Amts- und Intelligenz-Blatt für den Overamts-Bezirk Nagold.

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1891 .

Amtliches.

Nagold. Bekanntmachung, betreffend das Ersatzgeschäft pro 1891.

1. Das diesjährige Musterungsgeschäft im Aushebungsbezirk Nagold wird in folgender Weise vorgenommen werden: am Samstag den 18. April d. I. Musterung in Wildberg, (Rathaus). Hiebei haben zu erscheinen vorm. 7'/, Uhr: die Militärpflichtigen von Wildberg, Wringen, Sulz, Gültlingen, Schönbronn, Nothfelden, Wenden. Am Montag den 20. April d. I. Musterung in Altensteig (Rathaus). Hiebei haben zu erscheinen vorm. 7^/, Uhr: die Militärpflich» tigen von Altcnsteig Stadt, Altensteig Dorf, Ueberberg, Berneck, Walddorf, Ebexshardt, Gaugenwald, Warths Egenhausen, Spielberg, Bösingen, Beuren, Enzthat, Ettmannsweiler, Fünfbronn, Garrweiler und Simmersfeld. Am Dienstag dm 21. April d. I. Musterung in Nagold (Rathaus). Hiebei haben zu erscheinen vorm. 7'/s Uhr: di^Militärpflichtigen von Nagold, Jselshausen, Emmingen, Pfrondorf, Mindersbach, Rohrdorf, Ebhausen, Haiterbach, Unterschwan­dorf, Oberschwandorf, Beihingen, Oberthalheim, Unterthalheim, Schietingen.

Die Losung findet für sämtliche Militärpflichtige des Bez rks am Mittwoch den 22. April d. I., morgens 8 Uhr, auf dem Nathans in Nagold statt.

2. Bei der Musterung haben die Militärpflichtigen des Jahrgangs 187 l, sowie diejenigen der Jahrgänge 1870, 1869 und früherer Jahrgänge, über deren Militärpflicht noch nicht endgiltig entschieden worden ist, zu erscheinen, sofern nicht einzelne auf Ansuchen von der Gestellung ausdrücklich durch das Oberamt entbunden worden sind. Die Pflichtigen früherer Jahrgänge haben ihre Losungsscheine zuverlässig mitzubriugm, ebenso die Schulamts-Kandidaten ihre Prüfungszeugnisfe. Sämtliche Gestellungspflichtige werden hiemit aufgefordert, zur Vermeidung der gesetzlichen Strafen, Zwangsmittel und Rechtsnachteile an den vorgenannten Tagen in den Musterungsstationen (Musterungslokal je im Rathaus) rechtzeitig sich einzufinden. Unpünktliches Erscheinen kann den Verlust der Vorteile der Losung, böswilliges oder wiederholtes Nichterscheinen die sofortige Einstellung beim Truppenteil zur Folge haben. Unterlassene Anmeldung zur Stammrolle entbindet nicht von der Gestellungspflicht. Solche Militärpflichtige, deren Geburts- und Aufenthaltsort im gleichen Musterungsdistrikt liegt, haben mit den Militärpflichtigen ihres Geburtsortes, alle anderen aber mit denjenigen ihres Aufenthaltsortes zu erscheinen. Ob die Militärpflichtigen des Jahrgangs 1871 bei der Losung persönlich erscheinen wollen, bleibt denselben freigestellt; für die Abwesenden wird durch ein Mitglied der Ersatzkommission gelost. Von der Losung sind ausgeschlossen: die zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten, die von den Truppenteilen angenommenen Freiwilligen, die vorweg Einzustellende» und die dauernd Unwürdigen.

3. Auf Grund der Stammrollen haben die Ortsvorstehrr die im laufenden Jahre im Aushebungsbezirk Nagold gestellungspflichtigen Leute sofort urkundlich zur Musterung vorzuladen und für deren rechtzeitige Gestellung vor der Ersatzkommission Sorge zu tragen. Die Eröffnungsurkunden sind im Musterungsterm n zum Gebrauch bereit zu halten. Auf Befehl der K. Oberersatzkommission werden die Ortsvorsteher aufgefordert, Scheinverziehungen nicht zu begünstigen, solche vielmehr eventuell noch gelegentlich des Musterungsgeschäfts der Ersatzkommission zur Kenntnis zu bringen. Die Gemeindebehörden können von der'Gestellung nicht entbinden. Wer durch Krankheit verhindert ist, zu erscheinen, hat ein ärztliches Zeugnis einzureichen, welches von der Gemeindebehörde beglaubigt sein muß, wenn der betreffende Arzt nicht amtlich angestellt ist. Gemütskranke, Blödsinnige, Krüppel u. s. w. dürfen auf Grund eines derartigen Zeugnisses von der Gestellung überhaupt befreit werden.

4. Jeder Militärpflichtige, sowie seine Angehörigen sind berechtigt, spätestens im Musterungstermin Anträge auf Zurückstellung oder Befreiung von der Aushebung zu stellen. Entsteht jedoch di^Peranlassung zur Reklamation (z. B. Todesfall u. s. w.) erst nach Beendigung des Musterungs-Geschäfts, so kann der Antrag auch noch bei der Aushebung'vor der K. Oberersatzkommission angebracht werden. Die Anträge können durch Vorlegung von obrigkeitlich beglaubigten Urkunden, sowie durch Stellung von Zeugen und Sachverständigen unterstützt werden. Behauptete Erwerbsunfähigkeit der Eltern u. s. w. muß durch ärztliche Untersuchung bei der Musterung festgestellt werden. Die betreffenden Personen haben daher bei der Musterung sich der Ersatzkommission vor­zustellen. Wer an Epilepsie zu leiden behauptet, har'auf eigene Kosten drei glaubhafte Zeugen zu stellen. Leute, welche gehörleidend sind oder zu sein be­haupten, haben bei der Musterung mit vollkommen gereinigten Ohren zu erscheinen und eventuell Zeugnisse vorzulegen; ebenso haben schwachsinnige und kurz­sichtige Pflichtige amtlich beglaubigte Zeugnisse ihrer Lehrer, Geistlichen rc. mitzubringen.

5. Etwaige An- oder Abmeldungen von Militärpflichtigen in der Zwischenzeit sind dem Oberackit umgehend anzuzeigen.

6. Bei der Musterung haben ^die Ortsvorsteher je mit den Militärpflichtigen ihrer Gemeinde zu erscheinen, bei der Losung dagegen nicht. Die Rekru­tierungsstammrollen sind mitzubWlgen, und bei der Musterung nach deren Ergebnis genau zu ergänzen. Die Losnummern sind auf Grund der Losungsscheine, wenn diese vom Obcramt den Ortsvorstehern behufs Ausfolge an die Pflichtigen zugesendet werden, in die Stammrollen einzutragen. Die Ortsvorsteher sind dafür verantwortlich, daß die Militärpflichtigen bei der Musterung vollzählig und rechtzeitig auf dem Rathaus des Musterungsorts sich einfinden. Bei der Vorladung ist denselben ausdrücklich zu eröffnen, daß alles Lärmen und jede Störung der Verhandlungen bei Strafe verboten sei und daß gegen Pflichtige, welche nicht in geordnetem Zustand erscheinen, das Geeignete verfügt werden wird.

7. Ueber die Klassifikation der Mannschaften der Reserve, Landwehr, Ersatzreserve und der ausgebildeten Landsturmpflichtigen des zweiten Aufgebots findet die Verhandlung je am Schlüsse des Musterungsgeschäftes, bezüglich der Angehörigen derjenigen Gemeinden, welche an dem betreffenden Tage die Mili­tärpflichtigen zur Musterung zu stellen haben, statt. Hienach haben die Ortsvorsteher das Weitere zu besorgen.

Den 25. März 1891.Der Zivilvorsitzende der Ersatzkommission: Oberamtmann Or. Gugel.

Nagold. Bekanntmachung,

betr. Nachweisung über ausgeführte Regiebauarbeiten.

Die Ortsvorsteher werden angewiesen, die Nach­weisungen über ausgeführte Regiebauarbeiten nach dem vorgeschriebenen Formular bezw. Fehlurkunden in den Tagen vom 1. bis 8. April 189l für das Kalendervierteljahr Januar, Februar, März d. I. hieher vorzulegen. In den einzelnen Nachweisungen ist, abgesehen von den Fehlurkunden, jeweils zu bescheinigen, daß über die Ausführung weiterer Bauarbeiten, für welche nach den bestehenden Vor­schriften Nachweisungen vorzulegen wären, den Orts- Vorstehern in ihrem Bezirk nichts bekannt geworden ist. Für Hoch- und Tiefbauten sind gesonderte Nachweisungen vorzulegen.

Es wird noch besonders darauf aufmerksam ge­macht, daß unter Regiebauarbeiten solche Bauar- AAten gleichgültig, ob Hoch- oder Tief- (Erd-, Weg-, Wasser- u. s. w.) Bauten, ob Neubau oder Reparatur und Unterhaltung verstanden werden, welche von Personen, die nicht gewerbsmäßig Bau­arbeiten ausführen, also z. B. einem beliebigen Haus­

besitzer, Grundbesitzer, Mieter u. s. w. auf eigene

Rechnung und nicht blos allein und ohne Gehilfen, sondern durch direkt angenommene Arbeiter oder Gehilfen ausgeführt werden, gleichgültig, ob letztere Fremde oder Familienangehörige (die Ehefrau allein ausgenommen) sind. Unter die Tiefbauarbeiten fallen auch die gewöhnlichen Straßunterhaltungsarbeiten, und sind hierüber gleichfalls Nachweisungen einzu­reichen, sofern diese Arbeiten nicht in Akkord vergeben sind oder von den Bezirksstraßenwärtern ausgeführt werden.

Den 25. März 1891.

K. Oberamt. Amtm. Marquart.

Nagold. Die Ortsvorsteher

werden an den rechtzeitigen Abschluß der Sportel- Verzeichnisse pro ultimo März d. I. erinnert und angewiesen, die von ihnen erhobenen Sporteln mit einer Reinschrift des Verzeichnisses und mit der Bezeichnungportopfl. D.-S." längstens bis 6. April 1891 hieher einzusenden.

Etwaige Fehlurkunden sind zu fassen, daß in dem Zeitraum vom 1. Jan. bis ultimo März d. I.

keme der in ß 3 der Mm.-Verf. vom 26. Sept. 1887,

Regbl. S. 387, aufgeführten Sporteln angefallen und ausgesetzt worden sind, beurkundet u. s. w. Zur Vermeidung von Weiterungen wird noch speziell dar­auf aufmerksam gemacht, daß die Tarif Nro. 80 Verpachtungen und Vermietungen" aufgehoben ist s. Regbl. von 1887, S. 173.

Den 25. März 1891.

K. Oberamt. Amtm. Marquart.

Nagold. Bekanntmachung.

Im Stalle des Bauern Friedrich Kern in Altensteig Dorf ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen.

Den 25. März 1891.

K. Oberamt. Amtm. Marquart.

Nagold. Bekanntmachung.

Im Gehöft des David Großhans, Bauers in Heselbronn, Gb. Ueberberg. ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen.

Den 25. März 1891.

K. Oberamt. Amtm. Marquart.