-Behörde zugelassen werden. Der Zeitpunkt, an welchem alle diese Vorschriften in Kraft treten sollen, wird durch kais. Verordnung bestimmt werden. Eine zweite völlige Neuerung stellen die Bestimmungen über den Schutz der Arbeiter gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und Sittlichkeit dar. Bisher enthielt die Gewerbeordnung nur die allgemeine Bestimmung, daß die Gewerbeunternehmer verpflichtet seien, die hiefür notwendigen Einrichtungen herzustellen und zu unterhalten, und Bundesrat, sowie Landeszentralbehörden waren befugt, die nötigen An­ordnungen für ganze Gewerbezweige zu erlassen. Künftig wird die Gewerbeordnung genaue Vorschriften in dieser Beziehung enthalten und die Polizeibehörden werden befugt sein, den Einzelbetrieben in dieser Richtung Vorschriften zu machen» gegen die aller­dings die Beschwerde mit der Endentscheidung der Zentralbehörde zulässig ist. Auch ist nunmehr dem Bundesrate die Befugnis zur Einführung einer Ma­ximalarbeitszeit für diejenigen Gewerbe gewährt, in denen durch übermäßige Dauer der Arbeitszeit die Gesundheit der Arbeiter gefährdet wird. Die Ver­hältnisse der Gesellen und Gehilfen, sowie die Lehr­lingsverhältnisse haben verschiedene Abänderungen erfahren. Unter den ersteren darf vornehmlich die Besttmmung über das rechtswidrige Verlassen der Arbeit in den Betrieben mit weniger als 20 Arbeitern hervorgehoben werden. Demnach kann in diesen kleinen Betrieben der Arbeitgeber beim Kontraktbruch vom Arbeiter als Entschädigung für den Tag des Vertragsbruchs und jeden folgenden Tag der ver­tragsmäßigen oder gesetzlichen Arbeitszeit, höchstens aber für eine Woche den Betrag des ortsüblichen Tagelohnes fordern. Die Forderung ist an den Nachweis eines Schadens nicht gebunden. Dasselbe Recht steht im gleichen Falle dem Arbeiter gegenüber